Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs — Prüfung von § 64 StGB nach Heroinabhängigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 412/92
- Datum
- 30.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer drogenbedingten Tat zur Sicherstellung des Eigenkonsums ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht kommt; hierfür sind insbesondere Rückfallgefahr und Aussicht auf therapeutischen Erfolg zu erörtern.
Die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB ist unabhängig von der Feststellung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB vorzunehmen.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos wäre, ist eine sofortige Ablehnung der Unterbringung nach § 64 StGB unzulässig.
Wenn die Unterlassung der Prüfung einer Unterbringung nach § 64 StGB das Strafmaß beeinflusst haben kann, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 20. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 412/92 vom 30. September 1992 in der Strafsache gegen Rashad Abdel Moniem Mohamed ██ aus ███, geboren am ███ 1951 in El ████ (Ägypten), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Februar 1992, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, gestützt auf die Verletzung sachlichen Rechts, ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte heroinabhängig. Erstmals konsumierte er diese Droge im Jahre 1989. Sein Heroinkonsum steigerte sich ständig. Zuletzt rauchte oder sniffte er täglich 1 bis 1,5 g Heroin (UA S. 11). Die folgende Straftat hat der Angeklagte begangen, um den eigenen Konsum von Heroin sicherzustellen.
Unter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommen kann (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3; BGH bei Detter NStZ 1991, 475, 479; 1992, 169, 173).
Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB abgelehnt hat (BGHR StGB § 64 Ablehnung 6). Anhaltspunkte dafür, dass eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung nicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, ff.).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die verhängte Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich die Unterbringung angeordnet worden wäre. Der Rechtsfolgenausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.
| Theune | Jahnke | Detter | |||
| Maier | Gollwitzer |