Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Fehleinschätzung der Zahl der Untreuetaten ohne Nachteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 413/97
Datum
27.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Verurteilungsurteil wegen Untreue; die Revision wurde als unbegründet verworfen. Der BGH stellt fest, dass das Landgericht fälschlich 64 statt tatsächlich zwei Untreuetaten angenommen hat, weil zahlreiche Abhebungen rechtlich unselbständige Verwertungshandlungen waren. Diese Fehleinschätzung führt hier nicht zu einem nachteiligen Rechtsfehler, sodass von einer Schuldspruchänderung abgesehen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Mehrere tatsächliche Vorgänge sind nur dann als selbständige Straftaten zu würdigen, wenn ihnen jeweils ein selbständiger deliktischer Tatbestand zuzuordnen ist; nachfolgende Verwertungen können unselbständige Realisierungshandlungen sein.

3

Eine fehlerhafte Quantifizierung der Anzahl der Delikte (z. B. 64 statt zwei Taten) erfordert keine Änderung des Schuldspruchs, wenn die Korrektur den Unrechts- und Schuldgehalt sowie die Strafzumessung des Gesamtverhaltens nicht zuungunsten des Angeklagten verändert.

4

Bei der Prüfung der Revisionsrechtfertigung ist auf die tatsächliche Schadenshöhe und die sich hieraus ergebenden strafrechtlichen Konsequenzen abzustellen, soweit dadurch die Rechte des Beschuldigten nicht verletzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 7. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 413/97 vom 27. August 1997 in der Strafsache gegen Karl Wilhelm, geboren am █████████████ in ██████, wohnhaft in ████, wegen Untreue u. a.

Urteil des Landgerichts Fulda vom 7. März 1997 – 107 Js 15142.6/94 – 2 KLs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 1997 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 7. März 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe (Fall ████ 64 Untreuetaten begangen) im Tatkomplex F., indem er zwischen dem 20. Juli 1992 und dem 15. Juli 1994 in Einzelbeträgen insgesamt 7.396.659,40 DM von dem Unterkonto der █████████ ████████ bei der ██ ████ in [REDACTED] abhob; es handelte sich vielmehr um zwei Untreuetaten, die er bereits dadurch beging, dass er auf das genannte, von ihm eingerichtete und der Buchhaltung verheimlichte Konto in zwei Fällen die der [REDACTED] GmbH zustehenden Grundstücksverkaufserlöse, und zwar das eine Mal 1,9 Millionen DM und das andere Mal 2,3 Millionen DM, überweisen ließ. Die anschließenden Abhebungen waren demgegenüber nur rechtlich unselbständige Verwertungshandlungen. Durch die fehlerhafte Annahme von 64 statt zweier Untreuetaten ist der Angeklagte hier aber ausnahmsweise nicht beschwert, zumal die veruntreuten Beträge (4,2 Millionen DM) weit höher waren als die abgehobenen, die höchste für eine Abhebung verhängte Einzelstrafe (zugleich die Einsatzstrafe) nur zwei Jahre beträgt, die nächsthöheren sich auf 1 Jahr 6 Monate und 1 Jahr belaufen, alle übrigen Einzelstrafen sich im Bereich zwischen 1 Monat und 6 Monaten bewegen und die Umstellung des Schuldspruchs auf zwei Taten den Unrechts- und Schuldgehalt des dem Angeklagten insgesamt zur Last zu legenden Verhaltens unberührt ließe.

Unter diesen besonderen Umständen kann der Senat hier von einer sonst gebotenen Schuldspruchänderung absehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

JahnkeDetterOtten
NiemöllerRothfuß
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