Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 413/68
- Datum
- 09.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist zu verneinen, wenn das Sitzungsprotokoll einen wirksamen Ausschlussbeschluss und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit vor der Urteilsverkündung ausweist.
Ein Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeitsprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Vortrags- und Beweisstand keinen Anlass zu weiterer Aufklärung gibt.
Auf die Vernehmung bestimmter Zeugen kann verzichtet werden, wenn die Beteiligten ausdrücklich auf ihre Vernehmung verzichten.
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) und die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) dürfen auf der Überzeugung beruhen, dass frühere Strafvollstreckungen wirkungslos waren und andernfalls kein ausreichender Schutz für Allgemeinheit und Familie besteht; entscheidend ist die Gefährlichkeit zum Entlassungszeitpunkt.
Das Unterlassen, im Urteil exakt anzugeben, aus welcher einschlägigen Strafvorschrift die Strafe zu entnehmen ist, ist unbeachtlich, wenn die maßgeblichen Strafobergrenzen der in Betracht kommenden Vorschriften identisch sind.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 16. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Stahlarbeiter Michael ██ aus K____, Kreis WO, geboren █████████████ in ██████████████ Ungarn, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Verteidiger,
███████████████████████████████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ███████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. April 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 17. April 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und versuchter Blutschande zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat die Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Das Opfer der Tat ist die Älteste der fünf Töchter des Angeklagten, Monika, die am ███████ 1955 geboren wurde. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Soweit sie nicht offensichtlich unbegründet sind, ist dazu folgendes zu sagen:
1.) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung sind nicht verletzt worden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde vor dem Beginn der Beweisaufnahme durch verkündeten Beschluss die Öffentlichkeit „für die weitere Dauer der Verhandlung“ ausgeschlossen (Bl. 57 d. A.). Damit endete der Ausschluss vor der Urteilsverkündung, ohne dass es eines ausdrücklichen neuen Beschlusses über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit bedurfte (vgl. RGSt 53, 271). Aus dem Protokoll ergibt sich auch (Bl. 62 R d. A.), dass vor der Verkündung des Urteils die Öffentlichkeit tatsächlich wiederhergestellt wurde.
2.) Zu weiterer Aufklärung bestand für die Strafkammer kein Anlass. Einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit von Monika anzuhören, drängte sich ihr nicht auf, zumal der Angeklagte den einen schwerwiegenden Vorfall in der Nacht zum 15. Februar 1968 selbst eingestanden hatte. Ebensowenig brauchten der Amtsgerichtsrat ████████ und die Kriminalobermeisterin ███ ████ als Zeugen vernommen zu werden, da die Beteiligten, auch der Angeklagte, ausdrücklich auf beide verzichtet hatten.
II. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Fehler ergeben.
Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB für die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bedenkenfrei dargetan. Dass im Urteil nicht angegeben ist, aus welcher der angewandten Strafbestimmungen die Strafe zu entnehmen war, nämlich aus dem § 174 StGB, und dass nur der § 20a StGB erwähnt wird, ist unerheblich; denn das Höchstmaß der Zuchthausstrafe ist in beiden Bestimmungen dasselbe.
Schließlich ist die Entscheidung der Strafkammer, die öffentliche Sicherheit erfordere die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten (§ 42e StGB), frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hebt zutreffend zur Beurteilung der Frage auf den Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft ab. Dass sie die Wirkung des Strafvollzugs in Zuchthaus auf den Angeklagten außer Betracht gelassen haben könnte, ist umso weniger anzunehmen, als sie freilich bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20a StGB ausdrücklich die Wirkungslosigkeit jeder bisherigen Strafvollstreckung gegen ihn hervorhebt. Sie hält den Angeklagten nach ihrer Überzeugung in Zukunft nicht bloß in der eigenen Familie mit den fünf Mädchen, sondern auch außerhalb der Familie für gefährlich und sieht keine andere Maßnahme, die einen ausreichenden Schutz sowohl für die Familie wie für die Allgemeinheit verbürgen könnte, für gegeben als die Sicherungsverwahrung. Diese Ansicht ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Soweit der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, die Ehefrau des Angeklagten werde einen solchen Schutz bieten, widerspricht diese bloße Vermutung den Urteilsfeststellungen, denen zufolge ihr Einfluss auf den Angeklagten bisher ohne jede Wirkung war.
| Henning | Meyer | Müller | |||
| Baldus | Baumgarten |