Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Unklarheit über Verfolgungsentscheid bei Antragsdelikt (§232 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 414/58
- Datum
- 22.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind die zur Verurteilung herangezogenen Einzelhandlungen bereits im geschichtlichen Vorgang der Anklage oder in der Anklageschrift enthalten, bedarf es keiner Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO, um diese als Teil des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts zu verhandeln.
Bei einem Antragsdelikt, dessen Verfolgung vom besonderen öffentlichen Interesse abhängt (§232 StGB), setzt eine Verurteilung wegen dieser Tat voraus, dass die Staatsanwaltschaft ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erklärt; bestehen diesbezüglich Zweifel, hat das Gericht in der Hauptverhandlung die Erklärung der Staatsanwaltschaft einzuholen.
Einheitliche Tatkomplexe mit miteinander verbundenen Einzelhandlungen, die nicht als selbständige Taten i.S.v. § 74 StGB anzusehen sind, begründen nicht ohne weiteres die Annahme, die Staatsanwaltschaft verfolge diese Einzelhandlungen eigenständig; bei Zweifeln ist Klarstellung erforderlich.
Hat die Verteidigung einen echten Beweisantrag gestellt, ist das Gericht verpflichtet, ihn im Urteil ausdrücklich zu bescheiden; entfällt die Beschlussfassung darüber, kann dies nur dann unschädlich sein, wenn feststeht, dass das Urteil nicht auf der Unterlassung beruht.
Rügen der unzureichenden Aufklärung sind unzulässig, wenn sie keine konkreten Beweismittel benennen, deren Einholung dem Gericht nahelag und die zur Ergänzung der Feststellungen erforderlich gewesen wären.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb.), 13. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Hannelore ███████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Körperverletzung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1958, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 13. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen einfacher Körperverletzung zu einem Monat Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt worden.
Ihre Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Revision ist der Meinung, dass es zur Verurteilung der Angeklagten wegen eines Vergehens der vorsätzlichen leichten Körperverletzung an den notwendigen Prozessvoraussetzungen gefehlt habe.
a) Sie vertritt die Auffassung, dass die Tat einer vorsätzlichen leichten Körperverletzung mit dem Vergehen nach § 170d StGB nicht identisch sei; so dass sie nur durch Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO zum Gegenstand der Verhandlung hätte gemacht werden können. Weil dies nicht geschehen sei, habe die Strafkammer mit der Verurteilung der Angeklagten nach § 223 StGB die Abgrenzung der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tat überschritten und eine andere, dem Vergehen nach § 170d StGB gegenüber selbständige Tat abgeurteilt.
Nach dem Eröffnungsbeschluss ist das Hauptverfahren gegen die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 170d StGB eröffnet worden. Der damit bezeichnete geschichtliche Vorgang nebst allen damit zusammenhängenden Vorkommnissen und tatsächlichen Umständen war daher als Tat Gegenstand des Verfahrens (§ 264 StPO). Dass sich in dessen Verlauf dann ein Sachverhalt ergab, der zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führte, als sie der Eröffnungsbeschluss annahm, entkleidete diesen seiner Wirkung nicht.
Das ist umso weniger der Fall, als die Anklageschrift, die zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses heranzuziehen ist (BGHSt 10, 137, 138), bereits den Wurf der Angeklagten nach dem Kinde mit einem Schuh erwähnt, den die Strafkammer jetzt als Teil der Körperverletzung ansieht. Entgegen der Meinung der Revision war daher für eine Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO kein Raum.
b) Weiter macht die Revision geltend, das Vergehen der vorsätzlichen leichten Körperverletzung sei ein Antragsdelikt (§ 232 StGB). Ein Strafantrag sei aber nicht gestellt. Auch habe die Staatsanwaltschaft Freisprechung beantragt, und zwar trotz des vorausgegangenen Hinweises des Vorsitzenden an die Angeklagte, dass sie möglicherweise auch wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung nach § 223 StGB bestraft werden könne. Aus dieser Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei zu folgern, dass sie kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wegen des Vergehens nach § 223 StGB bejahe.
