Revision verworfen: Verwertbarkeit von Zeugenaussagen, Beeidigung, Gutachtenablehnung und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 414/65
- Datum
- 15.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorübergehende Entfernung des Angeklagten nach § 247 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass seine Anwesenheit die Zeugenaussage beeinflussen wird; der Beschluss ist regelmäßig zu begründen, kann aber unschädlich sein, wenn die Gründe aus dem Verfahrensverlauf eindeutig hervorgehen.
Die Beeidigung eines Zeugen ist nicht wegen eines teilweisen Widerrufs früherer belastender Angaben ausgeschlossen, wenn die Vernehmungen als eine einheitliche Aussage zu behandeln sind und weitere Vernehmungen vorgesehen waren.
Ein Antrag auf Einholung eines Gutachtens kann nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, wenn das Beweismittel ungeeignet ist oder dessen Identität nicht gewährleistet ist; das Gericht muss die Identitätsfrage nur soweit verfolgen, wie hierfür Anlass besteht.
Ein Teil des menschlichen Körpers (z. B. die geballte Faust) ist keine Waffe im Sinne einer speziellen Waffenregelung; eine solche fehlerhafte rechtliche Einordnung bleibt unschädlich, soweit der Schuldspruch und das Strafmaß hierdurch nicht beeinflusst werden.
Bei der Strafzumessung kann das Gericht aufgrund des Lebenslaufs und früherer strafbarer Handlungen einen Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher einstufen; dies rechtfertigt eine erhöhte Strafe, sofern die Feststellungen tragfähig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 8. Februar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut Wilhelm August R. ███ aus █████████████████, geboren am ██████████████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dotterweich Bundesrichter Dr. Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter als beisitzende Richter,
███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██ aus ██ Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellter C. J.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 8. Februar 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 9. Februar 1965 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.) Die als Zeugin geladene frühere Ehefrau des Angeklagten hat, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, am ersten Verhandlungstag die Aussage verweigert. Am nächsten Verhandlungstag erschien sie freiwillig wieder und erklärte nach eingehender Belehrung durch den Vorsitzenden, dass sie aus freien Stücken aussagen wolle. Daraufhin beschloss das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Widerspruch des Verteidigers, sie in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehmen. Dieser wurde aus dem Sitzungssaal geführt, und die Zeugin Frau ████████████ zur Sache vernommen.
Die Revision erblickt hierin einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO, weil die Strafkammer ihren Beschluss nicht begründet habe und daher zweifelhaft bleibe, ob die Zwangsentfernung des Angeklagten auf zulässigen Erwägungen beruhe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Allerdings muss der Beschluss über die vorübergehende Entfernung eines Angeklagten regelmäßig begründet werden. Auf Grund der negativen Beweiskraft des Sitzungsprotokolls steht fest, dass dies hier nicht geschehen ist. Das ist jedoch ausnahmsweise unschädlich; denn es besteht kein Zweifel, dass die Strafkammer den Angeklagten nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO aus dem Sitzungszimmer hat abtreten lassen, weil sie befürchtete, dass die Zeugin in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werde (vgl. BGHSt 15, 194).
Dass die übrigen in § 247 StPO angegebenen Gründe nicht in Betracht kamen, bedarf keiner Erörterung. Der Senat hält es aber auch für ausgeschlossen, dass der Angeklagte durch die Zwangsentfernung gehindert werden sollte, seine weitere Einlassung der Zeugenaussage anzupassen. Frau ██ ██████ hatte bereits im Ermittlungsverfahren ins Einzelne gehende Angaben gemacht. Diese kannte der Angeklagte; denn sie waren ihm bei seinen Vernehmungen durch die Polizei und den Haftrichter am 7. Januar 1964 vorgehalten worden. Dafür, dass die Zeugin noch weitere Einzelheiten bekunden werde, bestand keinerlei Anhalt. Es spricht daher auch nichts dafür, dass die Strafkammer davon ausgegangen sein konnte, der Angeklagte werde möglicherweise gezwungen sein, zu der Zeugin Stellung zu nehmen. Das wäre aber Voraussetzung für den Verdacht, dass er gehindert werden sollte, seine Einlassung auf die Aussage einzurichten. Hinzu kommt, dass sich der Strafkammer die Befürchtung aufdrängte, Frau ███, obwohl sie freiwillig wiedererschienen war, aus Angst vor dem ihr als rücksichtslos und gewalttätig bekannten Angeklagten mit der Wahrheit zurückhalten werde, wenn sie in seiner Gegenwart aussagen müsste. Das gilt umso mehr, als die Zeugin zunächst die Aussage verweigert hatte, ein Verhalten, das angesichts ihrer früheren und späteren Aussagebereitschaft in diesem Fall nicht anders als mit Furcht vor ihrem geschiedenen Ehemann erklärt werden kann. Der Senat ist daher überzeugt, dass die Strafkammer allein durch diese Befürchtung zur Zwangsentfernung des Angeklagten veranlasst wurde und dass hierüber auch bei allen Beteiligten Klarheit herrschte. Dass Frau ███ später auch noch in Gegenwart des Angeklagten vernommen wurde, ist damit durchaus vereinbar.
