Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Sicherungsverwahrung: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 415/51
Datum
21.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte nur den Strafauspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Zentral war, ob § 20a Abs. 2 StGB unter „vorsätzlicher Tat“ auch unselbständige Einzelakte einer fortgesetzten Handlung subsumiert werden können. Der BGH verneint dies, hebt die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht. Dabei weist der Senat darauf hin, dass rechtskräftige Vorverurteilungen zu berücksichtigen sind, sofern die Rückfallverjährung noch nicht eingetreten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB ist eine "vorsätzliche Tat" eine selbständige strafbare Handlung i.S.d. § 74 StGB; unselbständige Einzelakte einer Fortsetzungstat begründen keine eigenständige "Tat" im Sinne dieser Vorschrift.

2

Der Gesamtvorsatz, der die Fortsetzungstat kennzeichnet, entzieht den einzelnen Gliedern der Fortsetzungstat rechtliche Selbständigkeit; sie sind nur als Teile der Fortsetzungstat zu würdigen.

3

Für die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 reichen mindestens drei selbständige vorsätzliche Taten; bereits rechtskräftig verurteilte Taten sind heranzuziehen, sofern die Rückfallverjährung nicht eingetreten ist.

4

Bei der Auslegung einer Strafschärfungsvorschrift ist eine Begriffsverwendung, die dem etablierten Tatbegriff des Strafrechts widerspricht, zurückzuweisen; Gesetzeswortlaut und systematischer Zusammenhang sind maßgeblich.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Elektriker Max Friedrich << seb., geb. am ██████ 1897 in ██████, in Untersuchungshaft in der Untersuchungsanstalt ██, wegen Rückfallbetrugs u. a. Staatsanwaltschaft in der

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1951, an der teilgenommen haben:

Dr. Noerr, Senatspräsident als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, als Beisitzer,

Erster Staatsanwalt Dr. ███████████, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ████, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

auf die Revision des Angeklagten vom Strafaussprach und insoweit das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. April 1951 aufgehoben, als die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB zu 3 ½ Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt und außerdem seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Seine Revision bekämpft nur den Strafaussprach und die Sicherungsmaßnahme. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig. § 20a enthält keinen neuen Straftatbestand, sondern nur eine Strafschärfungsvorschrift (vgl. RGSt 68, 297 [298]). Denn von der Beurteilung der Schuldfrage ist die Prüfung unabhängig, ob dann, wenn die in § 20a verlangten formellen und sachlichen Voraussetzungen für die Verurteilung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers festgestellt sind, die Strafe gegen ihn zu schärfen (Abs. 1) oder nach Ermessen des Gerichts zu mildern ist (Abs. 2). Durch die Beschränkung des Rechtsmittels ist die Schuld des Angeklagten rechtskräftig festgestellt und damit für das Revisionsverfahren auch bindend entschieden, dass seine Betrugereien eine fortgesetzte Handlung gewesen sind.

Trotzdem hat das Landgericht aufgrund der Feststellung von mehr als betrügerischen Einzelhandlungen von der Möglichkeit der Strafschärfung gegen ihn nach § 20a Abs. 2 Gebrauch gemacht.

Es meint, unter „vorsätzlicher Tat“ in Sinne dieser Bestimmung seien auch Einzelakte einer fortgesetzten Handlung zu verstehen. Diese Auslegung des § 20a Abs. 2 hatte das RG in Band 68, 297 (298) abgelehnt und noch in Band 72, 164 (169) an dieser Entscheidung festgehalten. In Band 77, 24 (26 bis 27), 98 ff. schloss es sich jedoch der im damaligen Schrifttum nachdrücklich und überwiegend vertretenen entgegengesetzten Meinung an. Auch heute noch sind die Auffassungen geteilt. Das Schrifttum hält größtenteils immer noch an der früheren Entscheidung des RG fest (vgl. Überblick bei Eberhard Schmidt in SJZ 1950 Sp. 286 ff. [288]). Zwei bekannt gewordene Entscheidungen oberer Gerichte aus der Zeit nach 1945 kommen zu widersprechenden Ergebnissen: Während das OLG für Hessen (Kasseler Senat) in einem Urteil vom 24. März 1949 sich zur früheren Rechtsprechung des RG bekennt (HESt 2, 189), hat das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 8. Dezember 1949 (vgl. SJZ 1950 Sp. 284 f.) der späteren Auslegung des RG gefolgt. Der Senat vermag sie nicht zu teilen.

