Revision: Schuldspruch von versuchtem Totschlag in gefährliche Körperverletzung geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 414/97
- Datum
- 01.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB liegt vor, wenn der Täter freiwillig von der weiteren Vornahme der tatbestandlichen Handlung Abstand nimmt.
Die Kenntnis der lebensgefährdenden Wirkung einer Gewalthandlung ist nicht automatisch gegeben, wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch in der Lage ist, sich vom Tatort zu entfernen; in solchen Fällen sind konkrete Feststellungen zu den subjektiven Vorstellungen des Täters erforderlich.
Bei begründeten Zweifeln an der subjektiven Tötungsabsicht ist zugunsten des Angeklagten von einem unbeendeten Versuch mit Rücktritt auszugehen.
Kann in der Revisionsinstanz nicht erwartet werden, dass entgegenstehende Feststellungen zu den maßgeblichen subjektiven Vorstellungen des Täters in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden, ist der Schuldspruch vom Senat zu ändern; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 414/97 vom 1. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr.,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Bode, Dr.,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,
[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
[REDACTED] als Vertreter des Nebenklägers,
Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. April 1997
im Schuldspruch dahin geändert, a) dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,
im Strafausspruch aufgehoben.
b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat zu Unrecht einen strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsversuch, § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, verneint.
Nach den getroffenen Feststellungen ist der Geschädigte nach der ihm mit bedingtem Tötungsvorsatz beigebrachten schweren Stichverletzung weggelaufen. Der Angeklagte verfolgte ihn, brachte ihn zweimal zu Fall und trat ihn. Auch nach dem letzten Angriff konnte der Zeuge noch aufstehen und hilferufend sich zu einem Gebäude flüchten, während sich der Angeklagte entfernte.
Die Jugendkammer verhielt sich nicht zu den Vorstellungen des Angeklagten von den Folgen seines Tuns, als er von weiteren lebensgefährlichen Verletzungshandlungen Abstand nahm. Nach ständiger Rechtsprechung liegt es bei gefährlicheren Wirken von Gewalthandlungen und schweren Verletzungen zwar auf der Hand, dass der Täter die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt (BGHSt 39, 221, 231 m.w.N.). Kenntnis versteht sich aber nicht von selbst, wenn das angegriffene Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (BGHR § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31; BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 – 3 StR 297/97).
So lag der Fall hier. Der Zeuge war nicht nur nach der Stichverletzung weggelaufen, sondern war dazu auch noch nach den weiteren Attacken des Angeklagten in der Lage. Unter diesen Umständen ist es nicht fernliegend, dass der Angeklagte die Verletzungen des Zeugen nicht als lebensgefährlich ansah, als er weiteres Einstechen auf das Tatopfer unterließ, obwohl ihm ein Weiterhandeln möglich gewesen wäre.
Jedenfalls unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes ist danach davon auszugehen, dass der Angeklagte von einem unbeendeten Tötungsversuch freiwillig zurückgetreten ist. Der Senat schließt aus, dass entgegenstehende Feststellungen zu den maßgeblichen subjektiven Vorstellungen des Angeklagten in einer neuen Hauptverhandlung noch getroffen werden können. Er hat daher den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen.
Der Angeklagte hatte sich nicht anders verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass statt versuchten Totschlags gefährliche Körperverletzung anzunehmen ist.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie könnten aufrechterhalten bleiben, ohne dass dies ihre Ergänzung ausschließt.
| Niemöller | Detter | Otten | |||
| Jahnke | Bode |