BGH: Einziehung von Beförderungsmitteln beim Bandenschmuggel; Steuerhehlerei als straflose Nachtat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 41/54
- Datum
- 18.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beförderungsmittel dient i.S.d. § 401 RAbgO bereits dann zur Begehung der Abgabenhinterziehung, wenn es zur Sicherung eines Schmuggeltransports eingesetzt wird.
Die Einziehung eines zur Tat verwendeten Beförderungsmittels nach § 414 RAbgO setzt bei einem nicht tätereigenen Gegenstand nicht voraus, dass der Eigentümer die strafbare Verwendung kannte; es genügt, dass er die erforderliche Sorgfalt leicht fahrlässig außer Acht lässt.
Für die Einziehungsentscheidung ist der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts maßgebend; wirtschaftliche Zweckbestimmung oder bloße Kaufpreiszahlung ersetzen eine tragfähige Eigentumsfeststellung nicht.
Der Täter eines Schmuggels kann an der von ihm selbst geschmuggelten Ware keine Steuerhehlerei durch deren Verwertung begehen; die Verwertung stellt insoweit eine straflose Nachtat dar.
Abgabenhinterziehung durch Verbringen über die Grenze ist nicht bereits mit dem Grenzübertritt beendet, solange die Ware noch nicht „zur Ruhe gekommen“ ist; Mittäterschaft kann daher auch bei nachfolgendem Zusammenwirken begründet sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen aus ███████ ██████████
1. den ███ Landwirt Josef K. dort geboren am █████, 2. den ███████████████ ████ ██ aus K., 3. die Wirtin Katharina ████ ██, geborene █ aus B., geboren am ███████████, 4. den Autoverleiher Josef E., dort geboren am █████, 5. den ███████████ █████ Ke., geboren am █ in ██,
wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Bandenschmuggels u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Noericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
I. Auf die Revision des Hauptzollamts Koblenz als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Oktober 1952 hinsichtlich der Angeklagten Josef K. (C), Josef E. und Heinz ██████████ mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Motorrad BR C Y28, der Personenkraftwagen BR C Y456 und der Lastkraftwagen BR C Y689 nicht eingezogen wurden,
II. Auf die Revisionen der Angeklagten Josef ███ ███ und Hans ██ wird das bezeichnete Urteil, soweit sie und der frühere Mitangeklagte Rudolf N. (D) verurteilt sind,
1. dahin abgeändert, dass Josef K. (C) wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Devisenvergehen und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, F. (C), wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Devisenvergehen, ███ █████ wegen fortgesetzten Bandenschmuggels in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt sind,
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███ und ████████ werden verworfen.
IV. Auf die Revision der Angeklagten Ko. gegen das bezeichnete Urteil wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten ihres Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird ihre Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt:
Josef K. (X) wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und Devisenvergehen in einem Falle und in einem weiteren Falle wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei;
Johann ███████████ wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und Devisenvergehen;
den früheren Mitangeklagten Rudolf N. (C) wegen fortgesetzten Bandenschmuggels in Tateinheit mit Steuerhehlerei und Devisenvergehen;
die Angeklagte Katharina K. (D) wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen;
Josef E. wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei;
Heinz ███ wegen fortgesetzter Steuerhehlerei.
Neben den Strafen hat sie auf Wertersatz erkannt; außerdem hat sie den PKW Ford V 8 BRC 399 des Angeklagten ███████ und 5.000 Büchelchen Zigarettenpapier zu je 50 Blatt und 21 Dosen gebrannten, gemahlenen Kaffee eingezogen sowie die Veröffentlichung des Urteils hinsichtlich der Angeklagten ██████ █████████ und K. (D) angeordnet. Die Einziehung des Motorrades BR C Y28, des PKW BR C Y456 und des LKW BR C Y689 hat sie abgelehnt.
Das Hauptzollamt als Nebenkläger hat Revision eingelegt, soweit die Strafkammer bei dem Angeklagten Josef ██ das Motorrad, bei dem Angeklagten ████████ den PKW BR C Y456 und bei dem Angeklagten Heinz K. (E) den LKW Borgward BR C Y689 nicht eingezogen hat.
Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Angeklagten Josef ████ ███ und K. (C) rügen mit ihren Revisionen, die sie unbeschränkt eingelegt haben, Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
A.
Das Rechtsmittel des Hauptzollamtes ist begründet. Die Revisionen der Angeklagten haben nur zum Teil Erfolg.