Rechtsprechung und Rechtslehre verstehen allgemein unter „vorsätzlicher Tat“ oder „strafbarer Handlung“ ein menschliches Verhalten, das einer selbständigen rechtlichen Beurteilung zugänglich ist. Nur Verbrechenseinheiten können gesonderter strafrechtlicher Würdigung und Aburteilung unterzogen werden. Zu ihnen gehört auch die fortgesetzte Handlung als Ganzes, nicht aber ihr einzelnes Glied. Das die Fortsetzungstat kennzeichnende Merkmal, das es allein gestattet, ihre rechtliche Besonderheit gedanklich zu erfassen und von anderen mehraktigen menschlichen Verhaltensweisen abzugrenzen, ist die Eigenart des Tätervorsatzes. Er muss so beschaffen sein, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten der vom Täter geplanten Handlungsakte den Willen umfasst, sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen einer einheitlichen Gestaltung zu unterstellen. Dieses in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig als „Gesamtvorsatz“ bezeichnete Wissen und Wollen muss den weiteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begrenzen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie die ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen. Ist der Vorsatz des Täters so gerichtet, dass er den gesamten Gesamterfolg in seinen wesentlichen Umrissen erfasst, so ist es folgerichtig, ja gedanklich zwingend, auch zu schließen, dass dem Einzelakt, den der Täter von Anfang an bereits mitgewollt hat, nicht ein besonderer Vorsatz zugeordnet ist, der ihm seine rechtliche Selbständigkeit verleihen würde.

Deshalb ist der Einzelakt seiner rechtlichen Selbständigkeit entkleidet und nur in dem größeren Ganzen der Fortsetzungstat, als deren Teil er erscheint, ein Rechtsbegriff. Er kann nicht nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und der Vereinfachung der Rechtsverfolgung gegen Serienverbrecher umgrenzt werden. Derartige Erwägungen führen im Gegenteil, wie die Rechtsprechung der Tatgerichte immer wieder beweist, dazu, den Begriff des Fortsetzungszusammenhangs in rechtlich unzutreffender Weise auszudehnen. Wird dies vermieden, dann wird sich ergeben, dass Serienverbrechen sehr häufig, wenn nicht regelmäßig, selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB enthalten und dass, wenn mindestens drei solche Taten begangen sind, dem formellen Erfordernis des § 20a Abs. 2 genügt ist. Dann kann auch dem berechtigten kriminalpolitischen Bedürfnis nach verschärfter Bekämpfung solcher Serientaten nach geltendem Recht bereits Rechnung getragen werden.

Verstünde das Strafgesetz in § 20a Abs. 2 unter „vorsätzlicher Tat“ auch den rechtlich unselbständigen Teil einer fortgesetzten Handlung, so würde es einen feststehenden und grundlegenden Begriff des Strafrechts in einen nicht nur erweiternden, sondern dem sonstigen Rechtsgehalt geradezu gegensätzlichen Sinn verwenden. Es würde mit ihm sogar innerhalb des § 20a selbst einen widersprechenden Sinn verbinden. Denn auch im Abs. 1 dieser Vorschrift spricht es davon, dass ein Angeklagter unter näher umschriebenen Voraussetzungen dann, wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung durch „eine neue vorsätzliche Tat“ eine Freiheitsstrafe verwirkt hat, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist. Es ist offensichtlich, dass die in diesem Absatz gemeinte Tat nur eine selbständige im Sinne des § 74 sein kann. Wäre also die Auslegung der Strafkammer richtig, so enthielte das Gesetz in § 20a einen unerklärlichen und unüberbrückbaren Widerspruch. Diese Auslegung könnte selbst dann nicht gebilligt werden, wenn der Gesetzgeber der Strafrechtsnovelle gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßnahmen der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 als formelle Voraussetzung der Strafschärfung nach § 20a Abs. 2 mindestens drei Einzelakte einer Fortsetzungstat für genügend erachtet hätte. Die Gerichte könnten einen solchen etwaigen inneren Willen des Gesetzgebers, der im Gesetz keinen Ausdruck gefunden hat, angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung, die einen seinem Inhalt nach festumrissenen und allgemein gültigen Begriff des Strafrechts verwendet, nicht berücksichtigen.

