Revision teils stattgegeben: Aufhebung der Menschlichkeitsverbrechensverurteilung, Rückverweisung zur Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 41/51
- Datum
- 20.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach einer von der Besatzungsmacht erlassenen Strafnorm entfällt, wenn die zuständige Militärregierung die Ermächtigung zur Aburteilung durch deutsche Gerichte zurücknimmt.
Sind mehrere selbständige Taten in den Feststellungen rechtskräftig festgestellt und die Revision erhebt dagegen keine substantiierte Rüge, bleiben diese Feststellungen bestehen.
Fällt ein Teil der Verurteilungen weg und kann dies das Strafmaß beeinflussen, ist der Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei der Neuentscheidung über Einzel- und Gesamtstrafe kann die Vorinstanz nach § 358 Abs. 2 StPO mildernde Umstände in ihr Ermessen einstellen und die Gesamtstrafe bis zur dort genannten Obergrenze festsetzen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 3. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Gehilfen Herbert Erich C., geboren am █████ in ████, wegen Zuchtververletzung im Amt**
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Koericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seuer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ████████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 3. November 1950
1.) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt,
2.) im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen;
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Menschlichkeitsverbrechens in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 64 Fällen zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte war Rottenführer bei der Waffen-SS, in die er freiwillig eingetreten war, um später zur Polizei zu kommen. Von Juli 1940 bis Juli 1941 war er als Blockführer im KZ-Lager ███ tätig. In dieser Eigenschaft war er Beamter im strafrechtlichen Sinne. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat er in 64 Fällen Häftlinge durch Schläge mit einem Stock und durch Treten mit dem bostiefelten Fuß körperlich misshandelt. In einem weiteren Fall hat er den Häftling ██████████ deshalb beim Kommandanten gemeldet, weil er (Schw.) sich und vier Mithäftlingen Speiseeis verschafft hatte. ██████████ wurde darauf mit 25 Stockhieben bestraft. Diesen letzten Tatbestand beurteilt das Schwurgericht nur als Menschlichkeitsverbrechen.
2.) Die Revision erhebt Sachbeschwerde, führt sie jedoch nur zum Fall ██████████ aus. Sie ist nur zum Teil begründet.
a) Nachdem die Britische Militärregierung die Ermächtigung, die sie den deutschen Gerichten zur Aburteilung der Menschlichkeitsverbrechen erteilt hatte, zurückgenommen hat, ist eine Verurteilung nach dem KRG Nr. 10 nicht mehr zulässig; die durch den ersten Richter ausgesprochene Verurteilung musste daher wegfallen. Das bezieht sich auch auf den Fall ██████████.
b) Hinsichtlich der 64 Fälle, die in den Gründen des angefochtenen Urteils zu II 1–4 festgestellt werden, bestehen keine rechtlichen Bedenken; die Revision bringt hierzu auch nichts vor. Zum Schuldspruch kann sie daher keinen Erfolg haben. Dagegen muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, weil der Wegfall der Verurteilung aus dem KRG das Strafmaß beeinflusst haben kann.
In der neuen Verhandlung wird die Aufgabe des nunmehr zuständigen Landgerichts (Strafkammer) nur darin bestehen, für diese 64 rechtkräftig festgestellten selbständigen Taten Einzelstrafen und eine Gesamtstrafe festzusetzen. Dabei ist es Sache seines Ermessens, ob es der Tatsache, dass der Angeklagte gelegentlich Häftlingen Erleichterungen verschafft hat, strafmildernd berücksichtigen will. Nach § 358 Abs. 2 StPO darf die künftige Gesamtstrafe bis zu 2 Jahren Gefängnis betragen.
| Justizangestellter | Dr. Kirchner | Werner | |||
| Dr. Koericke | Dr. Dotterweich | Dr. Seuer |