Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Revision bei Verurteilung in Abwesenheit (§231 StPO) als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 414/70
Datum
09.09.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Revisionsfrist gegen ein in Abwesenheit verkündetes Urteil. Das Gericht stellt fest, dass die öffentliche Zustellung durch Aushang nach § 231 Abs. 2 StPO wirksam war und damit die einwöchige Revisionsfrist begann. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht glaubhaft begründet; sowohl das Gesuch als auch die Revision werden als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verkündung eines Urteils in Abwesenheit nach § 231 Abs. 2 StPO ist die öffentliche Zustellung durch Aushang an der Gerichtstafel wirksam und begründet die Rechtsmittelfrist.

2

Die Frist zur Einlegung der Revision beginnt nach § 40 Abs. 2 StPO mit dem in der Vorschrift maßgeblichen Zeitpunkt nach wirksamer Zustellung durch Aushang.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn der Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht wird.

4

§ 231 Abs. 2 StPO verlangt im Gegensatz zu § 232 Abs. 4 StPO keine persönliche Übergabe der Zustellung an den Angeklagten selbst.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 7. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 414/70 in der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren Gerhard am ███ ██ 1948 in ████, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. September 1970

Tenor

1. Das Gesuch des Angeklagten vom 8. Juli 1970, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 7. November 1969 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die am 9. Juli 1970 beim Landgericht in Wiesbaden eingegangene Revision ist verspätet eingelegt. Das Urteil ist am 7. November 1969 in Abwesenheit des Angeklagten unter den Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO verkündet worden. Da der Angeklagte dann unbekannt verzog und trotz Bemühungen sein Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte, wurde es auf Beschluss der Strafkammer durch Aushang an der Gerichtstafel vom 29. Januar bis zum 4. März 1970 dem Angeklagten öffentlich zugestellt. Diese Zustellung ist wirksam. Im Falle des § 231 Abs. 2 StPO ist – anders als im Falle des § 232 Abs. 4 StPO – nicht eine Zustellung durch Übergabe an den Angeklagten selbst vorgeschrieben (vgl. BGH Beschluss vom 2. Mai 1967 1 StR 117/67; Dünnebier in Löwe/Rosenberg StPO, 21. Auflage § 37 Anm. 5 b, KMR StPO § 231 Anm. 3 f).

Die einwöchige Frist zur Revisionseinlegung begann daher mit dem 13. Februar 1970 (§ 40 Abs. 2 StPO). Mithin hat der Angeklagte die Frist zur Einlegung der Revision versäumt.

Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist ist unzulässig, da ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist (§ 45 StPO).

Das Wiedereinsetzungsgesuch und die Revision waren daher als unzulässig zu verwerfen.

BaldusHenningBaumgarten
KirchhofMiller
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