I. Revision des Nebenklägers.
1. Josef K. (C)
Der Angeklagte begleitete bei einer Schmuggelfahrt im April 1951 die Mitangeklagten █████████ und ██████ mit dem Motorrad ████████ und sicherte im Juni 1951, als der Mitangeklagte ██████████ mit seinem PKW geschmuggelten Kaffee holte, den Transport, indem er mit dem Motorrad bis Gemeinde vorausfuhr. Die Strafkammer lehnt die Einziehung des Motorrades ab, da es dem Angeklagten, wenn auch der Kaufvertrag von ihm unterzeichnet sei, nicht gehöre; es sei für den landwirtschaftlichen Betrieb des Nebenbeteiligten Alois K. (C) angeschafft worden. Dieser habe auch das Geld zum Ankauf zur Verfügung gestellt. Es könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er gewusst habe, zu welchem Zweck der Angeklagte das Fahrzeug verwende.
Zu Recht bemängelt die Revision diese Ausführungen als rechtlich fehlerhaft. Der Angeklagte beförderte zwar mit dem Kraftrad selbst keinen Kaffee, sondern benutzte es nur, um einen Schmuggeltransport zu sichern. Damit diente es aber bereits als Beförderungsmittel im Sinne des § 401 RAbgO zur Begehung der Abgabenhinterziehung (BGHSt 3, 355). Entgegen der Annahme der Strafkammer setzt aber die Einziehung eines Beförderungsmittels, das dem Täter nicht gehört, nicht voraus, dass der Eigentümer die Straftat kannte. Sie ist vielmehr bereits gerechtfertigt, wenn er die erforderliche und von ihm billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht beachtet; es genügt also leichte Fahrlässigkeit (BGHSt 1, 351, 356).
Da die Strafkammer von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, musste das Urteil insoweit aufgehoben werden. Bei der neuen Verhandlung und Prüfung wird sie auch zu berücksichtigen haben, dass für die Einziehung nur der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts maßgebend ist, nicht aber, welchem wirtschaftlichen Zweck das Fahrzeug diente und mit welchen Mitteln es angeschafft wurde (BGHSt 2, 311).
2. Josef E.
Der Angeklagte, den die Strafkammer wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei verurteilt hat, fuhr mit seinem PKW BR 516/456 die früheren Mitangeklagten ██████████ █████ mit geschmuggelten Zigarettenpapier, als sie dieses abzusetzen versuchten. Die Strafkammer lehnt die Einziehung des Fahrzeuges ab, da der Angeklagte eine Rechnung vorlegte, „aus der sich ergibt, dass der Vater den Wagen bezahlt hat und er demgemäß auch Eigentümer sein dürfte“ und dieser „kaum die gemäß § 414 RAbgO erforderliche Kenntnis von dem Zweck der Fahrt gehabt haben kann, weil der Angeklagte das Geschäft führt“.
Auch hier geht die Strafkammer rechtlich fehlerhaft davon aus, der Eigentümer des Beförderungsmittels müsse Kenntnis von seiner strafbaren Verwendung gehabt haben. Dabei begnügt es sich noch mit der Annahme, der Vater „könne kaum“ die erforderliche Kenntnis gehabt haben, lässt es also offen, ob er sie hatte oder nicht hatte. Dies genügt nicht. Das Urteil muss bestimmt feststellen, ob dem Eigentümer eine Schuld zuzumessen ist. Bereits diese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils insoweit.
Bei der neuen Verhandlung und Prüfung wird die Strafkammer wie im Falle █████ berücksichtigen müssen, dass nur der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts entscheidend ist. Sie darf sich nicht ohne Weiteres mit der Annahme begnügen, der Vater „dürfte“ der Eigentümer sein, weil er den Wagen bezahlt habe.
3. Heinz K. (E)
Der Angeklagte verbrachte für die Mitangeklagte ██████ 83 Pfund geschmuggelten Kaffee von Siegburg nach Bonn. Er fuhr mit seinem Vater Johann ███████ mit dessen Lieferkraftwagen BR C Y689 nach Siegburg, warf hier den Sack Kaffee auf den Wagen und ließ ihn von seinem Vater etwa 60 m bis zum Bahnhof fahren. Da dieser dann die Weiterbeförderung ablehnte, schaffte er den Kaffee mit der Bahn nach Bonn.
Die Strafkammer hat den Vater Johann █████████ freigesprochen, da sie den inneren Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhehlerei nicht für nachgewiesen hielt. Die Einziehung des Lieferkraftwagens lehnte sie ab, da Johann ███████████ freigesprochen wurde und „die Strecke, die der Kaffee transportiert wurde, zu kurz“ gewesen sei, „um darin einen entscheidenden Tatbeitrag zu erblicken. Zudem hat der Angeklagte am Bahnhof auch endgültig die Weiterbeförderung abgelehnt, als er zu der klaren Erkenntnis seines Verhaltens gelangte“.
