Treffer
BGH Urteil

BGH: Teileinstellung wegen unwirksamen Eröffnungsbeschlusses; Schuldspruchberichtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 414/81
Datum
17.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision Verfahrensfehler und materielles Recht gegen eine Verurteilung u.a. wegen Diebstahls/Hehlerei mit Gesamtstrafe und Sicherungsverwahrung. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich mehrerer Stuttgarter Diebstahlstaten ein, weil es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss mangelte (fehlende wirksame Übernahme nach § 13 StPO). Dadurch entfielen Gesamtstrafe und Maßregelausspruch; im Übrigen blieb die Verurteilung samt Einzelstrafen bestehen. Zudem wurde der Schuldspruch berichtigt, weil gewerbsmäßige Hehlerei als eigener Qualifikationstatbestand im Tenor auszuweisen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, wenn ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis wie das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses vorliegt.

2

Ein Eröffnungsbeschluss ist unwirksam, wenn die zugelassene Anklage nicht an das erkennende Gericht gerichtet ist und keine wirksame Fortgeltung der Anklage durch Verfahrensübernahme besteht.

3

Eine Übernahme durch Vereinbarung nach § 13 Abs. 2 StPO setzt einen förmlichen Abgabebeschluss voraus und ist nur im Verhältnis von Gerichten gleicher Ordnung zulässig; andernfalls bedarf es einer Zuständigkeitsänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO.

4

Ein Beweisermittlungsantrag liegt vor, wenn die Beweisbehauptung unbestimmt bleibt und die Beweismittel nicht hinreichend konkret bezeichnet sind; seine Ablehnung verletzt weder ohne Weiteres das rechtliche Gehör noch die Aufklärungspflicht.

5

Wird eine Qualifikation als eigener Straftatbestand angenommen (hier: gewerbsmäßige Hehlerei), muss dies im Urteilstenor im Schuldspruch ausdrücklich zum Ausdruck kommen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 12. September 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Günther Johann ██ █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████████ 1936 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mös1, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 1980 wird

1. das Verfahren, soweit es den Vorwurf der am 17. Juli 1979 in Stuttgart begangenen Diebstahlstaten (Nr. 12 bis 15 der Urteilsgründe) zum Gegenstand hat, auf Kosten der Staatskasse eingestellt, der auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last fallen;

2. der Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in sieben Fällen, wahlweise wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, ferner wegen Diebstahls in fünf Fällen verurteilt wird;

3. der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; diese hat auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 27 Fällen, wahlweise wegen Hehlerei in sechs Fällen sowie wegen Diebstahls in neun Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens, die dem Gesamtstrafen- und dem Maßregelaussprache die Grundlage entzieht, hat jedoch im Übrigen keinen Erfolg.

I.

Soweit der Angeklagte wegen der am 17. Juli 1979 in Stuttgart begangenen Diebstahlstaten (Nr. 12 bis 15 der Urteilsgründe, UA S. 18 bis 19) verurteilt worden ist, war das Verfahren einzustellen, da ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht (§ 260 Abs. 3 StPO).

Insoweit fehlt es – jedenfalls an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Zwar hat die Kammer mit Beschluss vom 27. August 1980 (Bd. IV Bl. 1003 d.A.) die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 28. Dezember 1979 zur Hauptverhandlung in Frankfurt am Main zugelassen. Dieser Eröffnungsbeschluss ist jedoch unwirksam, weil die mit ihm zugelassene Anklage nicht an das Landgericht Frankfurt am Main, sondern an das Amtsgericht Stuttgart gerichtet war; damit entbehrt er der notwendigen Grundlage und ist gegenstandslos.

