Revision: Teilweise Einstellung und Änderung von Schuldsprüchen bei sexuellem Missbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 414/84
- Datum
- 19.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung von §176 Abs.2 StGB ist erforderlich, dass der Täter das Kind zu den sexuellen Handlungen bestimmt hat; bloßes Nachahmungsverhalten des Kindes rechtfertigt den Tatbestand nicht.
Werden verschiedene Einzelakte durch tateinheitliches Zusammentreffen (z.B. Beteiligung Dritter, miteinander verknüpfende Fortsetzungsreihen) zu einer Rechtseinheit verbunden, sind sie als Tateinheit zu werten.
Die Verbreitung pornographischer Schriften kann tateinheitlich mit an Kindern begangenen sexuellen Straftaten verbunden sein und ist nicht als selbständige Tat zu behandeln, wenn sie rechtlich untrennbar verknüpft ist.
Das Revisionsgericht hat nach §357 StPO erforderliche Änderungen des Schuldspruchs vorzunehmen und diese Änderungen gegebenenfalls auch auf Mitangeklagte auszudehnen.
§265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, sofern die Angeklagten sich nicht anders hätten verteidigen können und durch die Änderung keine Verteidigungsrechte verletzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 2. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 414/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans Heinrich ██, geborener [REDACTED], ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1984 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Dezember 1983 wird das Verfahren, soweit es den Angeklagten betrifft, im Fall Claudia/Andy gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
II. Ferner wird das Urteil
1. bezüglich des Angeklagten a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, in einem dieser beiden Fälle in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit einem Vergehen nach § 170d StGB, sowie der Erpressung und des Diebstahls schuldig ist,
b) im Ausspruch über die gegen ihn bestimmten Einzelstrafen, ausgenommen die wegen Diebstahls und Erpressung festgesetzten, und über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;
2. bezüglich der Angeklagten [REDACTED] a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte in zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, in einem dieser Fälle in weiterer Tateinheit mit einem Vergehen gemäß § 170d StGB, ferner eines solchen Vergehens in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;
3. bezüglich des Angeklagten Friedhelm [REDACTED] a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 170d StGB und mit Verbreitung pornographischer Schriften schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;
4. bezüglich der Angeklagten Esther [REDACTED] a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte in zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit einem Vergehen gemäß § 170d StGB und mit Verbreitung pornographischer Schriften, in einem dieser zwei Fälle in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebungen zu II 1 b, 2 b und 4 b wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. a) Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Feststellungen zum Fall Claudia/Andy nicht die Verurteilung des Angeklagten nach § 176 Abs. 2 StGB rechtfertigen. Die beiden Kinder sind vom Angeklagten nicht zu den sexuellen Taten „bestimmt“ worden, sondern haben von sich aus das miterlebte Verhalten der Erwachsenen nachgeahmt. In diesem Fall hat sich der Angeklagte deshalb nur eines Vergehens gemäß § 170d StGB in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften schuldig gemacht. Der Senat stellt das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
b) Gemäß § 357 StPO muss der die Mitangeklagte [REDACTED] betreffende Schuldspruch in diesem Fall dahin geändert werden, dass auch sie sich insoweit nur unter diesen beiden rechtlichen Gesichtspunkten strafbar gemacht hat.
2. Bereits in den Gründen des angefochtenen Urteils (Bl. 32 UA) wird zu Recht ausgeführt, dass die beiden allein das Kind Claudia betreffenden Tatkomplexe entgegen der ursprünglichen Annahme des Landgerichts nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit zueinander stehen. Bei verschiedenen Einzelakten kam es nicht nur zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und dem Kind, vielmehr auch zwischen diesem und einem der „Kunden“. Durch dieses tateinheitliche Zusammentreffen wurden beide Fortsetzungsreihen zu einer Rechtseinheit verbunden. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.
3. Schließlich bedürfen sowohl der den Beschwerdeführer betreffende Schuldspruch als auch die gegen die Mitangeklagten ergangenen Schuldsprüche (§ 357 StPO) insoweit einer Änderung, als die Strafkammer das Vergehen nach § 184 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StGB jeweils als selbständige Handlung gewertet hat. In Wirklichkeit ist dieses Vergehen, wie der Tatrichter bereits bei der Abfassung der Urteilsgründe selbst erkannt hat, mit den einzelnen an den Kindern begangenen Straftaten tateinheitlich verknüpft.
4. Der Änderung der Schuldsprüche steht § 265 StPO nicht entgegen, da sich die Angeklagten insoweit nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die Schuldspruchänderungen erfordern die Aufhebung der Strafaussprüche mit Ausnahme der gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Erpressung festgesetzten Einzelstrafen.
5. Seine weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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