Ob Johann K. (E) zu Recht freigesprochen wurde, ist nicht nachzuprüfen, da insoweit keine Revision eingelegt ist. Die Freisprechung hinderte aber entgegen der Meinung der Strafkammer nicht ohne Weiteres die Einziehung des LKW. Sie konnte nach § 414 RAbgO trotzdem darauf erkennen, sofern Johann ██ als Eigentümer auch nur leicht fahrlässig den Wagen zur Beförderung zur Verfügung stellte.
Nach den Feststellungen weigerte sich Johann ████ █████ den Kaffee mit seinem Wagen zu befördern, fuhr ihn aber dann doch, wenn auch nur eine kurze Strecke, bis zum Bahnhof; hier lehnte er endgültig die Weiterbeförderung ab. Eine Einziehung wäre hiernach möglich, falls er die Beförderung bis zum Bahnhof zuließ, obwohl er wusste, oder leicht fahrlässig verkannte, dass der Kaffee geschmuggelt war. Hierzu enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Es war daher insoweit aufzuheben.
II. Revisionen der Angeklagten K. (C), F. (C) und █████
1. Abgabenhinterziehung des K. (C) und K. (T)
Nach den Feststellungen übernahmen die Angeklagten gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten Rudolf N. (C) im April 1951 in einem Wäldchen bei Dreiborn 53 Pfund Kaffee, der aus Belgien über die Grenze geschmuggelt war. Den Kaffee fuhren N. (C) und ████████ ███ dessen Kraftwagen Ford V 8 BR C 399 nach Köln, Josef K. (C) begleitete sie ein Stück mit seinem Motorrad. Im Juni 1951 fuhren ████████ und ██████ erneut nach Dreiborn und übernahmen dort 260 Pfund Kaffee, der von Belgien über die Grenze geschmuggelt war. Der Kaffee wurde im Beisein des Angeklagten K. (D) von Belgiern in das Fahrzeug geladen. Ende Mai/Anfang Juni 1951 holte ██████ █ mit seinem Kraftwagen in zwei Fahrten insgesamt 640 Pfund Kaffee, der von Belgiern über die Grenze geschmuggelt war. Er übernahm den Kaffee in einem Haus in Hével, in das ihn █████ einwies. Bei der Übernahme waren außer ihm und ████ wie sich aus den weiteren Feststellungen des Urteils (UA 18) ergibt, die Belgier zugegen. Bei einer Fahrt fuhr K. (C) mit dem Motorrad zur Sicherung des Transports bis Gemeinde voraus, bei der zweiten Fahrt fuhr er im Wagen des K. (D) mit. Der Erlös aus dem Verkauf des geschmuggelten Kaffees sollte unter die Beteiligten verteilt werden.
Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich der Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist entscheidend, dass die Hinterziehung mit dem Verbringen des Kaffees über die Grenze nicht beendet gewesen ist, da der Kaffee noch nicht zur Ruhe gekommen war (RGSt 69, 193; BGHSt 3, 40, 43). Die Angeklagten konnten daher Mittäter der Abgabenhinterziehung sein.
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer auch bandenmäßiges Handeln bejaht. Nach den Feststellungen nahmen an den ersten beiden Schmuggelfahrten bei der Übernahme der geschmuggelten Ware █████ ███████ und ████ teil, wobei im zweiten Falle auch noch Belgier zugegen waren. In den weiteren Fällen waren bei der Übernahme ████ K. (D) und die Belgier, die den Kaffee über die Grenze gebracht hatten, anwesend. Hiernach haben jeweils bei der Übernahme, an der die Angeklagten teilnahmen, drei Personen zeitlich und örtlich zusammengewirkt, um das Schmuggelunternehmen zu verwirklichen. Damit liegen die Voraussetzungen des Bandenschmuggels nach § 401 Abs. 2 Nr. 1 RAbgO vor.
Die Feststellungen rechtfertigen auch die Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns. Hierfür genügt, dass sich der Täter durch wiederholte Begehung von Taten dieser Art eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen will (BGHSt 1, 383). Diese Absicht der Angeklagten stellt das Urteil fest. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Angeklagten mit den Einnahmen aus den beiden letzten Geschäften die Verluste aus früheren wieder ausgleichen wollten. Die Strafkammer führt als Beweisanzeichen für das gewerbsmäßige Handeln des █████ noch an, dass schon seine sonstigen schlechten persönlichen Verhältnisse dafür sprechen. Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass das Gericht von der Schuld des Angeklagten nicht überzeugt war. Der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist daher nicht verletzt.
