Treffer
BGH Urteil

Revision: Rücktrittsprüfung bei Beihilfe zum schweren Diebstahl – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 413/64
Datum
30.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt; er hatte vor der Ausführung erklärt, nicht mitwirken zu wollen und entfernte sich. Die zentrale Frage ist, ob hier ein wirksamer Rücktritt nach § 46 StGB vorlag. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte durch sein Verhalten die Tatausführung verhindert oder den Haupttäter zum Aufgeben bewogen hat. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rücktritt gem. § 46 StGB kann auch einem Teilnehmer (Mittäter/Gehilfen) Straffreiheit verschaffen, setzt aber voraus, dass er nach seinem Sinneswandel tätig wird, um die Tat zu verhindern oder den Haupttäter zum endgültigen Aufgeben zu veranlassen.

2

Bloße Untätigkeit ab dem Zeitpunkt des Sinneswandels genügt nicht für einen wirksamen Rücktritt des Teilnehmers; er muss aktiv die ursächliche Wirkung seines Beitrags für den Taterfolg beseitigen oder die Fortführung der Tat unmöglich machen.

3

Ob die später begangene Tat auf einem neuen Entschluss der Täter beruht und somit der ursprüngliche Beitrag nicht mehr ursächlich ist, ist vom Tatrichter zu prüfen und kann zur Straffreiheit des früheren Teilnehmers führen.

4

Für die Beurteilung der Teilnahme und eines möglichen Rücktritts kommt es nicht auf die bloßen Vorstellungen oder irrigen Annahmen des Teilnehmers über das Verhalten der anderen Beteiligten an; ein solcher Irrtum ist unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 11. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Arbeiter Friedrich ███ aus [REDACTED], dort geboren am ██ ███████████ 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl i. R.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen im Rückfall begangener Beihilfe zum schweren Diebstahl unter Einbeziehung zweier Gefängnisstrafen nach Auflösung einer Gesamtstrafe zu insgesamt zwei Jahren acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Polizeiaufsicht wurde für zulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

Der Angeklagte hatte den ihm bekannten Zeugen Sch[REDACTED] auf eine Einbruchsgelegenheit in einem Café aufmerksam gemacht und hatte ihm die Örtlichkeit gezeigt; Sch[REDACTED] beging später mit zwei anderen den Einbruch.

Wie die Revision zu Recht bemängelt, hat die Strafkammer nicht erörtert, ob der Angeklagte von der Beihilfe in einem Zeitpunkt, als die Haupttat noch nicht begangen war, freiwillig zurückgetreten ist. Als nämlich ███████ Anstalten machte, die ihm vom Angeklagten gezeigte Tür zum Café aufzubrechen, äußerte dieser: „Da mache ich nicht mit“ und begab sich zum Wagen zurück; █████████████ folgte ihm nach wenigen Minuten; die Beteiligten fuhren zur Stadt zurück.

Der Teilnehmer kann sich nach § 46 StGB selbst Straffreiheit verdienen. Hierzu genügt aber seine bloße Untätigkeit vom Zeitpunkt seines Sinneswandels an nicht; er muss vielmehr auch im Falle des nichtbeendigten Versuchs tätig werden und entweder den Haupttäter zur ernsthaften Aufgabe des Tatentschlusses veranlassen oder die Fortführung der Tat unmöglich machen, indem er seinem Tatbeitrag die ursächliche Wirkung für den Taterfolg entzieht. Insoweit ist die Rechtslage für Mittäter und Gehilfen dieselbe, vgl. RGSt 54, 177, 178; BGHSt 4, 172, 179.

Zunächst scheint es allerdings, dass die Erklärung des Angeklagten nach ihrem Wortlaut und Sinn nur als Weigerung aufzufassen war, bei der Ausführung der Tat selbst mitzuwirken, um nicht nach außen hervorzutreten, dass er aber im Übrigen den Dingen freien Lauf ließ und sich nicht darum kümmerte, was Sch[REDACTED] nach seinem Weggang weiter anstellte. Von einem Sinneswandel könnte dann keine Rede sein. Jedenfalls hat der Angeklagte seinen eigenen Tatbeitrag nicht zurückgenommen. Dies wäre im Übrigen auch nur noch in der Weise möglich gewesen, dass er den Besitzer des Cafés vor dem Einbruch gewarnt hätte.

Hatte █████████ den ursprünglichen Tatplan nicht aufgegeben, als er selbst zum Wagen zurückging, so hat es sich um dieselbe Tat gehandelt, die später begangen wurde und zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hatte. Auf die Vorstellungen des Angeklagten über die Ausführung der Tat und über einen etwaigen Rücktritt des Täters kommt es nicht an. Er wäre wegen Beihilfe strafbar, auch wenn er von der späteren Tatausführung keine Kenntnis hatte. Die von ihm geschaffene Gefahr, dass es zum Einbruch komme, blieb bestehen. Ebensowenig könnte er sich darauf berufen, irrigerweise angenommen zu haben, die Übrigen seien zurückgetreten; dieser Irrtum wäre unbeachtlich, vgl. RGSt 55, 105, 106.

Indes ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte selbst zurücktreten wollte und durch seine Erklärung und seinen Weggang ████████████████ von dem Einbruch endgültig Abstand zu nehmen. War der Rücktritt des Letzteren auch nicht sehr wahrscheinlich, weil er sofort mit den beiden anderen Tätern umkehrte, nachdem die Eheleute ███████ am Hauptbahnhof abgesetzt worden waren, und anschließend den Einbruch beging, so hätte die Strafkammer sich doch mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen müssen.

In diesem Falle hätten die Täter den Einbruch auf Grund eines neuen Entschlusses begangen; es hätte sich auch für den Angeklagten um eine neue Tat gehandelt. Obwohl sein ursprünglicher Beitrag weiterwirkte, ginge er dann möglicherweise straffrei aus; vgl. RGSt 55, 106; BGH in NJW 1956, 30.

Demnach kann der Schuldspruch nicht aufrechterhalten bleiben.

Auf die – unbegriundeten – Angriffe des Revisionsführers gegen den Strafausspruch braucht nicht eingegangen zu werden.

JustizangestellterKirchhofMeyer
ScharpenseelBaldusHenning
Revision: Rücktrittsprüfung bei Beihilfe zum schweren Diebstahl – Zurückverweisung — Themis