Treffer
BGH Urteil

Revision: Herabstufung schwerer zu gefährlicher Körperverletzung bei Zahnausschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 414/64
Datum
16.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Raubes und schwerer Körperverletzung verurteilt; die Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH stellte fest, die Feststellungen tragen die Annahme einer erheblichen und dauernden Entstellung nicht; der Verlust zweier Schneidezähne begründet regelmäßig keine erhebliche Entstellung. Deshalb änderte der Senat den Schuldspruch zu gefährlicher, gemeinschaftlicher Körperverletzung und hob den Strafausspruch auf. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung und Entscheidung über die Einziehung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer schweren Körperverletzung wegen erheblicher, dauernder Entstellung bedarf es tragfähiger Feststellungen zur Ausprägung und Dauer der Entstellung.

2

Der Verlust nur zweier Schneidezähne führt in der Regel nicht zu einer erheblichen, dauerhaften Entstellung, die das Tatbestandsmerkmal der schweren Körperverletzung trägt.

3

Fehlen unmittelbare Feststellungen zur körperlichen Erscheinung des Verletzten (z.B. wegen Nichtinvernehmen), sind schwerwiegende Verletzungsfolgen nicht ohne weiteres zu unterstellen.

4

Weichen die tatsächlichen Feststellungen vom rechtlichen Tatbild ab, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch zugunsten der Angeklagten entsprechend herabstufen.

5

Ein Revisionserfolg in der rechtlichen Bewertung kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen neuer Strafzumessung und Entscheidungen über Nebenfolgen (z.B. Einziehung) führen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 31. Mai 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Arbeiter Harry E[REDACTED], geboren am 6. Februar [REDACTED] in [REDACTED], unbekannten Aufenthalts,

2.) den Schlosser Evagelos K[REDACTED], geboren am 15. Februar 1941 in ███ (Griechenland),

wegen schweren Raubes u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. Dezember 1964 in der Sitzung vom 16. Dezember 1964, woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als █████████ ███ ███████████████████,

Justizangestellter █████ als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 31. Mai 1963

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten nicht der schweren, sondern der gefährlichen Körperverletzung schuldig sind,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe, den Angeklagten K[REDACTED] wegen einfachen Raubes ebenfalls in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Ein zur Tat benutztes, dem Angeklagten ███████ gehörendes Klappmesser wurde eingezogen.

Dagegen haben die Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie das Verfahren beanstanden und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts rügen. Die Revisionen haben zum Teil Erfolg.

Die Merkmale des Raubes, des einfachen nach § 249 StGB bei K[REDACTED], des schweren nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei ███, sind nachgewiesen. Auch die Annahme der vollen Zurechnungsfähigkeit der beiden Angeklagten ist bedenkenfrei. Hingegen kann der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung nach § 224 StGB nicht bestehen bleiben; er wird von den Feststellungen nicht getragen. Von ihrem Standpunkt aus hätte die Strafkammer übrigens einen besonders schweren Raub nach § 251 StGB annehmen müssen.

Die beiden Angeklagten haben gemeinschaftlich ihrem Opfer zwei Schneidezähne im Oberkiefer rechts ausgeschlagen. Die Strafkammer nimmt, ohne den Verletzten gesehen zu haben und ohne nähere Begründung, an, dass er dadurch in erheblicher Weise dauernd entstellt sei. Dem ist nicht zu folgen.

Der Verlust einer größeren Anzahl von Vorderzähnen – in BGHSt 17, 161 der acht Schneidezähne, in einem dort erwähnten weiteren Fall von sechs Schneidezähnen – verunstaltet zwar in erheblicher Weise Mund und Gesicht. Beim Verlust nur zweier Schneidezähne liegt es aber anders; hier wird es regelmäßig an einer wesentlichen Entstellung fehlen.

Da die Strafkammer den Aufenthalt des verletzten Zeugen ████ nicht ermitteln und sich deshalb in der Hauptverhandlung keinen Eindruck von ihm verschaffen konnte, hat sie über eine solche Verletzungsfolge in Wahrheit nichts feststellen können. Die Sachverhaltsschilderung im Urteil ergibt demnach nur die Merkmale einer gefährlichen, weil gemeinschaftlichen Körperverletzung nach § 223a StGB. Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu erwarten, dass eine neue Verhandlung zu anderen Feststellungen führen wird.

Der Senat ändert deshalb selbst den Schuldspruch entsprechend ab. Eines Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht, da ausgeschlossen ist, dass sich die Angeklagten anders als bisher verteidigt hätten.

Hingegen sind die Strafen aufzuheben.

Über die Einziehung des Messers wird neu zu befinden sein.

ScharpenseelBaldusMeyer
KirchhofHenning
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