Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Berücksichtigung der Heimtücke

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 414/72
Datum
06.09.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil ein. Die Verfahrensrüge war unzulässig, die allgemeine Sachrüge ergab keinen Revisionsgrund für den Schuldspruch. Der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben, weil das Schwurgericht die heimtückische Ausführung als straferschwerend bei der Strafzumessung gewertet hat. Das ist nach § 46 Abs. 3 StGB unzulässig; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht die in § 344 Abs. 2 StPO geforderten Darlegungen zum Verfahrensmangel enthält.

2

Die allgemeine Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn durch sie konkrete Rechtsfehler in der Entscheidung substantiiert aufgezeigt werden.

3

Ein tatbestandsmäßiges Merkmal der Straftat (z. B. Heimtücke bei Mord) darf bei der Strafzumessung nicht nochmals als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

4

Wird bei der Strafzumessung ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal unzulässig als Strafschärfungsgrund gewertet, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken, 8. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 414/72

in der Strafsache gegen den aus ███ Hüttenarbeiter Clemens █, geboren ██████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 8. Dezember 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die zur Tat benutzte Flinte eingezogen. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen genügt, die an sie nach § 344 Abs. 2 StPO gestellt werden.

Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen den Strafausspruch.

Das Schwurgericht führt zur Strafzumessung aus, dass straferschwerende Umstände neben der heimtückischen Tatausführung nicht ersichtlich seien, wertet also strafschärfend diese Art der Tötung. Das ist unzulässig.

Die Tat wird vom Schwurgericht zutreffend gerade wegen ihrer heimtückischen Ausführung als Mord beurteilt. Die Heimtücke ist also Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes und durfte nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

KirchhofWillmsBaumgarten
MüllerSalger
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