Revision: Aufhebung wegen Nichtbeachtung zugesagter Wahrunterstellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 414/83
- Datum
- 09.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine zugesagte Wahrunterstellung hat das Gericht in der vom Antragsteller behaupteten vollen Tragweite zu übernehmen; eine einengende oder verändernde Umdeutung ist unzulässig.
Das Gericht darf nicht auf bloße Möglichkeiten oder Eventualitäten abstellen, durch die das Beweisvorbringen in seiner Bedeutung abgeschwächt wird; eine derartige Einengung verletzt die zugesagte Unterstellung.
Die Nichtbeachtung einer zugesagten Wahrunterstellung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung führt.
Der Umfang eines Beweisantrags bestimmt die Reichweite der zu unterstellenden Tatsachen; das Gericht hat die gerichtliche Beweiswürdigung an diesem Vorbringen auszurichten.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 29. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 414/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ aus ███ ███████, geboren am ██ ██ 1948 in █████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit der Rüge, dass sich die Strafkammer im Urteil nicht an eine zugesagte Wahrunterstellung gehalten habe, Erfolg. Hierzu führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. August 1983 im Einzelnen aus:
1. Im Hauptverhandlungstermin vom 11. Oktober 1982 stellte der Angeklagte u. a. folgenden Hilfsbeweisantrag (Bl. 923 d. A.):
„Zum Beweis der Tatsache, dass ein Ibrahim ████ in der Zeit vom 1.5. bis 20.5.1980 nicht in dem Hotel █████ ████████ wohnte, sowie zum Beweis dafür, dass wegen des Kriegszustandes (Ausnahmezustand) Anmeldungen im Hotel nur nach Vorlage von Identitätspapieren durch den Anzumeldenden entgegengenommen wurden und dass anmeldefreies Wohnen durch das Hotelpersonal und die Direktion nicht geduldet und durch ständiges Überprüfen der Militärbehörden verhindert wurde:
Vernehmung der Zeugen Hikmet [REDACTED] und Mehmet [REDACTED], zu laden über Hotel ████ in Diyarbakir. Zum Beweis für die genannte Tatsache beziehe er sich auf die Vorlage des Gästebuchs für den genannten Zeitraum durch diese Zeugen.“
Nachdem im Termin vom 29. Dezember 1982 erklärt wurde, der Hilfsbeweisantrag werde nunmehr „hauptbeweislich“ gestellt, lehnte die Strafkammer die beantragte Beweiserhebung ab, da die zu beweisende Tatsache als wahr unterstellt werden könne. Gleichzeitig wies sie darauf hin, „dass die behaupteten und als wahr unterstellten Tatsachen nicht zu dem Schluss zwingen, dass diese generelle Handhabung nicht im Einzelfall durchbrochen wurde“ (Bl. 1032 d. A.).
Mit den als wahr unterstellten Tatsachen setzt sich die Strafkammer in UA S. 48/49 auseinander, wo sie ausführt:
u. a. „Schließlich hat der Angeklagte behauptet, dass der Zeuge ████ entgegen seinen Angaben in der Zeit zwischen dem 1. und 20. Mai 1980 nicht im Hotel ████ in Diyarbakir gewohnt habe. Auch in ██████ █████ hat die Kammer die unter Beweis gestellten Behauptungen
a.) ██ sei für die genannte Zeit im Hotel ████ nicht als Gast angemeldet gewesen, b.) wegen des ‚Kriegszustandes‘ (Ausnahmezustandes) in der Türkei seien Anmeldungen nur nach Vorlage der Identitätspapiere durch den Anzumeldenden entgegengenommen worden und c.) anmeldefreies Wohnen sei durch die Direktion und das Hotelpersonal nicht geduldet und im Übrigen auch durch ständige Überprüfungen seitens der Militärbehörden verhindert worden,
zugunsten des Angeklagten so behandelt, als wären sie wahr.
Aus diesen als wahr unterstellten Tatsachen zieht das Gericht jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass der Zeuge ████ an den von ihm ███████████ fünf Tagen im Mai 1980 nicht im Hotel ███████ gewohnt hat.“
2. Zurecht beanstandet der Beschwerdeführer, dass sich das Landgericht mit dieser Verfahrensweise nicht an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten habe.
Eine Wahrunterstellung muss die behaupteten Tatsachen in ihrer vollen Tragweite ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen. Das Gericht darf nicht von Möglichkeiten oder Eventualitäten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen in seiner Bedeutung abgeschwächt oder irrelevant wird (KK-Herdegen, Rdnr. 105 zu § 244 StPO m. w. N.).
Im vorliegenden Fall war der Beweisantrag bereits nach seinem Wortlaut darauf gerichtet, dass der Zeuge ████ in dem fraglichen Zeitraum überhaupt nicht in dem Hotel ████ in Diyarbakir gewohnt habe. Soweit auch Anmeldeformalitäten unter Beweis gestellt wurden, sollte damit diese Behauptung ersichtlich unterstützt werden. Demnach umfasste der Beweisantrag also nicht lediglich die Tatsache, dass der Zeuge in dem Hotel nicht gemeldet gewesen sei. Eine derartige, den oben dargelegten Grundsätzen zuwiderlaufende Einengung des Beweisvorbringens nimmt das Landgericht jedoch bei der Wiedergabe des Beweisantrages und bei der Würdigung der als wahr unterstellten Tatsachen gerade vor (UA S. 48). Der Strafkammer war es daher versagt, die „Schlussfolgerung“ (UA S. 48) zu ziehen, dass der Zeuge im fraglichen Zeitraum im Mai 1980 nicht im Hotel ███ gewohnt habe, da es das Gegenteil dieser Tatsache als wahr unterstellt hatte.
Angesichts der Bedeutung der Aussage des Zeugen, deren Mittelpunkt die Geschehnisse in Diyarbakir bilden, bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Generalbundesanwalts an. Der Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang. Auf die Erörterung der anderen Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde kommt es deshalb nicht an.
| Meyer | Meisl | Maier | |||
| Müller | Theune |