BGH: Mittäterschaft bei Notzucht und Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42m StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 414/61
- Datum
- 25.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt als allgemeine Vorschrift hinter § 177 StGB zurück, wenn die gewaltsame unzüchtige Handlung allein dem Ziel dient, den Geschlechtsverkehr herbeizuführen; ein Rücktritt, der die Anwendbarkeit der verdrängten Norm wieder eröffnete, setzt die Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB voraus.
Ein Angeklagter ist durch die unterbliebene Prüfung eines strengeren Tatbestands nicht beschwert, wenn die angewandte Norm das mildere Gesetz ist und auszuschließen ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Strafe verhängt worden wäre.
Die Mittäterschaft an einer gemeinschaftlich begangenen Notzucht kann auch bei demjenigen begründet sein, der durch Nötigungshandlungen die Tatausführung des Geschlechtsverkehrs eines anderen fördert (sog. „Nur-Nötigender“), sofern die hierfür entwickelten Voraussetzungen vorliegen.
Für die Annahme einer (vollendeten) Nötigung (§ 240 StGB) genügt es, dass der Täter durch Kraftentfaltung körperlich oder seelisch auf das Opfer einwirkt und dieses hierdurch zu einem Verhalten veranlasst; fehlender aktiver Widerstand des Opfers ist rechtlich ohne Belang.
Ein Zusammenhang zwischen Sittlichkeitsverbrechen und der Führung eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 42m StGB liegt nicht schon bei einem spontanen Delikt anlässlich eines Halts vor, sondern erfordert, dass die Fahrt (mindestens) der Vorbereitung oder Ermöglichung der Tat dient und der Einsatz des Fahrzeugs in das Tatkonzept eingebunden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 16. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den █████ ███ ██████████████ ██████ █████ ███ zur Zeit ██ dort geboren ███ in ██████████████████,
2.) ███ ████████ Gerhard ████ dort geboren am ███ ██ ████ in ██████████,
wegen Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Baldus, Senatspräsident Dr. als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Meyer, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Februar 1961 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten ███ wird die seit dem 17. Februar 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat verurteilt:
1.) den Angeklagten █████ wegen gemeinschaftlich begangenen Verbrechens nach §§ 177, 47 StGB, wegen gemeinschaftlich begangenen Verbrechens nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 47 StGB, wegen Nötigung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus,
2.) den Angeklagten Gerhard ███████ wegen gemeinschaftlich begangenen Verbrechens nach §§ 177, 47 StGB und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von ebenfalls zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus.
Sie hat ferner beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und ihre Führerscheine sowie ein von dem Angeklagten ███ bei der Tat benutztes Messer eingezogen.
Nach den Feststellungen der Strafkammer lernten die Angeklagten und die bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten ███████ und Friedrich ███ in einer Gastwirtschaft in ███████ die 17 und 16 Jahre alten Schwestern Gisela und Christa ██████ kennen. Mit diesen fuhren sie auf Vorschlag des Angeklagten Gerhard ██ nach ████████. Zu der Fahrt wurden zwei Kraftfahrzeuge benutzt, die von den beiden Angeklagten gelenkt wurden. Im Wagen des Angeklagten Gerhard ████████ fuhren Gisela, im Wagen des ██ die übrigen Personen mit. In ██████ drängten die Mädchen zum Aufbruch, da sie nach Hause mussten. Bevor die Rückfahrt angetreten wurde, wurden die Angeklagten sich auf Anregung des Gerhard ███ einig, mit den Mädchen geschlechtlich zu verkehren. Näheres wurde aber nicht besprochen.
