Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Kindern und öffentliche Ärgerniserregung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 413/63
Datum
04.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern (§176 StGB) und mehrfacher öffentlicher Ärgerniserregung (§183 StGB) verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Der BGH bestätigte die Feststellungen, wonach der Angeklagte nackt vor seinem Fenster Handlungen vornahm, die beobachtet werden konnten. Daraus folge bedingter Vorsatz hinsichtlich der Ärgerniserregung; eine formale Tatbestandsbezeichnungsmöglichkeit ändert am Ergebnis nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz hinsichtlich der Ärgerniserregung kann aus der Gesamtsituation gefolgert werden, wenn für den Täter erkennbar ist, dass seine unzüchtigen Handlungen beobachtet werden können.

2

Es ist nicht erforderlich, dass das Tatgericht ausdrücklich darlegt, der Täter habe die Möglichkeit der Wahrnehmung oder Anstoßnahme bemerkt, soweit dies aus der Situationswürdigung eindeutig hervorgeht.

3

Die Verurteilung wegen Sexualdelikten bleibt rechtsfehlerfrei, wenn die tatsächlichen Tatbestandsmerkmale (z. B. Verleiten zur Vornahme unzüchtiger Handlungen) erfüllt sind, auch wenn das Tatgericht eine andere gesetzliche Umschreibung verwendet hat.

4

Eine Strafzumessung ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gericht die maßgeblichen Umstände rechtsfehlerhaft würdigt; fehlt ein solcher Rechtsfehler, ist die Strafe zu bestätigen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 10. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kunstschmiedegesellen █████████████ █████ aus █████████████████████, dort geboren am 1936, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ████████████████████████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████ der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Januar 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen öffentlicher Ärgerniserregung (§ 183 StGB) in vier Fällen, in dreien davon in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB), zur Gesamtstrafe von 15 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Die Strafkammer hat festgestellt:

Der Angeklagte hat an vier aufeinanderfolgenden Tagen im Sommer 1962 nackt in der Sonne auf einem flachen Dach vor seinem Zimmerfenster gelegen, wo er von unbestimmt vielen Personen aus den umliegenden Häusern und Gärten der Wohnsiedlung gesehen werden konnte, und dabei an seinem Geschlechtsteil gespielt. Hierbei beobachtete ihn an drei Tagen von einem Fenster ihrer Wohnung aus Frau M. Sie nahm an seinem Treiben Anstoß. An einem weiteren Tag sah ihn eine andere Frau von ihrem Küchenfenster aus. Der Angeklagte war sich bewusst, dass er öffentlich unzüchtige Handlungen vornahm und damit Ärgernis gab.

An vier anderen Tagen um die gleiche Zeit sahen vier auf der Terrasse eines benachbarten Hauses spielende, drei bis zehn Jahre alte Buben den Angeklagten nackt auf seinem Dach liegen oder stehen und an seinem erregten Glied spielen. Dabei sah der Angeklagte von dem Dach herunter auf die ihn beobachtenden Kinder und lenkte deren Aufmerksamkeit auf sich. Die Jungen sahen seinem Treiben geflissentlich, nicht etwa flüchtig zu.

Diese Feststellungen tragen das Urteil.

Bei der Schilderung der vier ersten Fälle sagt die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich, der Angeklagte habe gemerkt oder wenigstens damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass jemand sein Treiben beobachtete und daran Anstoß nahm. Das war jedoch hier nicht nötig, da der Zusammenhang ergibt, dass der Angeklagte mindestens mit bedingtem Vorsatz handelte. Dies kann nach der Situationsschilderung nicht zweifelhaft sein. Der Angeklagte konnte schlechterdings nicht darauf vertrauen, dass ihn niemand aus den Fenstern der umliegenden Häuser sehen werde. In einer solchen Lage ist der bedingte Vorsatz hinsichtlich des Merkmals der Ärgerniserregung schon in dem Bewusstsein des Täters enthalten, öffentlich unzüchtige Handlungen vorzunehmen.

Auch die Verurteilung wegen vier vollendeter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings liegt nicht, wie das Landgericht annimmt, der Tatbestand des Verleitens von Kindern zur Duldung, sondern Verleiten zur Vornahme unzüchtiger Handlungen vor (RGSt 73, 296; BGH NJW 1953, 710). Dieser Irrtum ist aber für das Ergebnis ohne Belang.

Da auch die Strafzumessungsgründe von Rechtsfehlern frei sind, ist die Revision zu verwerfen.

BaldusMayrHenning
DotterweichMeyer
Revision verworfen: Unzucht mit Kindern und öffentliche Ärgerniserregung bestätigt — Themis