Die zum Amtsgericht Stuttgart erhobene Anklage hat für das bei dem Landgericht Frankfurt am Main fortgesetzte Verfahren keine Wirkung entfaltet; denn das mit der Anklageerhebung bei dem Amtsgericht Stuttgart anhängig gemachte Verfahren ist vom Landgericht Frankfurt am Main nicht wirksam übernommen worden. Zwar hatte die Kammer mit Beschluss vom 26. Juni 1980 (Bd. IV Bl. 737 d.A.) das vor dem Amtsgericht Stuttgart anhängige Verfahren „in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht Stuttgart, der dortigen und der hiesigen Staatsanwaltschaft und gemäß dem Antrag des Angeklagten“ mit dem bei ihr anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dieser Beschluss war jedoch seinerseits rechtsunwirksam, weil die Voraussetzungen für die Übernahme der Sache durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) nicht vorlagen (BGHSt 22, 232, 234). Abgesehen davon, dass vom Amtsgericht Stuttgart ein förmlicher Abgabebeschluss nicht gefasst worden ist (zu diesem Erfordernis vgl. Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 13 Rdn. 6; Paulus in KMR, StPO 7. Aufl. § 13 Rdn. 14), war eine Übernahme der bei dem Amtsgericht Stuttgart anhängigen Sache durch das Landgericht Frankfurt am Main schon deshalb nicht möglich, weil § 13 StPO nur für das Verhältnis mehrerer Gerichte gleicher Ordnung gilt (RGSt 45, 166, 167; BGHSt 22, 232; Kleinknecht aaO Rdn. 1; Paulus aaO Rdn. 2, 5). Eine die sachliche Zuständigkeit ändernde Verbindung hätte hier nur durch das gemeinschaftliche obere Gericht beschlossen werden können (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das ist jedoch nicht geschehen.

Da der Eröffnungsbeschluss der Kammer mangels einer zum Landgericht Frankfurt am Main erhobenen oder – als Folge wirksamer Übernahme – auch im dortigen Verfahren fortgeltenden Anklage unwirksam ist, besteht ein Verfahrenshindernis.

Die hiernach gebotene Verfahrenseinstellung führt zu einer Einschränkung des Schuldspruchs sowie zum Wegfall des Gesamtstrafen- sowie Maßregelausspruchs.

II.

Dagegen erweist sich die weitergehende Revision als unbegründet: der Schuldspruch in den anderen Fällen bleibt deshalb, soweit das Verfahren nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, mit den insoweit festgesetzten Einzelstrafen bestehen.

1. Verfahrensrügen

a) Die Rüge, das Gericht sei in der Person der beiden Schöffen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), greift nicht durch. Dass bei der Wahl der Schöffen in der Sitzung des Schöffenwahlausschusses vom 15. September 1976 mit Herrn [REDACTED] jemand mitgewirkt hat, der erst danach zur Vertrauensperson gewählt worden ist, berührt die Wirksamkeit der Schöffenwahl nicht (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 1981 – 2 StR 672/80 und 9. September 1981 – 2 StR 482/81). Die übrigen das Schöffenwahlverfahren betreffenden Rügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

b) Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Urteil sei nicht aus sich selbst heraus verständlich, weil es in unzulässiger Form auf die Anklageschrift Bezug nehme; denn dies trifft nicht zu. An keiner Stelle ersetzt das Urteil die Wiedergabe tatrichterlicher Feststellungen durch eine inhaltliche Verweisung auf Teile der Anklageschrift. Die Kammer hat bei der Bezeichnung der Taten nur zusätzlich die entsprechenden Ziffern der Anklageschrift angeführt; des Weiteren hält sich die Sachverhaltsdarstellung des Urteils auch dort an die Reihenfolge der Anklageschrift, wo dies zur Folge hat, dass sich die Schilderung von Verurteilungs- und Freispruchsfällen mehrfach abwechselt (UA S. 9, 11 bis 14, 15 bis 16). Dieser Aufbau des Urteils erschwert zwar die Übersicht, macht es indessen nicht unverständlich.

c) Vergeblich bemängelt die Revision auch die Ablehnung des Hilfsantrags auf Vernehmung eines Buchsachverständigen, der unter Auswertung der bei den Bibliotheken und Buchhandlungen vorhandenen Buchungsunterlagen (Entleihlisten, EDV-Listen, Kassenbelege, Kassenstreifen usw.) bestätigen sollte, dass „weitgehend“ alle aus den Bibliotheken stammenden, bei dem Angeklagten sichergestellten Bücher von Entleihern nicht zurückgegeben und die den Buchhandlungen fehlenden Bücher zum „überwiegenden Teil“ verkauft worden seien.

