Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufklärungspflicht bei frühere Kopfverletzung und Schuldfähigkeit (§ 51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 413/53
Datum
06.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt; das Landgericht stellte einen Altershirnprozess mit erheblich verminderter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit fest und ordnete Unterbringung an. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Gericht nicht geklärt hat, ob frühere Kopfverletzungen eine vollständige Schuldausschließung bewirken könnten. Die Sache wird zur erneuten Hauptverhandlung zurückverwiesen; auch die Voraussetzungen einer Unterbringung sind erneut zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass frühere Kopfverletzungen krankhafte Störungen des Geisteszustandes verursacht haben könnten, die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausschließen, ist das Gericht zur weiteren Aufklärung verpflichtet, ggf. durch ärztliche Begutachtung oder Beobachtung.

2

Die Feststellung einer erheblich verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit schließt die Pflicht aus, mögliche zusätzliche Ursachen einer vollständigen Schuldfähigkeitseinschränkung zu prüfen.

3

Zur Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist erforderlich, dass mit bestimmter Wahrscheinlichkeit künftig erhebliche Straftaten zu erwarten sind und die öffentliche Ordnung dadurch unmittelbar bedroht wird.

4

Unterbringung ist nur zulässig, wenn die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (z.B. Betreuung, Vormundschaft, häusliche Beaufsichtigung) abzuwehren ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 5. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Feinmechaniker Wilhelm ████████ aus ████, geboren am ███████ 1890 ██, ███, ██, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Willims, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████ ███ der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fünf, teilweise fortgesetzter unzüchtiger Handlungen und einer versuchten unzüchtigen Handlung an Personen unter 14 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.

Die Strafkammer führt aus, nach dem überzeugenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen liege bei dem Angeklagten ein sog. Altershirnprozess mit neurologischen und seelischen Ausfallserscheinungen vor, der seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindere. Sie bejaht deshalb die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, verneint aber die des Abs. 1. Dabei lässt sie es dahingestellt, inwieweit dieser Zustand auch durch seine im ersten Weltkrieg erlittene Kopfverletzung bedingt ist.

Die Revision rügt, dass die Strafkammer es unterlassen habe, aufzuklären, ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht durch eine auf der Kopfverletzung beruhende Hirnbeschädigung ausgeschlossen sei. Sie habe damit ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge ist begründet.

Nach den Feststellungen erlitt der Angeklagte im ersten Weltkrieg im Jahre 1914 und im Jahre 1918 eine Gehirnerschütterung. Er litt in der Folgezeit oft unter Schwindelanfällen und Kopfschmerzen und war deshalb wiederholt in ärztlicher Behandlung. Im Jahre 1933 bestätigte Dr. ██, dass der Angeklagte kriegsbeschädigt sei und die Kopfverletzung seine Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Er befand sich für kurze Zeit auch in der Heil- und Pflegeanstalt in Düren.

Diese Sachlage drängte die Strafkammer, die Auswirkung dieser im ersten Weltkrieg erlittenen Kopfverletzungen, unter Umständen durch Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, zu klären, um die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB zu prüfen. Sie hat dies unterlassen, da der festgestellte Altershirnprozess seine Einsichtsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert habe.

Damit ist aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die im Kriege erlittenen Kopfverletzungen krankhafte Störungen des Geisteszustandes zur Folge hatten, die – sei es allein oder im Zusammenwirken mit dem Altershirnprozess – das Einsichts- und Hemmungsvermögen aufgehoben haben. Die Strafkammer hat es demnach unterlassen, einen für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten wesentlichen Umstand aufzuklären, obwohl die Möglichkeit hierzu bestand. Dieser Verstoß nötigt zur Aufhebung.

Die rechtliche Beurteilung der Taten zeigt keinen Rechtsfehler.

Soweit die Strafkammer bei der neuen Hauptverhandlung wieder die Notwendigkeit der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu prüfen hat, muss sie feststellen, ob der Angeklagte mit bestimmter Wahrscheinlichkeit in Zukunft erhebliche Straftaten begehen und dadurch die öffentliche Ordnung unmittelbar bedrohen wird. Voraussetzung ist weiter, dass Abhilfe nur durch Unterbringung zu erreichen ist (RGSt 73, 303).

Die Strafkammer bejaht dies, da die Persönlichkeit des Angeklagten keine Gewähr dafür biete, dass er von seinen Angehörigen ausreichend beaufsichtigt werden könne. Nach dem Urteil steht sich der Angeklagte jedoch gut mit seiner Ehefrau. Er hat sich früher sittlich nicht verfehlt. Die vorliegenden Taten hat er, mindestens zum Teil, begangen, als seine Frau verreist war. Sie hat nun von seinen Verfehlungen erfahren und weiß, dass die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht, wenn er nicht genügend beaufsichtigt wird. Es bedarf daher einer Erörterung, ob trotz dieser Umstände eine ausreichende Aufsicht durch seine Ehefrau oder Angehörige nicht möglich ist und auch andere Maßnahmen, wie Bestellung eines Vormunds oder Pflegers oder Unterbringung in einem Heim, keine Abhilfe gewährleisten.

Dr. LudwigDr. MoerickeWillims
WernerMenges
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