Wiedereinsetzung, Revision und Kostenbeschwerde wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 412/98
- Datum
- 09.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne eigenes Verschulden erfolgt ist.
Die einwöchige Frist zur Einlegung von Revision und Kostenbeschwerde erfordert rechtzeitige Abgabe; die Abgabe des Schriftsatzes erst am letzten Tag begründet regelmäßig kein Recht darauf, dessen gleichzeitigen Eingang beim Gericht anzunehmen.
Die Übergabe von Rechtsmittelschriften an einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt am letzten Fristtag begründet im Regelfall keinen Entschuldigungsgrund für ein späteres Eingangsdatum beim Gericht.
Sind Fristversäumnis und Wiedereinsetzungsgrund nicht nachgewiesen, sind Wiedereinsetzungsanträge sowie auf Fristwahrung gestützte Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen und der Beschwerdeführer Kosten zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 24. März 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 412/98 vom 9. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1998 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 und § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 25. April 1998, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. März 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil und seine sofortige Beschwerde gegen die darin getroffene Kostenentscheidung werden ebenfalls verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte war nach Urteilsverkündung am 24. März 1998 ordnungsgemäß über die Rechtsmittelfristen belehrt worden. Er verfasste unter dem Datum vom 28. März 1998 ein Revisions- und ein Kostenbeschwerdeschreiben. Beide Schreiben übergab er – wie der entsprechende Vermerk auf dem Begleitumschlag für abgehende Briefe (SA Bd. III Bl. 205 R) ausweist – am 31. März 1998 einem Beamten der Justizvollzugsanstalt Kassel I zur Weiterleitung; sie sind am 3. April 1998 bei dem Landgericht Gießen eingegangen.
Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte die jeweils einwöchige Frist zur Einlegung von Revision und Kostenbeschwerde nicht ohne Verschulden versäumt. Wer sein Rechtsmittelschreiben erst am letzten Tag der Frist abgibt, kann nicht damit rechnen, dass es noch am selben Tag bei Gericht eingeht (BGHR StPO § 44 Satz 1 – Verhinderung 4, 12; BGH, Beschluss vom 15. Juli 1992 – 2 StR 305/92).
Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt danach ohne Erfolg; Revision und Kostenbeschwerde waren mangels Fristwahrung als unzulässig zu verwerfen.
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