Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 41/50
Datum
25.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurück. Er hält fest, dass deutsche Gerichte das Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht mehr anwenden dürfen, die Feststellungen aber eine Prüfung nach deutschem Recht nicht ausschließen. Weiter rügt der Senat unzureichende Feststellungen zur Kausalität, zur möglichen Bestimmung/Beihilfe (§49a StGB) sowie zur fahrlässigen Tötung und betont den umfassenden Tatbegriff nach §264 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Deutsche Gerichte sind nicht mehr befugt, das Kontrollratsgesetz Nr. 10 anzuwenden; eine Verurteilung allein auf dieser Grundlage kann nicht bestehen bleiben.

2

Zur Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs genügt, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht wegdenkbar ist, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele (conditio sine qua non).

3

§49a StGB setzt voraus, dass der Täter den Willen hatte, einen anderen zur Tötung zu bestimmen oder ihm hierzu Hilfe zu leisten; fehlt der direkte ursächliche Zusammenhang, ist diese Alternative zu prüfen.

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Tat im Sinne des §264 StPO umfasst das gesamte Verhalten, das nach natürlicher Auffassung eine Einheit bildet; das Gericht hat den in der Hauptverhandlung ermittelten Gesamtvorgang zu würdigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 8. Februar 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fischler Bernhard H. Co. aus ███████, geboren am ██████ in NO, Krs. ████, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Woericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 8. Februar 1950, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 nicht mehr ermächtigt sind. Die Feststellungen schließen es jedoch nicht aus, dass der Angeklagte sich nach deutschem Recht strafbar gemacht hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt deshalb zum Erfolg. Die Verfahrensrüge ist allerdings nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 StPO. Begründet ist aber die Sachbeschwerde. Sie ist nicht etwa auf den Strafausspruch beschränkt. Die Rechtfertigungsschrift enthält zwar nur Ausführungen zum Strafmaß, bringt jedoch zum Ausdruck, dass damit die Revision weiterhin begründet werden solle. Demnach ist auf die schon in der Revisionsschrift allgemein erhobene, wenn auch nicht besonders ausgeführte Sachbeschwerde das Urteil seinem ganzen Umfang nach zu prüfen.

Der Angeklagte war Kreisleiter in Wilhelmshaven. Ende November 1944 wurde sein Kreisstabsoffizier █████ zum Führer des Werwolfs im Raum Weser-Ems bestellt. Zwischen dem Angeklagten und █████ bestand ein enges Verhältnis. Der Angeklagte kannte die wesentliche Aufgabe des Werwolfs, die darin bestand, „unsichere Elemente“ „zu beseitigen“, „verdächtige Personen zu überwachen“. Mitte April fragte ██ ███ den Angeklagten nach solchen Personen. Der Angeklagte nannte ihm einen Kommunisten aus Varel (Oldenburg) und einen Kriminalpolizeidirektor.

Danach erhielt der Angeklagte eine Meldung gegen den Friseur ████. Er wollte den örtlichen Werwolfführer Gu. beauftragen, „GC. zur Vernunft zu bringen“. In der irrigen Annahme, Gu. bereits verständigt zu haben, fragte der Angeklagte am 2. Mai 1945 █████, ob Gu. ihm schon von dem Fall erzählt habe. ███ erwiderte, er sei in Besitz der Meldung über Go. Darauf sagte der Angeklagte: „Aber nicht umlegen!“ Wenige Stunden später erschoss ████ K. und D.

Das Schwurgericht nimmt an, █████ habe sich durch die Unterredung mit dem Angeklagten Mitte April 1945 nicht bewogen gefühlt, gegen ██████ und D. vorzugehen, sondern von anderer Seite den wahrscheinlich allein ursächlichen Anstoß zur Tat erhalten. Mit diesen Feststellungen ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Angeklagten und dem Entschluss █████s, ███████ und █████ zu töten, noch nicht ausgeschlossen. Selbst wenn der unmittelbare „Anstoß zur Tat“ von anderer Seite ausgegangen ist, so würde das Verhalten des Angeklagten jedenfalls dann mitursächlich gewesen sein, wenn ██ █████ auf Grund der Unterredung mit dem Angeklagten nach D. und ███████ und hierbei zur Tat bestimmt wurde. Denn in einem solchen Falle wäre die Tätigkeit des Angeklagten nicht wegzudenken, ohne dass der Erfolg entfiele. Diese sehr nahe liegende Möglichkeit erörtert das Schwurgericht nicht. Es kann deshalb sein, dass es den Begriff des ursächlichen Zusammenhangs verkannt hat.

Geht man mit dem Schwurgericht davon aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang nicht gegeben sei, so kommt eine Straftat nach § 49a Abs. 1 oder Abs. 3 StGB in Betracht. Sie setzt allerdings voraus, dass der Angeklagte den Willen gehabt hat, █████ zur Tötung der beiden Männer zu bestimmen oder ihm hierzu Hilfe zu leisten. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Schwurgericht den Sachverhalt nicht geprüft. Das Urteil enthält zwar Feststellungen zur inneren Haltung des Angeklagten bei der Unterredung im April 1945. Sie schließen jedoch die Anwendbarkeit des § 49a StGB noch nicht aus.

