Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehler bei Ablehnung der Strafmilderung (§51 Abs.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 413/71
- Datum
- 25.02.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB darf nicht allein auf dem Umstand beruhen, dass der Täter regelmäßig oder übermäßig Alkohol konsumiert.
Zur Versagung der Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB bedarf es zusätzlicher, auf die konkret zu beurteilende Tat bezogener Umstände, die die Ungeeignetheit der mildernden Vorschrift für den Einzelfall begründen.
Frühere unter Alkoholeinwirkung begangene Straftaten können die Versagung der Strafmilderung rechtfertigen, wenn daraus ersichtlich wird, dass der Täter nach Alkoholkonsum zur Begehung von Straftaten neigt und sich dessen bewusst ist.
Begründet ein Rechtsirrtum über die anwendbare Strafmilderung Zweifel an der rechtmäßigen Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 25. Februar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 413/71
in der Strafsache gegen den Schmied Günter F. ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ 1937 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. Februar 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Bedenken begegnet jedoch die Begründung, mit der die Strafkammer eine wesentliche Strafmilderung auf Grund des § 51 Abs. 2 StGB abgelehnt hat.
Die Strafkammer meint, diese Strafmilderungsmöglichkeit könne deshalb nicht wesentlich ins Gewicht fallen, weil der Angeklagte die gefährliche Wirkung des Alkohols kenne; das folge daraus, dass er vor der Tat einen Großteil seines Einkommens regelmäßig vertrunken habe. Allein der Umstand, dass jemand im Übermaß dem Alkohol zuspricht, darf ihm indes bei der Strafzumessung hinsichtlich einer Tat, die er unter einer die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigenden Alkoholeinwirkung begangen hat, nicht zum Nachteil gereichen. Hierzu bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer, auf die abzuurteilende Tat bezogener Umstände. So kann dem Täter die Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB dann versagt werden, wenn er bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten begangen hatte und daher wusste, dass er nach dem Genuss von Alkohol zu Straftaten neigt. Ob es hier so liegt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Aus der Darstellung der Vorstrafen des Angeklagten ergibt sich vielmehr nur hinsichtlich eines lange zurückliegenden geringfügigen Vergehens des Vollrausches die Mitursächlichkeit des Alkohols für seine Straffälligkeit.
Da der Senat nach alledem nicht ausschließen kann, dass die Strafzumessung von Rechtsirrtum beeinflusst ist, hat der Strafausspruch keinen Bestand.
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