2.) Der Zeuge E. C. ist zu Recht vereidigt worden. Er hatte sich zwar bei seiner ersten Anhörung in der Hauptverhandlung dadurch der Begünstigung des Angeklagten verdächtig gemacht, dass er seine früheren belastenden Angaben aus dem Ermittlungsverfahren mit näherer Begründung widerrufen hatte. Mit dieser Vernehmung war seine Aussage jedoch nicht abgeschlossen; denn nach dem Sitzungsprotokoll sollte der Zeuge am 8. Februar 1965, dem übernächsten Verhandlungstag, erneut zwecks weiterer Vernehmung vorgeführt werden. Deshalb wurde auch die Frage seiner Beeidigung zurückgestellt. Seine Angaben bei seiner erneuten Anhörung bilden daher mit den früheren eine Einheit. Der Verdacht, durch einen Teil dieser einheitlichen Aussage den Angeklagten begünstigt zu haben, kann die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht rechtfertigen (vgl. BGHSt 1, 360).
Im Übrigen beruht das Urteil entgegen der Meinung der Revision nicht auf der Aussage des Zeugen G. D. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich deutlich, dass die Strafkammer dessen Bekundung unberücksichtigt gelassen und ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allein auf Grund der Angaben anderer Zeugen, insbesondere seiner früheren Ehefrau, in Verbindung mit den Unstimmigkeiten seiner Einlassung gewonnen hat. Infolgedessen kann sich auch die von der Revision beanstandete Nichtvernehmung des Zeugen L. O., der eine die Glaubwürdigkeit Engelberts betreffende Äußerung dieses Zeugen bekunden sollte, nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Eine nähere Erörterung dieser Rüge erübrigt sich daher.
3.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, ein chemisch-technisches Gutachten zum Beweise dafür einzuholen, dass die Jacke, die der Angeklagte im Oktober 1959 getragen habe und heute noch besitze, keine Blutflecken hatte, weil diese auch bei der von der Zeugin R. C. behaupteten Reinigung mit Benzin, Seife und Wasser heute noch festgestellt werden könnten und müssten. Diesen Antrag hat die Strafkammer nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt, weil das Beweismittel völlig ungeeignet sei; die Jacke sei nicht sichergestellt worden, so dass eine Identität nicht gewährleistet sei. Hierin tritt ein Rechtsfehler nicht zutage. Dass die beantragte Einholung eines Gutachtens gänzlich wertlos war, wenn die Identität nicht feststand, liegt auf der Hand. Der Identitätsfrage weiter nachzugehen, bestand für die Strafkammer jedenfalls so lange kein Anlass, als die Jacke, die begutachtet werden sollte, nicht vorlag.
Am nächsten Verhandlungstag ist sie dann allerdings vorgelegt worden; denn ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Verteidiger im Rahmen seiner Schlussausführungen hilfsweise beantragt, die Ehefrau des Angeklagten darüber zu vernehmen, ob „die heute vorgelegte Jacke“ diejenige sei, die der Angeklagte nach ihrer Aussage bei der Tat getragen habe. Danach ist die Strafkammer indessen noch einmal in die Beweisaufnahme eingetreten und hat sowohl die Ehefrau als auch die Mutter des Angeklagten und die Eheleute H. C. erneut vernommen. Im Hinblick auf den zuvor gestellten Hilfsantrag ist auszuschließen, dass hierbei die Identitätsfrage unerörtert geblieben ist. Sie ist jedoch ersichtlich nicht zugunsten des Angeklagten geklärt worden; denn sonst wäre der Antrag auf Einholung eines chemisch-technischen Gutachtens mit Sicherheit wiederholt worden. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die Strafkammer, wie die Revision behauptet, der Frage nicht genügend nachgegangen sei.
4.) Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat nur insofern einen Rechtsfehler ergeben, als die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte habe den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nicht nur in der Begehungsform des hinterlistigen Überfalls, sondern auch deshalb verwirklicht, weil er sein Opfer mit einer Waffe im Sinne von § 223a StGB, nämlich mit der geballten Faust, niedergeschlagen habe. Die Faust ist als Teil des menschlichen Körpers keine Waffe im Sinne dieser Vorschrift. Die irrige Auffassung der Strafkammer lässt jedoch den Schuldspruch unberührt. Dass sie sich auf den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, ist ebenfalls auszuschließen. Dieser ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die zum Lebenslauf des Angeklagten, insbesondere zu den von ihm begangenen strafbaren Handlungen getroffenen Feststellungen rechtfertigen seine Kennzeichnung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Weiterer Ausführungen hierzu bedurfte es bei diesem Angeklagten nicht. Die Meinung der Revision, dass die Strafkammer Umstände, die sie veranlassten, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher einzustufen, bei der Festsetzung der Strafe nicht mehr habe berücksichtigen dürfen, ist unrichtig.
| Baldus | Scharpenseel | Meyer | |||
| Dotterweich | Kirchhof |