Revisionen zu Urteil wegen widernatürlicher Unzucht: Zurückverweisung wegen Bewährungsfrage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 414/53
- Datum
- 26.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Staatsanwaltschaft wegen Verfahrensmängeln ist unzulässig, wenn keine konkreten Tatsachen angegeben werden, aus denen der behauptete Mangel hervorgeht (vgl. § 344 Abs. 2 StPO).
Bei der Strafzumessung können Jugend, Vorstrafenlosigkeit und Unreife als mildernde Umstände berücksichtigt werden; dies schließt nicht aus, dass die Schwere der Tat angemessen gewürdigt wird.
Eine Strafkammer ist nicht verpflichtet, ergänzende Sachverständigenbeweise (z. B. Jugendpsychologen) einzuholen, sofern durch andere Zeugenvorträge kein konkreter Anhalt für einen notwendigen weiteren Aufklärungsbedarf gegeben ist.
Stellt sich im Revisionsverfahren die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, hat das Revisionsgericht die Sache zur Entscheidung hierüber an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 28. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektriker Paul ███ aus ███, dort geboren am █ 1929, z. Zt. in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen widernatürlicher Unzucht,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Prof. Dr. Busch Bundesrichter
Dr. Dotterweich Bundesrichter
Werner Bundesrichter
Dr. Menges Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 28. April 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach §§ 175a, 175 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, soweit sie die Verletzung des Verfahrensrechts behauptet, weil sie keine Tatsache anführt, in der ein Mangel liegen soll, § 344 Abs. 2 StPO. Mit der Sachbeschwerde wendet sie sich ausschließlich gegen die Strafzumessung. Die Strafkammer sieht darin, dass der Angeklagte „noch verhältnismäßig jung, nicht vorbestraft ist und seine Handlungen offenbar auch als Ausdruck einer noch unreifen Persönlichkeit in Erscheinung getreten sind“, mildernde Umstände nach § 175a Abs. 1 StGB.
Darin liegt entgegen der Meinung der Revision kein Rechtsfehler. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Strafkammer die Schwere der Tat unberücksichtigt gelassen hat. Denn sie hebt die „recht üble Handlungsweise des Angeklagten“ ausdrücklich hervor. Der Strafausspruch ist deshalb ebensowenig zu beanstanden wie der Schuldspruch.
2.) Die Revision des Angeklagten behauptet, die Strafkammer hätte durch einen Jugendpsychologen näher aufklären müssen, „ob der Verführte ███ schon über geschlechtliche Erfahrung verfügte“. Die Strafkammer hat hierüber die Mutter und den Klassenlehrer des Jugendlichen gehört. Die Revision führt keine Umstände an, die die Strafkammer dazu hätten drängen müssen, noch weitere Beweise zu erheben. Die Rüge ist deshalb unzulässig.
In sachlicher Hinsicht meint die Revision, die Strafkammer habe den Begriff der Verführung verkannt. Das trifft jedoch offensichtlich nicht zu. Sie hat vielmehr für jeden einzelnen Fall des fortgesetzten Verbrechens dieses Merkmal ausdrücklich festgestellt.
3.) Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe in einem neuen Verfahren gegen den Angeklagten dessen Unterbringung nach § 81 StPO angeordnet, ist im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich. Das Urteil, das allein vom Senat zu überprüfen ist, enthält keine Anzeichen dafür, dass auf den Angeklagten § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB zutreffen könnte.
4.) Bei dem Angeklagten kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n.F. in Frage. Zur Entscheidung hierüber ist die Sache auf beide Revisionen (§ 354 StPO) an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Moericke | Dotterweich | Menges | |||
| Busch | Werner |