Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Körperverletzung und Zurückverweisung wegen Bewährungsablehnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 412/90
- Datum
- 28.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen eines Antragsdelikts ist nicht tragfähig, wenn weder ein Strafantrag der Verletzten vorliegt noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung bejaht.
Bei Tateinheit mehrerer Delikte kann die Aufhebung einer Teilverurteilung den Strafausspruch nur dann beeinflussen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die entfallene Verurteilung auf den Strafausspruch bestimmend eingewirkt hat.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt nicht voraus, dass die zugunsten des Verurteilten sprechenden Umstände Ausnahmescharakter haben; es bedarf einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände.
Wird bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ein unzutreffender Maßstab zugrunde gelegt, ist der Entscheidungsbereich aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 29. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 412/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Kn ███ aus █████, geboren am ███ ██, Milomir, 1939 in ██ ██████, wegen versuchter sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 28. September 1990 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. März 1990 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt.
Das vorgenannte Urteil wird mit den zugehörigen 2. Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Diese hat nur teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung kann keinen Bestand haben, da weder die Geschädigte Strafantrag gestellt noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht hat.
Im Übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Angesichts der sehr milden Strafe kann der Senat ausschließen, dass sich die – tateinheitliche – Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung auf den Strafausspruch bestimmend ausgewirkt hat.
Keinen Bestand haben kann aber die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist, wenn es ausführt:
„Besondere Umstände in der Tat und in seiner Persönlichkeit, die ausnahmsweise auch die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr zur Bewährung als geboten erscheinen lassen, vermochte das Gericht nicht zu erkennen.“
Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB hat nicht zur Voraussetzung, dass die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände „Ausnahmecharakter“ haben (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4; Umstände, besondere 1; Detter NStZ 1990, 223, 224).
| Maier | Gollwitzer | Schafer | |||
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