Das Schwurgericht hält es nicht für widerlegt, dass dem Angeklagten damals noch kein Fall bekannt geworden sei, in dem der Werwolf im Raum Weser-Ems einen Menschen getötet habe. Allein hieraus folgert es nicht, dass er nicht damit rechnete, █████ werde die genannten Männer töten. █████████ den Angeklagten unter Hinweis auf seine Aufgabe als Werwolfführer gerade nach Männern gefragt, die bereit und in der Lage seien, Verrat zu üben. Der Angeklagte wusste, dass der Werwolf solche Männer „beseitigen“ sollte. Diese Tatsachen, die das Urteil feststellt, können in hohem Maße geeignet sein, die richterliche Überzeugung über die Vorstellungen des Angeklagten zu seinen Ungunsten zu beeinflussen. Das Schwurgericht hat sie jedoch bei der abschließenden Würdigung unbeachtet gelassen. Darin liegt ein sachlicher Mangel des Urteils (RGSt 77, 157, 161).

Derselbe Mangel kann die Annahme des Schwurgerichts beeinflusst haben, es lasse sich nicht feststellen, dass der Angeklagte Mitte April 1945 ███████ bestimmen wollte, D. und ██████████ zu töten, oder dass er einen solchen Erfolg in Kauf nahm und billigte. Denn auch sie beruht auf einer Würdigung, die sich auf mehr oder weniger belanglose Umstände bezieht, die erwähnten, für die innere Haltung des Angeklagten wichtigsten Tatsachen jedoch völlig übergeht. Im Übrigen hängt die Frage, ob der Angeklagte ██ ███ zur Tötung bestimmen wollte, eng damit zusammen, ob er damit rechnete, █████ werde die ihm genannten Personen töten. Die möglicherweise unrichtige Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe hiermit nicht gerechnet, kann für die Feststellung, er habe ihn hierzu auch nicht bestimmen wollen und die Tat auch nicht gebilligt, von entscheidender Bedeutung gewesen sein.

Schließlich liegt ein Rechtsfehler noch darin, dass das Urteil nicht prüft, ob der Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig ist. Im ersten Fall hatte das Schwurgericht, weil es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterredung im April 1945 und dem Tötungsentschluss █████s verneinte – wenn auch fehlerhaft –, von seinem Standpunkt aus allerdings keinen Anlass, diese Frage zu prüfen. Im zweiten Fall stellt es ausdrücklich fest, dass der Angeklagte ███████ ██ K. und D. der Willkür auslieferte. Im unmittelbaren Anschluss daran erschoss █████ seine Opfer, unter ihnen G. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tötungsentschluss █████s liegt hier auf der Hand, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen, die bisher nicht festgestellt sind.

Für die neue Verhandlung sei darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens nicht nur die Tat gegen G. ist, wie das Schwurgericht irrig annimmt. Die Anklage wirft dem Angeklagten ausdrücklich vor, █████ auch zur Tötung des D. bestimmt zu haben. Der Ermittlungsbericht geht zwar davon aus, dass die Unterredung zwischen dem Angeklagten und ████████ erst am 2. Mai 1945 stattgefunden hat. Gegenstand der Urteilsfindung ist aber die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, § 264 StPO. Dass die Anklage sich im Fall D. nur auf die eine Besprechung zwischen █████ und dem Angeklagten bezieht, ist zweifelsfrei. Die Verhandlung hat nur eine andere Tatzeit ergeben, als die Anklage annahm. Das ist jedoch bedeutungslos (RGSt 24, 370). Die Anklage legt dem Angeklagten eine Mitwirkung an der Tötung Nussbaums nicht zur Last. Trotz dessen ist auch dieser Fall Gegenstand des Verfahrens. „Tat“ im Sinne des § 264 StPO ist das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildet. Dabei ist nicht entscheidend, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung dieses geschichtlichen Vorgangs eine oder mehrere selbständige Handlungen im Sinne des sachlichen Strafrechts statt oder neben der in der Anklage bezeichneten Tat ergeben (RGSt 62, 112, 130; 66, 213; 70, 396; 71, 361; 72, 72, 39). Ein Vorgang gehört schon dann zu dem in der Anklage bezeichneten Ereignis, wenn zwischen beiden nach natürlicher Auffassung ein innerer Zusammenhang besteht (RGSt 56, 524). Dies gilt auch, wenn ein einheitlicher Vorgang zunächst nur stückweise vor Gericht gebracht worden ist, in der Hauptverhandlung aber weitere Bestandteile dieses Ereignisses zutage treten (RG JW 1934, 1916, 18). Das geschichtliche Vorkommnis, auf das die Anklage hinwies, war die Unterredung, in der der Angeklagte dem ██ ████ die Frage nach „unsicheren Elementen“ zwei Namen nannte. Von diesem nach natürlicher Auffassung einheitlichen Vorgang brachte die Anklage ein Teilstück, nämlich die Angabe eines Namens, vor Gericht. Erst in der Hauptverhandlung stellte sich der volle Inhalt der Unterredung heraus. Dieser ganze Vorgang ist deshalb Gegenstand der Urteilsfindung.

HennekaDr. DotterweichWerner
Dr. WoerickeDr. Ludwig
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