Auf der Rückfahrt fuhr auch Gisela bei ███ mit. Dieser bog von der Straße in einen Waldweg ein und hielt nach etwa 200 m an. Gerhard ███ folgte ihm, stellte seinen Wagen in einiger Entfernung ab, stieg aus und ging zu dem anderen Wagen. In diesem übte ███ mit Unterstützung der drei anderen Angeklagten unter Gewaltanwendung mit Gisela den Geschlechtsverkehr aus. ████ strich ferner der neben ihm sitzenden Christa am Oberschenkel entlang und griff ihr an den Geschlechtsteil, während Friedrich ███ das sich wehrende Mädchen festhielt. Als er bemerkte, dass Christa eine Monatsbinde trug, ließ er von ihr ab. Danach nahm Gerhard ████ an Gisela unzüchtige Handlungen vor, indem er u. a. seinen erregten Geschlechtsteil auf ihrer entblößten Brust bis zum Samenerguss rieb. Auf der Weiterfahrt, auf der ███████ den Wagen lenkte, veranlasste ██ die Gisela, bei ihm bis zum Samenerguss zu onanieren. Kurz vor Beendigung der Fahrt zog er ein Messer und drohte den Mädchen, ihnen die Kehle durchzuschneiden, wenn sie etwas verrieten.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sächlichen Rechts. Der Angeklagte █████ wendet sich gegen seine Verurteilung, der Angeklagte Gerhard ███ nur gegen die Entscheidung gemäß § 42 m StGB. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Zur Revision des Angeklagten ███
1.) Der Tatbestand eines gemeinschaftlichen Verbrechens der Nötigung zur Unzucht (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 47 StGB) ist an sich rechtsirrtumsfrei festgestellt. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, geht sie davon aus, dass Christa sich erst gewehrt und erst um sich geschlagen habe, nachdem der Angeklagte ████ bereits mit der Hand an ihrem Oberschenkel entlang gestrichen und an ihren Geschlechtsteil gegriffen hatte, und dass nunmehr erst der Mitangeklagte Friedrich ███████ sie festgehalten habe, um sich gegen ihre Pfiffe und Schläge zu wehren. Nach den Urteilsfeststellungen hielt der Mitangeklagte jedoch die Arme der sich wehrenden, schreienden und um sich schlagenden Christa bereits fest, während der Angeklagte an ihrem Oberschenkel entlang strich (Bl. 9 UA). Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, dass es in dem Kraftwagen dunkel war, wie die Revision behauptet, und dass der Mitangeklagte Friedrich ███ daher nicht sehen konnte, was der Angeklagte ██ machte. Die Strafkammer hat vielmehr festgestellt, dass die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs fast immer gebrannt habe (Bl. 10 oben UA).
Rechtlich bedenklich ist in diesem Fall nur, dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte eines Verbrechens der versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) schuldig ist. Nach dem Sachverhalt liegt die Annahme nahe, dass der Angeklagte mit seiner gewaltsam verübten unzüchtigen Handlung allein das Ziel verfolgte, zum Geschlechtsverkehr zu gelangen. Wäre das aber der Fall gewesen, so würde die Bestimmung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegenüber der besonderen Vorschrift des § 177 StGB zurücktreten (BGHSt 1, 152; BGH LM Nr. 8 zu § 177 StGB). Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB), der wieder zur Anwendung der sonst verdrängten allgemeineren Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB führen würde, kommt nach dem Sachverhalt nicht in Betracht.
Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Abgesehen davon, dass die von der Strafkammer angewandte Vorschrift das mildere Gesetz ist, würde eine Verurteilung wegen versuchter Notzucht nichts daran ändern, dass der Angeklagte an sich auch den Tatbestand der Nötigung zur Unzucht verwirklicht hat. Sie würde also das Maß seiner Schuld in keiner Weise herabsetzen, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass die Mindeststrafe des § 176 Abs. 2 StGB nicht unterschritten werden dürfte (BGHSt 1, 152, 155). Der Senat hält es daher für ausgeschlossen, dass die Strafkammer im Falle einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
2.) Gegenüber den Ausführungen der Revision zum Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Verbrechens nach §§ 177, 47 StGB genügt es, auf BGHSt 6, 226 zu verweisen. Die dort dargelegten Voraussetzungen für eine Mittäterschaft des Nur-Nötigenden liegen nach den Urteilsfeststellungen vor. Ob der Angeklagte ████ die Gisela auch noch festhielt, als sich der Mitangeklagte █████ zwischen ihre Beine setzte, sie mit seinem Körper in das Polster zurückdrückte und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführte, ist ohne Belang.
3.) Zur vollendeten Nötigung hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte die Hand der neben ihm sitzenden Gisela ergriff, sie auf sein entblößtes Glied legte, seine Hand darüber legte, mehrmals Onaniebewegungen machte, seine Hand dann wegnahm und dass das Mädchen, dem nunmehr alles gleichgültig war, bei ihm bis zum Samenerguss onanierte (Bl. 10/11 UA). Hieraus und aus den Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Bl. 21/22 UA) ergibt sich, dass das Mädchen zunächst widerstrebte und nur dadurch, dass der Angeklagte durch Entfaltung von Kraft körperlich und seelisch auf sie einwirkte, veranlasst („gezwungen“) wurde, bei ihm zu onanieren. Dessen war der Angeklagte sich nach der Überzeugung der Strafkammer auch bewusst. Allerdings ist im Urteil nur gesagt, dass er das Widerstreben des Mädchens erkennen musste (Bl. 22 UA). Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich nur um ein Vergreifen im Ausdruck. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, greift sie lediglich in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen an. Dass Gisela keinen Widerstand geleistet hat, ist rechtlich ohne Belang.
