Treffer
BGH Urteil

Entführung (§236 StGB): räumliche Aufenthaltsveränderung bei Sexualdelikt reicht nicht stets aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 414/67
Datum
13.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen eine Verurteilung wegen Notzucht und Unzucht mit einem Kinde. Die Kammer hatte eine zusätzliche Verurteilung wegen Entführung (§236 StGB) abgelehnt; der BGH bestätigt dies. Entscheidend ist, dass die kurze Verbringung in die Wohnung und die Anwesenheit Dritter die Fluchtmöglichkeit nicht entscheidend beeinträchtigten. Bei nur geringfügiger Aufenthaltsveränderung ist §236 eng auszulegen, insbesondere wegen der hohen Mindeststrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Entführung nach §236 StGB setzt eine Aufenthaltsveränderung voraus, durch die das Opfer in die unmittelbare oder mittelbare Gewalt des Täters gelangt und die Möglichkeit der Entziehung seinem Einfluss entscheidend beeinträchtigt wird.

2

Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Aufenthaltsveränderung sind räumliche und zeitliche Umstände sowie die daraus folgende Beeinträchtigung der Flucht- oder Hilfemöglichkeiten des Opfers maßgeblich.

3

Bei streitbefangenen Delikten mit hoher Mindeststrafe ist der Anwendungsbereich des §236 StGB eng auszulegen; geringfügige Ortsveränderungen rechtfertigen regelmäßig keine Entführungshaftung, es sei denn, besondere Umstände führen zu einer Entscheidungsbeeinträchtigung des Opfers.

4

Besteht die Freiheitsberaubung ausschließlich als Mittel zur Begehung einer anderen Straftat (z.B. einer Sexualtat), kann Gesetzeseinheit vorliegen, sodass eine gesonderte Verurteilung wegen Entführung entbehrlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 5. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Seemaschinisten Klaus Horst Harry aus ██ ██ ██ ████ ██, geboren am █████ in ███, wegen Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Miller, Dr. Baumgarten als beisitzende Richter,

██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 5. Januar 1967 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte erstrebt seine Freisprechung, die Staatsanwaltschaft die zusätzliche Verurteilung wegen Entführung nach § 236 StGB. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

In der Absicht, sie geschlechtlich zu missbrauchen, veranlasste der Angeklagte eine 13 Jahre alte Schülerin, ihn von der Straße durch die Haustür über eine sechsstufige Treppe bis zur Tür seiner im Hochparterre eines Mietshauses liegenden Wohnung zu folgen. Als sie sich dort weigerte, die Wohnung zu betreten, hielt er ihr den Mund zu, schob sie durch die Tür und schloss diese ab. In dem einzigen Zimmer der Wohnung kam es dann im Verlaufe von höchstens einer Stunde unter Gewaltanwendung zu einer Vielzahl von unzüchtigen Handlungen bis zur teilweisen Einführung des Gliedes in die Scheide des Mädchens, das hierbei defloriert wurde.

Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass der Angeklagte hiernach auch wegen Entführung nach § 236 StGB hätte verurteilt werden müssen, was die Strafkammer ausdrücklich abgelehnt hat. Dieser Ansicht, der sich der Generalbundesanwalt angeschlossen hat, kann jedoch nicht beigetreten werden.

Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 236 StGB in erster Linie deshalb abgelehnt, weil die durch ihn herbeigeführte Ortsveränderung von wenigen Metern, nämlich von der Straße bis in die Wohnung, im Hinblick auf den kurzen Zeitraum von höchstens einer Stunde, den er das Mädchen in der Wohnung festhielt, zu geringfügig sei, um von einer Entführung sprechen zu können. Es kann dahinstehen, ob dieser räumlich-zeitliche Grund genügt, um die Anwendung der Vorschrift auszuschließen. Jedenfalls reicht nur eine Ortsveränderung aus, welche die Frau in die unmittelbare oder mittelbare Gewalt des Täters gelangen lässt, so dass sie seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben ist. Und zwar muss die Frau gerade durch die auf dem Entschluss des Täters, sie zur Unzucht zu bringen, beruhende Veränderung des Aufenthaltsortes seiner Gewalt ausgeliefert werden; durch die Herausnahme aus der bisherigen Umgebung muss die Möglichkeit, dass sich die Frau seinem Einfluss entzieht, entscheidend beeinträchtigt werden (vgl. BGH GA 1965, 183 und 1966, 310). Die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus zwingt zu einer engen Auslegung dieses Merkmals. Für die Frage, ob es gegeben ist, wird regelmäßig auch der Entfernung zwischen dem bisherigen und dem neuen Aufenthaltsort Bedeutung zukommen. Je größer sie ist, desto eher wird davon ausgegangen werden können, dass die Frau durch die Aufenthaltsveränderung dem willkürlichen Einfluss des Täters ausgeliefert worden ist. Ist die Entfernung hingegen unbedeutend, so wird dies höchstens beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden können (vgl. RGSt 29, 404, 407). Ein Täter, der eine Frau z. B. nur von der Straße in ein Gebäude zerrt, von einem Zimmer in ein anderes lockt, durch List oder Gewalt dazu bringt, ihn ein kurzes Stück zu begleiten, oder mit ihr bei einer gemeinsamen Fahrt im Kraftfahrzeug einen kurzen Umweg macht, verschafft sich hierdurch im Allgemeinen gegenüber dem Einfluss, den er schon vorher besaß, keinen so wesentlich stärkeren, wie es Voraussetzung für die Annahme einer Entführung ist.

Der Angeklagte führte nun allerdings dadurch, dass er das Mädchen von der Straße in seine Wohnung verbrachte und diese abschloss, erst die Gelegenheit herbei, seine geschlechtlichen Absichten zu verwirklichen. Seinem ungehinderten Einfluss war das Mädchen indessen auch hier nicht ausgesetzt. In dem Hause befanden sich noch Mitbewohner. Vom Wohn- und Schlafzimmer des Angeklagten sah man auf den – offenbar belebten – Betriebshof einer Möbelhandlung. Nach den örtlichen Verhältnissen war das Mädchen somit ohne Weiteres imstande, andere Personen auf seine Lage aufmerksam zu machen. Durch die Aufenthaltsveränderung als solche wurde also die Möglichkeit, dass sich das Kind dem Einfluss des Angeklagten entzog, weder ausgeschlossen noch entscheidend beeinträchtigt. Jedenfalls im Hinblick hierauf ist eine Verurteilung wegen Entführung mit Recht unterblieben. Dass sich das Kind aus Angst ruhig verhielt und den Angeklagten gewähren ließ, ist für den Tatbestand dieses Verbrechens ohne Bedeutung.

Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn des § 236 StGB. Mit ihm ist, wie schon die angedrohte Strafe zeigt, eine Verurteilung auch wegen Entführung nicht vereinbar, wenn sich – wie hier – der Unrechtsgehalt der Tat im Wesentlichen in dem Sittlichkeitsverbrechen erschöpft. Die gegenteilige Ansicht würde zu dem unangemessenen Ergebnis führen, dass jeder Täter eines Sittlichkeitsverbrechens, der sein weibliches Opfer in seine Wohnung gelockt hat, zugleich wegen Entführung bestraft werden müsste. Die Entscheidung BGH LM Nr. 2 zu § 237 StGB (NJW 1966, 1523) steht schon deshalb nicht entgegen, weil sie eine Entführung nach § 237 StGB betrifft, bei der es anders als bei § 236 StGB darauf ankommt, in welchem Maße das elterliche Erziehungs- und Aufsichtsrecht beeinträchtigt ist. Im Übrigen war zwar in dem dort entschiedenen Fall die Aufenthaltsänderung auch nur geringfügig; sie hatte jedoch zur Folge, dass die Minderjährige, die in ein unbewohntes Nebengebäude gebracht worden war, der Einwirkung ihrer Eltern gänzlich entzogen war.

Auch sonst lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Auffassung der Strafkammer nicht zu beanstanden, dass zwischen der vom Angeklagten begangenen Freiheitsberaubung und dem Verbrechen der Notzucht Gesetzeseinheit bestehe; denn nach den Feststellungen war die Freiheitsberaubung nur Mittel und Bestandteil der Notzucht.

Von der Bestimmung des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, besteht kein Anlass.

BaldusMeyerBaumgarten
KirchhofMiller
Entführung (§236 StGB): räumliche Aufenthaltsveränderung bei Sexualdelikt reicht nicht stets aus — Themis