Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verfahrensverzögerung: Zurückverweisung zur Neubildung der Gesamtstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 413/83
Datum
02.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der wegen Betrugs und einfachen Bankrotts Verurteilten waren erfolgreich; der BGH hob das Urteil des Landgerichts Saarbrücken auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung, insbesondere zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafen, an eine andere Strafkammer zurück. Maßgeblich war eine ungewöhnlich lange Verfahrensdauer von über dreieinhalb Jahren nach einem früheren BGH-Urteil, die in den Strafzumessungsgründen nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Es sei zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Verzögerung und der erkennbaren Resozialisierung der Angeklagten eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung in Betracht kommt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen sind außergewöhnliche Verfahrensverzögerungen zwischen vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidungen und der erneuten Entscheidung strafzumessungserheblicher Umstand, der angemessen zu berücksichtigen ist.

2

Die blosse Feststellung, dass die Taten lange zurückliegen, genügt nicht, um eine außergewöhnliche Verfahrensdauer in den Strafzumessungsgründen auszugleichen.

3

Fehlt im Urteil jeder Hinweis darauf, dass die Angeklagten an der Verfahrensverzögerung schuldhaft mitgewirkt hätten, ist hinsichtlich der Bildung der Gesamtstrafen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ist in Erwägung zu ziehen, wenn die Angeklagten seit den Taten nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und eine Resozialisierung festgestellt werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 28. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 413/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Günther ████ aus ████, geboren am ██ 1933 in █████,

den Kaufmann Hans Sch███ aus ████, geboren am ██ 1925 in ██,

wegen Betruges.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat am 3. Dezember 1976 den Angeklagten ███ wegen Betrugs in 32 Fällen und einfachen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten ███████ wegen Betrugs in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die abgeurteilten Taten sind in den Jahren 1966 bis 1968 begangen worden.

Auf die Revisionen der Angeklagten hat der erkennende Senat das Urteil des Landgerichts durch Urteil vom 20. Juli 1979 aufgehoben hinsichtlich des Angeklagten ███ im Fall des einfachen Bankrotts, hinsichtlich des Angeklagten ███████ in zehn Fällen des Betrugs, außerdem im Ausspruch über die jeweils verhängte Gesamtfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen.

In der neuen Hauptverhandlung am 28. Februar 1983 hat die Strafkammer das Verfahren, soweit es die aufgehobenen Fälle betraf, gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt und sodann wegen der Taten, hinsichtlich deren das Urteil vom 3. Dezember 1976 durch Verwerfung der Revisionen Rechtskraft erlangt hatte, den Angeklagten ███ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten ████████ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Bei der allein noch vorzunehmenden Bildung der Gesamtstrafen berücksichtigt die Strafkammer zu Gunsten der Angeklagten, *„dass diese zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft waren, dass die Taten lange Zeit zurückliegen und beide Angeklagte seit damals nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten sind“* (UA S. 30). Das genügt hier angesichts der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer nicht.

Dabei tritt in den Hintergrund die Dauer des Verfahrens zwischen den Taten und dem Urteil des Landgerichts vom 3. Dezember 1976; hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juli 1979 unter Hinweis auf BGHSt 24, 239 bereits das Notwendige ausgeführt (vgl. S. des Urteils). Von herausragender Bedeutung ist hier die Dauer des Verfahrens zwischen dem Urteil vom 20. Juli 1979 und dem jetzt angefochtenen Urteil: sie betrug mehr als dreieinhalb Jahre, obwohl nur (noch) rechtlich einfache Entscheidungen zu treffen waren. Im angefochtenen Urteil fehlt jeder Hinweis darauf, dass an dieser ungewöhnlichen und nicht ohne weiteres zu erklärenden Verfahrensverzögerung die Angeklagten ein Verschulden oder auch nur Mitverschulden traf.

Auch die weitere Verzögerung begründet zwar kein Verfahrenshindernis; insoweit ist an der Entscheidung BGHSt 24, 239 festzuhalten. Sie zwingt jedoch zu der Erwägung, ob nicht jetzt gegen die Angeklagten aus den rechtskräftigen Einzelstrafen unter Anwendung der in BGHSt 24, 239 entwickelten Grundsätze Gesamtfreiheitsstrafen zu verhängen sind, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dass die Angeklagten seit den abgeurteilten Taten *„nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten sind“* und nach den Feststellungen völlig resozialisiert sind, legt diesen Gedanken besonders nahe. Der in die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts eingegangene bloße Hinweis jedenfalls, „dass die Taten lange Zeit zurückliegen“, genügt hier angesichts der Besonderheiten des Falles nicht, um der Verfahrensverzögerung ausreichend Rechnung zu tragen.

Die Sache muss deshalb zu erneuter Entscheidung über die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafen an das Landgericht zurückverwiesen werden.

MaierMillerNiemöller
MösslGollwitzer
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