Revision: Aufhebung der Tagessatzhöhe mangels Begründung; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 414/89
- Datum
- 08.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe ist regelmäßig das dem Täter durchschnittlich verbleibende Nettoeinkommen als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Die Festsetzung der Tagessatzhöhe erfordert eine nachvollziehbare und hinreichende richterliche Darlegung, wie aus den Feststellungen das zugrunde gelegte Tagesnettoeinkommen abgeleitet wird.
Fehlt eine solche Begründung für die Tagessatzbemessung, ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Bemessung an die zuständige Instanz zurückzuverweisen.
Die Aufhebung der Tagessatzhöhe beeinträchtigt nicht zwangsläufig den Schuldspruch oder die Anzahl der Tagessätze, wenn diese Feststellungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht tragfähig bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 14. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 414/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Nebi ██ (türk.), geboren am █ 1960 in ███ (Türkei), wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. April 1989 im Ausspruch über die Tagessatzhöhe der Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – Darmstadt zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Festsetzung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wendet. Dagegen hat die Bemessung der Höhe des Tagessatzes mit 30 DM keinen Bestand.
Das Landgericht hat nicht dargelegt, weshalb es den Tagessatz in dieser Höhe festgesetzt hat. Dessen hätte es aber bedurft, nachdem einerseits § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB als regelmäßige Bemessungsgrundlage das Nettoeinkommen vorsieht, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben konnte, andererseits der Angeklagte nach den Feststellungen ohne Arbeitseinkommen ist und lediglich „aus der Türkei ca. 500 DM netto pro Monat“ erhält (UA S. 2).
Die Tagessatzhöhe muss daher durch das Amtsgericht – Schöffengericht – (§ 354 Abs. 3 StPO) neu bemessen werden.
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