Abgesehen davon aber fehlt für die Annahme einer dem Wortlaut widersprechenden Einstellung des Gesetzgebers nicht nur jeder Anhalt in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, sie liefert vielmehr, worauf Eberhard Schmidt in SJZ 1950 Sp. 286 ff. zutreffend hinweist, umgekehrt zwingende Beweise für das Gegenteil (vgl. auch Schäfer-Dohnanyi, Nachtrag zu Frank StGB, 18. Aufl., 1936, S. 72 und Schäfer-Wagner-Schäferheutle, Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßnahmen der Sicherung und Besserung, 1934, Art. 1 § 20a StGB Anm. 69).

Das RG begründet seine spätere Auffassung in RGSt 77, 24 (26) damit, dass das Gesetz in § 20a Abs. 2 nicht von selbständigen strafbaren Handlungen, sondern von „Taten“ spreche. Dem ist zu entgegnen, dass das Strafgesetz selbst in Abs. 1 derselben Bestimmung von „Tat“ spricht, darunter aber eine selbständige strafbare Handlung versteht. Dass § 74 nicht schlechthin von mehreren Handlungen, sondern von mehreren selbständigen Handlungen spricht, hat seinen Grund darin, dass der Gegensatz des Wesens der Tatmehrheit zu der in § 73 behandelten und durch ein und dieselbe Handlung gekennzeichneten Tateinheit hervorgehoben werden soll. Der sachliche Grund, den das RG angeblich zur Begründung seines Meinungswechsels anführt, dass nämlich der Sinn des § 20a Abs. 2 dahin gehe, den verbrecherischen Hang eines Täters zu treffen, der sich auch in unselbständigen Teilakten einer Fortsetzungstat äußern könne, ist nicht stichhaltig. Denn damit unterlegt das RG dem Gesetz einen Sinn, der ihm nicht entnommen werden kann, im Gegenteil seinem Wortlaut widerstreitet.

In der neuen Verhandlung zum Strafmaß und zur Sicherungsmaßnahme hat die Strafkammer allerdings zu berücksichtigen, dass die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 beim Angeklagten aus einem anderen Grund als dem von ihr angenommenen vorliegen. Ihre Feststellungen ergeben nämlich, dass er am 4. Oktober 1943 wegen vier selbständiger Betrugstaten rechtskräftig verurteilt worden ist und die damalige Strafe bis zum 11. April 1945 verbüßt hat. Es ist anerkannten Rechts, dass die Merkmale des § 20a Abs. 2 auch erfüllt sind, wenn eine oder zwei der mindestens drei vorsätzlichen Taten schon rechtskräftig abgeurteilt sind (vgl. RGSt 68, 330 [331]). Bei der Beurteilung des Angeklagten nach § 20a Abs. 2 kommen die Verurteilungen aus dem Jahre 1943 in Betracht, da wegen seiner bis ins Jahr 1945 reichenden Strafhaft die Rückfallverjährung nach Abs. 3 noch nicht eingetreten ist.

Der Strafkammer bleibt es überlassen, zu prüfen, ob die Gesamtwürdigung der jetzt rechtskräftig als fortgesetzte Handlung beurteilten Taten des Angeklagten und seiner 1943 abgeurteilten ergibt, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Dass die Strafkammer diese Prüfung schon auf die früheren Taten in dem nach § 20a erforderlichen Umfang erstreckt hat, kann dem Urteil nicht zweifelsfrei entnommen werden. Sollte sie zu einer Bejahung der Frage gelangen, so wäre sie rechtlich nicht gehindert, die zu verhängende Strafe nach § 20a zu schärfen und die Sicherungsverwahrung des Angeklagten anzuordnen, wenn auch deren Voraussetzungen gegeben sein sollten.

Dr. NoerrDr. DotterweichSauer
Dr. KirchnerWerner
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