Dieser Antrag ist in den Urteilsgründen zu Recht abgelehnt worden (UA S. 23). Die dafür gegebene Begründung trifft jedenfalls darin zu, dass es sich nicht um einen „Beweisantrag im strengen Sinn“ handelte. Vielmehr hatte es die Kammer hier mit einem Beweisermittlungsantrag zu tun. Dies zeigt sich bereits an der Unbestimmtheit der Beweisbehauptung („weitgehend“, „der überwiegende Teil“), die es offen lässt, in welchen bestimmten Fällen Bibliotheksbücher von Entleihern nicht zurückgegeben und andere, bei den Buchhandlungen vermisste Bücher in Wirklichkeit verkauft worden sein sollen. Hinzu kommt, dass die von dem Sachverständigen auszuwertenden „Buchungsunterlagen“ nur nach Arten aufgegliedert, aber nicht einzeln bezeichnet waren. Die Kammer bestand keine Verpflichtung, die Verteidigung darauf hinzuweisen, dass der von ihr gestellte Hilfsantrag kein Beweisantrag sei; erst recht war sie nicht gehalten, den Antrag, der ausdrücklich als Hilfsantrag, also für den Fall der Verurteilung gestellt war, vor der Urteilsverkündung durch Beschluss zu bescheiden. Schließlich gebot es auch nicht die gerichtliche Aufklärungspflicht, dem Antrag nachzugehen; die Kammer durfte sich mit den Aussagen der als Zeugen vernommenen Bibliotheks- und Geschäftsangestellten begnügen, zumal diese ihre Angaben – wie das Urteil betont – jeweils auf Grund einer Durchsicht der ihnen verfügbaren Unterlagen gemacht hatten.

2. Sachrüge

Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Die tatrichterlichen Feststellungen sind, auch was Zeiten, Orte und Gegenstände der Taten betrifft, noch hinreichend bestimmt. Sie schließen Verwechslungen mit ähnlichen Taten ebenso aus wie Zweifel über den gegenständlichen Umfang der Verurteilung und des mit der Rechtskraft eintretenden Strafklageverbrauchs. Eine nähere zeitliche Eingrenzung war – wie sich aus dem Urteil ergibt – nach Lage der Dinge nicht möglich; sie war auch nicht nötig. Ebensowenig bedurfte es der Bezeichnung jedes einzelnen der gestohlenen oder gehehlten Bücher.

Die getroffenen Feststellungen tragen jeweils die Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei. Dies wird von der Revision zu Unrecht bezweifelt. Soweit sie in einzelnen Fällen strafrechtlich bedeutsame Feststellungen überhaupt vermisst, übersieht sie, dass die unter der Buchstabenbezeichnung zum Teil recht knapp beschriebenen Einzelfälle sämtlich von der einleitenden Feststellung umfasst werden, der Angeklagte habe diese Sachen entweder selbst entwendet oder in Kenntnis ihrer Herkunft aus Diebstählen erworben (UA S. 15).

Fehl geht im Übrigen auch der im Rahmen einer Ergänzung der Sachrüge erhobene Einwand, der Angeklagte hätte im Falle 10 (f) der Urteilsgründe (UA S. 16) nicht des Diebstahls von oder der Hehlerei an „120 Blättern“ schuldig gesprochen werden dürfen, da sich die Anklage hierauf nicht erstrecke und auch kein Hinweis nach § 265 StPO erteilt worden sei. Aus dem Eingangssatz zu Fall 10 (UA S. 15) ergibt sich eindeutig, dass die Kammer dem Angeklagten nur die Entwendung oder den Erwerb von Büchern zur Last gelegt hat.

Soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt ist, hat die Kammer auch das Merkmal der Bereicherungsabsicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Darauf, ob der Angeklagte – wie die Revision vorträgt – die aus strafbarer Vortat herrührenden Sachen möglicherweise „zu handelsüblichen Preisen erworben“ hat, kommt es nicht an. Es reicht aus, dass er die Sachen an sich brachte, um damit einen Handel mit Büchern und Antiquitäten aufzubauen und sich dadurch eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen (UA S. 5).

Rechtlich zutreffend ist die von der Kammer hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass sich der Angeklagte damit zugleich (wahlweise) der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht hat. Dies muss jedoch auch im Urteilstenor zum Ausdruck kommen, da die gewerbsmäßige Hehlerei ein eigener, qualifizierter Straftatbestand ist (§ 260 StGB). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt.

III.

Soweit die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen worden ist, wird die nunmehr neu entscheidende Strafkammer auch über jenen Teil der Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben, der nicht von den Kostenentscheidungen erfasst wird, die der Senat unter I. 1. des Urteilstenors sowie in dem zusammen mit dem Urteil verkündeten, auf teilweise Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO lautenden Beschluss getroffen hat.

Mös1MeyerNiemöller
MüllerTheune
BGH: Teileinstellung wegen unwirksamen Eröffnungsbeschlusses; Schuldspruchberichtigung — Themis