Dieses Vorbringen der Revision ist zutreffend. Zur Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung nach § 223 StGB hätte die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachten müssen; andernfalls fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Damit erhebt sich die Frage, ob das Gericht wegen der umfassenderen Straftat der Bestimmung des § 170d StGB der deswegen erhobenen Anklage ohne weiteres entnehmen konnte, die Staatsanwaltschaft erkläre damit auch die Notwendigkeit der Strafverfolgung wegen der Körperverletzung.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach ihrem Ermessen über die Frage eines Einschreitens von Amts wegen, sofern nach ihrer Auffassung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wegen einer der in § 232 StGB bezeichneten Straftaten dies gebietet. Ob sie diese Entscheidung getroffen hat, kann im Einzelfalle zweifelhaft sein. In dieser Beziehung hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil 1 StR 529/51 vom 4. März 1952 ausgesprochen, dass die Erklärung der Staatsanwaltschaft, sie halte die Verfolgung der vorsätzlichen leichten Körperverletzungen aus besonderem öffentlichen Interesse für geboten, zwar schon in der Erhebung der Anklage wegen Landfriedensbruchs liegen könne, dass aber dann, wenn das Landgericht Zweifel an der Haltung des Anklagevertreters gehabt habe, diese in der Hauptverhandlung hätte klären müssen. Auch nach BGHSt 6, 282, 284 kann es im Einzelfalle je nach Lage der Sache zweifelhaft sein, ob die Staatsanwaltschaft die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung ihres Ermessens schon im Zeitpunkt der Erhebung der Anklage, die wegen einer anderen umfassenderen Straftat erhoben wird, für die in dem geschichtlichen Vorgang (§ 264 StPO) enthaltene minderschwere Straftat für gegeben oder wenigstens für möglich gehalten hat. Bestehen Zweifel solcher Art, so hat das Gericht dafür zu sorgen, dass die Staatsanwaltschaft sich eindeutig erklärt, wie in der vorerwähnten Entscheidung vom 4. März 1952 zum Ausdruck kommt.
So ist es auch hier. Die Anklage lautete auf Gefährdung eines Kindes – Straftat gemäß § 170d StGB. Dieser Tatbestand ergab sich aus einer Reihe von Vorgängen in dem Verhalten der Angeklagten dem Kinde gegenüber. Die einzelnen Handlungen der Angeklagten waren dabei nicht selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB (vgl. BGHSt 8, 92, 95). Daher kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass wegen einer solchen Einzelhandlung trotz des stark geminderten Umfangs der Schuld, wenn sie allein als Straftat übrig bleibt, die Angeklagte nach dem Willen der Staatsanwaltschaft „wegen des besonderen öffentlichen Interesses“ abgeurteilt werden soll; denn es bestehen Zweifel, ob die Staatsanwaltschaft mit der Erhebung der Anklage wegen des Vergehens nach § 170d StGB zugleich an die Strafverfolgung der einen oder anderen der im Ermittlungsergebnis der Anklage genannten Einzelhandlung der Angeklagten gedacht und für diese durch die Anklage die Notwendigkeit des Einschreitens von Amts wegen erklärt hat, zumal sie ersichtlich keine tateinheitliche Verurteilung unter solchen weiteren Gesichtspunkten erstrebte. Dagegen könnte auch sprechen, dass der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung Freisprechung mangels Beweises beantragte, also trotz des Hinweises des Gerichts auf die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 223 StGB vielleicht lediglich die Anklage wegen des Vergehens nach § 170d StGB im Auge hatte. An der Verfahrensvoraussetzung des § 232 StGB kann es hiernach überhaupt fehlen.
Diese Unklarheit nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
2.) Die Revision rügt ferner, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt.
a) Der Verteidiger habe beantragt, die Angeklagte frei zusprechen, und hilfsweise den Antrag gestellt, ein amtsärztliches Gutachten darüber einzuholen, dass für die Angeklagte § 51 Abs. 1 StGB anzuwenden sei. Das Landgericht habe jedoch den Hilfsantrag übergangen.
Das Urteil spricht aus, dass die Angeklagte nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen für ihre Tat voll verantwortlich sei. Daraus ergibt sich, dass die Strafkammer zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten das Gutachten von Sachverständigen eingeholt hat. Dem Urteil sind auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass in dieser Hinsicht die Strafkammer die richterliche Aufklärungspflicht verletzt hätte.
Allerdings hätte der hilfsweise gestellte Antrag im Urteil ausdrücklich beschieden werden sollen, sofern er als echter Beweisantrag zu gelten hatte. Unter den gegebenen Umständen ist jedoch auszuschließen, dass das angefochtene Urteil auf der Nichtbescheidung des Antrags beruhen könnte.
Die andere Aufklärungsrüge der Revision, die darauf abzielt, noch Feststellungen darüber treffen zu lassen, dass das Kind Ingrid die Angeklagte öfters belogen und auch einmal mit der Schere die Gardinen zerschnitten habe, ist unzulässig, weil sie keine Beweismittel bezeichnet, deren Benutzung sich dem Gericht aufdrängte (BGHSt 2, 168).
Dies gilt auch für die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe es unterlassen, ausreichende Feststellungen zur Schuldfrage zu treffen.
Im Übrigen bedarf das Vorbringen der Revision nach Lage der Sache keiner Erörterung.
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Lang-Hinrichsen | |||
| Scharpenseel | Dr. Schalscha | Menges |