Der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 240 StGB ist nach allem aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte sich auch einer Beleidigung schuldig gemacht hat, beschwert ihn nicht.
4.) Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung besteht nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls zu Recht. Soweit die Revision geltend macht, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei, weil der Angeklagte nicht angenommen und daher auch nicht gewollt habe, dass die Mädchen die Drohung ernst nehmen, setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte nicht einen harmlosen Scherz gemacht habe, sondern auf das weitere Verhalten der beiden Mädchen habe Einfluss nehmen wollen (Bl. 22 UA). Tatsächlich hielten die Mädchen die Drohung auch für ernst; denn unter ihrem Einfluss baten sie ihre Großmutter, keine Anzeige zu erstatten.
5.) Auch die Nachprüfung der Strafzumessung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere hat die Strafkammer die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 105, 106 JGG in rechtlich unangreifbarer Weise verneint.
6.) Schließlich ist die Revision auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wendet. Die Strafkammer hat, wie die Revision übrigens selbst anerkennt, jedenfalls die Sittlichkeitsverbrechen zu Recht als in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen angesehen. Das wird zur Revision des Angeklagten Gerhard ████████ näher dargelegt werden. Dass die Strafkammer den Angeklagten ███ charakterlich zum Führen von Kraftfahrzeugen für ungeeignet gehalten und eine Sperrfrist von fünf Jahren für erforderlich erachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Seinen Vorstrafen hat sie hierbei erkennbar nur untergeordnete Bedeutung beigemessen, insbesondere nicht, wie die Revision meint, zum Ausdruck gebracht, dass sie schwerste charakterliche Mängel offenbarten.
II. Zur Revision des Angeklagten Gerhard ██ ███
Die Strafkammer ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Angeklagten ████ und Gerhard ████ ██ die von ihnen verübten Sittlichkeitsverbrechen im Zusammenhang mit der Führung ihrer Kraftfahrzeuge begangen haben. Dieser Zusammenhang besteht allerdings nicht schon dann, wenn ein Kraftfahrzeugführer gelegentlich eines Halts in seinem Wagen ein vorher von ihm nicht ins Auge gefasstes Sittlichkeitsverbrechen verübt. Erst recht ist das nicht bei dem Insassen eines anderen Kraftfahrzeugs der Fall, der sich an einem solchen Verbrechen beteiligt. So ist die Sachlage hier indessen nicht. Nach den Urteilsfeststellungen waren beim Aufbruch von ███████ alle Angeklagten sich darüber klar und damit einverstanden, dass der Geschlechtsverkehr mit den Mädchen ausgeführt werden sollte. Wenn auch Einzelheiten nicht besprochen worden waren, so ergibt sich doch hieraus und aus den Ausführungen zu § 42 m StGB, dass die Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkammer mindestens damit rechneten, ihr Vorhaben nur mit Gewalt durchsetzen zu können. Die Angeklagten konnten nämlich unmöglich angenommen haben, dass die Mädchen ohne weiteres bereit sein würden, mit ihnen allen oder auch nur mit einzelnen von ihnen in Gegenwart der anderen geschlechtlich zu verkehren. Die Feststellung, dass der Angeklagte Gerhard ███ in dem Augenblick, als er an den anderen Wagen herantrat, gemerkt habe, dass hier etwas gegen den Willen der Mädchen im Gange war, als er die hintere Wagentür erneut öffnete, darüber klar gewesen sei, dass ██████ versuchte, mit Gewalt den Geschlechtsverkehr auszuüben (Bl. 15 UA), steht damit nicht in Widerspruch, da sie sich nur auf Einzelheiten des Geschehens bezieht. Wenn es weiter im Urteil in anderem Zusammenhang heißt, dass es sich nicht um ein vorausgeplantes Verbrechen gehandelt habe (Bl. 25 UA), so ist damit ersichtlich nur gemeint, dass die Angeklagten nicht schon in ███████ den Entschluss zur Tat gefasst hatten. Tatsächlich diente also bereits die Fahrt von ███ zum Tatort der Vorbereitung der Sittlichkeitsverbrechen. Damit aber ist die notwendige Beziehung der Tat zur Führung eines Kraftfahrzeugs sowohl bei dem Angeklagten ███ als auch bei dem Angeklagten Gerhard ███████ hergestellt. Dass letzterer in seinem Wagen allein fuhr, ändert hieran nichts.
Die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten Gerhard ███ und die Fristbestimmung sind ebenfalls rechtsfehlerfrei.
| Dotterweich | Baldus | Meyer | |||
| Scharpenseel | Menges |