Nicht erforderlich ist, dass der Täter sich eine Einnahmequelle von unbegrenzter Dauer verschaffen will; es genügt, dass er diese für eine gewisse Dauer anstrebt. Voraussetzung ist auch nicht, dass er aus „Erwerbsgier“ handelt. Soweit die Strafkammer damit etwa sagen wollte, gewerbsmäßig handle nur, wer aus einem übersteigerten Erwerbsstreben Vorteile sich verschaffen und gierig Vermögenswerte zusammenraffen wolle, wäre dies rechtlich fehlerhaft.
Zutreffend hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen des Devisenvergehens bejaht. Tateinheit und Fortsetzungszusammenhang hat sie ohne Rechtsirrtum angenommen.
Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Annahme, die Angeklagten hätten sich durch die Verwertung des Kaffees auch einer gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig gemacht. Der Täter am Schmuggel kann nicht noch Steuerhehlerei an der von ihm selbst geschmuggelten Ware begehen. Die Verwertung ist vielmehr eine straflose Nachtat (RGSt 71, 49). Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei muss daher entfallen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit ändern (§ 354 StPO). Da der frühere Mitangeklagte █████ durch den Rechtsfehler ebenfalls beschwert ist, muss sich die Änderung auf das gegen ihn ergangene Urteil erstrecken, obwohl er keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO).
Soweit im Übrigen die Revision des Angeklagten K. (C) rügt, dass die Feststellungen nicht die Tatbestandsmerkmale enthielten, greift sie in Wirklichkeit nur die Anwendung des sachlichen Rechts an.
2. Steuerhehlerei des Angeklagten K. (C)
Als er keinen Kaffee mehr aus Belgien erhielt, erwarb der Angeklagte K. (C) im Juni 1951 in zwei Fällen in Kaiserslautern von einem gewissen I. (X) Zigarettenpapier und 30 Dosen amerikanischen Kaffee. Er wusste, dass die Ware nicht verzollt und nicht versteuert war. Er wollte die Ware gewinnbringend weiterverkaufen.
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer hier die innere und äußere Tatseite der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei bejaht. Auch der Fortsetzungszusammenhang ist nicht zu beanstanden. Die Revision trägt insoweit auch nichts vor.
3. Steuerhehlerei der Angeklagten Ko. (D)
███ und ██████████ brachten die Anfang Juni 1951 geschmuggelten 640 Pfund Kaffee in einen Abstellraum der Firma ███████. Den Schlüssel zu diesem Raum verwahrte die Angeklagte ██████, die auch über die Kaffeeabgänge und die Geldeingänge eine Liste führte und den jeweiligen Erlös dem Josef K. (C) übergab. Sie wirkte auch selbst beim Absatz mit.
Die Angeklagte beteiligte sich später auch an den Geschäften des ████████, dem Zigarettenpapier und den Dosen Kaffee. Sie begleitete ihn auf beiden Fahrten nach Kaiserslautern. Des bei der ersten Fahrt von K. (C) erworbene Zigarettenpapier brachte sie in ihre Wohnung und übergab es sodann dem früheren Mitangeklagten ██████ zur weiteren Veräußerung. Sie war weiter behilflich, die bei der zweiten Fahrt gekaufte Ware bei █████████ unterzubringen, und verwahrte einen Teil in ihrer Wohnung. Sie wusste, dass die Ware in beiden Fällen geschmuggelt war.
Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe sich zweier Vergehen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig gemacht, ist nicht zu beanstanden. Die Angeklagte hat die Ware auch an sich gebracht. Hierzu ist nicht erforderlich die Erlangung der alleinigen Verfügungsgewalt. Es genügt Einräumung des Mitverfügungsrechtes (RG JW 37, 2391). Ein solches Mitverfügungsrecht hat sie erlangt. Sie handelte nach den Feststellungen auch ihres Vorteils wegen und wollte sich durch den Erwerb und die Veräußerung der Ware eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen. Nicht erforderlich ist, dass sie den Vorteil auch erlangte; es genügt, dass sie einen solchen erstrebte. Die Absicht, mit den Einnahmen Schulden zu tilgen, schließt das Streben nach Vorteil nicht aus.
4. Die Abänderung des Urteils wegen der rechtlich fehlerhaften Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei bei den Angeklagten Josef ████ ████ █████ █████ nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs in vollem Umfange. Die Aufhebung muss bei ██████ auch den Strafausspruch wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in dem weiteren Falle erfassen, da hier das Strafmaß ebenfalls durch den Rechtsfehler beeinflusst sein kann.
Die Strafzumessung bei der Angeklagten ███████████ zeigt keinen Rechtsfehler, jedoch muss hier die Sache zurückverwiesen werden, damit die Strafkammer die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 n. F. StGB nachprüfen kann.
| Dr. Noericke | Werner | Dr. Arndt | |||
| Dotterweich | Dr. Menges |