Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Fortführung der Hauptverhandlung trotz Verteidigungsverweigerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 413/93
- Datum
- 18.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat der Verteidiger eindeutig zu erkennen gegeben, dass er die Verteidigung nicht mehr führt, darf das Gericht die Hauptverhandlung nicht ohne Bestellung eines neuen Verteidigers oder ohne Aussetzung fortsetzen (§ 145 StPO).
Das ersichtliche Verweigern der Verteidigung durch einen Pflichtverteidiger (z.B. Robe ablegen, Platz im Zuschauerraum aufsuchen) begründet für das Gericht die Verpflichtung, Abhilfe zu schaffen, um das rechtliche Gehör und die Verteidigungsrechte des Angeklagten zu wahren.
Die Fortführung der Hauptverhandlung trotz erkennbarer Verteidigungsverweigerung stellt einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz führt, wenn keine nachträgliche Heilung oder Rechtfertigung vorliegt.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Gera, 26. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 413/93
vom 18. August 1993
in der Strafsache gegen ██ Ralf ██████, geboren am ██████ 1964 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Anstiftung zum Raub u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. August 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 26. April 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Raub, Hehlerei und Geldfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat, mit einer Verfahrensrüge, Erfolg.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am letzten Tag der mehrtägigen Hauptverhandlung nach dem Plädoyer und den Schlußanträgen der Staatsanwaltschaft nicht mehr verteidigt gewesen. Dieser Beanstandung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Der Angeklagte wurde von Rechtsanwalt ██ als Pflichtverteidiger verteidigt. Nach dem Schlußvortrag der Staatsanwaltschaft beantragte dieser, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger aufzuheben. Zur Begründung trug er vor, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und ihm sei so schwer gestört, daß er nicht in der Lage sei, ein Plädoyer zu halten. Der Angeklagte habe sich nämlich entgegen seinem, des Verteidigers, Rat entschlossen, im letzten Wort zur Sache auszusagen. Der Inhalt dieser Aussage sei ihm, dem Verteidiger, nicht bekannt. Um Widersprüche gar nicht erst aufkommen zu lassen, weigere er sich, entgegen der Weisung seines Mandanten, zu plädieren.
In der nachfolgenden Verhandlungspause unternahm der Angeklagte einen Fluchtversuch.
Nachdem bei Wiedereintritt in die Hauptverhandlung der Entpflichtungsantrag des Verteidigers durch Gerichtsbeschluß zurückgewiesen worden war und der Vorsitzende den Verteidiger aufgefordert hatte, den Schlußvortrag zu halten, erklärte dieser, daß er unter Berufung auf seinen vorher schriftlich eingereichten Antrag davon absehe, einen Schlußvortrag zu halten. Er sei nicht in der Lage, einen Angeklagten zu verteidigen, der während der Hauptverhandlung einen Fluchtversuch unternommen habe.
Nach einer erneuten Unterbrechung der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger im Zuschauerraum des Sitzungssaales Platz genommen, seine Robe hatte er abgelegt. Die Hauptverhandlung wurde gleichwohl fortgesetzt und, nachdem der Angeklagte Angaben zur Sache gemacht hatte, mit der Urteilsverkündung abgeschlossen. Der Verteidiger blieb zwar bis zum Schluß der Hauptverhandlung im Sitzungssaal, gab aber keine Erklärungen mehr ab.
Die Fortführung der Hauptverhandlung war rechtsfehlerhaft. Spätestens mit dem Aufsuchen des Zuschauerraumes und dem Ablegen seiner Robe hatte der Verteidiger eindeutig zu erkennen gegeben, daß er sich weigere, die Verteidigung zu führen. Der Angeklagte wurde von diesem Zeitpunkt an daher nicht mehr verteidigt, so daß die Strafkammer gemäß § 145 Abs. 1 StPO nicht zu Ende verhandeln durfte, ohne dem Angeklagten einen anderen Verteidiger bestellt oder gegebenenfalls mit der Kostenfolge des § 145 Abs. 4 StPO die Aussetzung der Verhandlung beschlossen zu haben (BGH StV 1992, 358). Da sie dies nicht getan hat, kann das Urteil keinen Bestand haben.
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