Revision verworfen: Freispruch wegen unaufgeklärter Widersprüche einer Hauptzeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 412/87
- Datum
- 30.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht allein auf der Aussage einer Zeugin beruhen, deren erhebliche und entscheidungserhebliche Widersprüche durch eine umfassende gerichtliche Befragung nicht aufgeklärt werden konnten.
Die Verlesung kommissarischer Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO begründet keinen Revisionsgrund, wenn das Urteil nicht auf diesen Vernehmungen beruht und deren Verwertung die Entscheidung nicht beeinflusst hat.
Der Tatrichter darf Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit ablehnen, wenn er nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei darlegt, daß selbst bei positivem Beweisergebnis die zur Überzeugung von Schuld erforderliche Beweislage nicht erreicht würde.
Eine Verletzung des Verbots der Beweisantizipation liegt nicht vor, wenn das Gericht in der Urteilsbegründung darlegt, warum die behaupteten Tatsachen auch im Falle ihres Nachweises nicht zur Verurteilung führen würden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 1. Dezember 1986
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 412/87 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███████ 1944 in █████ (Jugoslawien), wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 1986 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines versuchten Mordes freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I.
Am 14. Mai 1981 schoss die frühere Mitangeklagte, die Zeugin ████████, in der Wohnung des Zeugen ███████ in der █████-Straße in K______ mit einer Pistole der Marke Ceska, Kaliber 7,65 mm, mehrmals auf ███████ und verletzte ihn lebensgefährlich. Sie wurde deshalb von der 20. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wegen versuchten Mordes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, den Anschlag auf das Leben des Zeugen ███████ geplant, der Zeugin ████████ die Tatwaffe übergeben und deren Funktion erklärt, sie am Tattag mit einem Pkw von █████ nach F______ gefahren, sowie diese als eigene Tat gewollt zu haben.
Die Zeugin hat im Ermittlungsverfahren gegenüber der Ermittlungsrichterin und einem Sachverständigen der Kriminalpolizei einander widersprechende Angaben über die Tatbeteiligung des Angeklagten gemacht. In der Hauptverhandlung vor der 20. großen Strafkammer (das auf Grund dieses Urteils vom Senat aufgehoben wurde) hat sie, als sie durch ihren Verteidiger vernommen wurde, nur insoweit zur Sache eingelassen, als ihre Angaben wiederum abweichen. In der nunmehrigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 2. Oktober 1986 als Zeugin vernommen, belastete sie den Angeklagten erneut, ihre Aussagen deckten sich in einzelnen Punkten nicht mit der in der früheren Hauptverhandlung verlesenen Erklärung.
„Diese Angaben machte die Zeugin äußerst zögernd. Vor Beginn der Hauptverhandlung hatte sie bereits wegen einer behaupteten Gefährdung im Ausland – in Jugoslawien – von der Verpflichtung zur Aussage freigestellt zu werden. Nachdem dieser Antrag abschlägig beschieden worden und erst, nachdem sie vom Gericht wiederholt darauf hingewiesen worden war, dass ihr nach ihrer eigenen rechtskräftigen Verurteilung wegen der von ihr begangenen Tat ein Aussageverweigerungsrecht nicht mehr zustehe, und nach Androhung von Beugehaft, war die Zeugin erst bereit, Angaben zur Sache zu machen. Die Vernehmung der Zeugin musste dann vor ihrer Beendigung abgebrochen werden, weil sie sich wegen gesundheitlicher Probleme auf mangelnde Aussagefähigkeit berief. Es wurden deswegen neue Termine zur Fortsetzung der Vernehmung bestimmt und die Zeugin zunächst mündlich geladen. Die Zeugin ist zu diesen Terminen nicht erschienen. Ein vom Gericht erlassener Vorführungsbefehl konnte nicht vollzogen werden, da die Zeugin untergetaucht war, ohne dass es den geringsten Anhaltspunkt für eine Bedrohung gab. Intensive Nachforschungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft, in die auch Interpol eingeschaltet wurde, ergaben in der Folgezeit lediglich Hinweise darauf, dass die Zeugin ████████ sich wahrscheinlich ins Ausland abgesetzt hat“ (UA S. 19, 20).
Nach den Angaben der Zeugin ████████ sind „alle Absprachen, die sie ihrer Darstellung nach zur Tat bewogen haben, unter vier Augen zwischen ihr und dem Angeklagten ███████ getroffen worden“ (UA S. 17). Das Landgericht hat den Freispruch des Angeklagten im Wesentlichen wie folgt begründet:
„Angesichts der zahlreichen Widersprüche wäre es für das Gericht von zentraler Bedeutung gewesen, die Zeugin ████████ ausführlich zu vernehmen. Die zahlreichen Widersprüche in ihren Angaben hätten ihr vorgehalten werden müssen. Dabei handelte es sich einmal um Widersprüche in den die Tat auslösenden Ereignissen und ihre Motivation. Zum anderen handelte es sich um Widersprüche in den Teilen ihrer Aussage, in denen sie den Angeklagten belastete. Die Zeugin ████████ hat sich aber einer eingehenden Befragung durch das Gericht oder die übrigen Prozessbeteiligten zu stellen, nicht fortgesetzt werden können. Eine Verurteilung des Angeklagten konnte unter diesen Umständen auf ihre Angaben nicht gestützt werden“ (UA S. 22, 23).
Zu den Angaben der kommissarisch vernommenen Zeugen █████ und █████ verhält sich das angefochtene Urteil nicht.
II.
Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO in zwei Fällen rügt (I und II der Revisionsbegründung), ist ihr Vorbringen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Einzugehen ist daher nur auf die Rüge, das Schwurgericht habe durch Verlesung von Vernehmungsniederschriften § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO und durch die Ablehnung von Beweisanträgen § 244 Abs. 3 StPO verletzt (III der Revisionsbegründung, siehe unten zu 1 und 2).
1. Das Landgericht hatte sich um die Ladung der in Jugoslawien lebenden Zeugen ███████ und ███████ auf diplomatischem Wege bemüht und diese Zeugen überdies formlos angeschrieben, um sie zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bewegen. Beide sind daraufhin nicht erschienen. Gestützt auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO wurden vom Landgericht die Niederschriften über die kommissarischen Vernehmungen dieser Zeugen durch den Untersuchungsrichter des Landgerichts Belgrad verlesen.
Die Beschwerdeführerin beanstandet dieses Verfahren, weil das angefochtene Urteil auf der Verlesung der Niederschriften nicht beruht. Das Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil die Zeugin ████████ die alle Absprachen mit dem Angeklagten unter vier Augen getroffen haben will, nicht abschließend vernommen werden konnte. Auf die Bekundungen der Zeugen ███████ und ███████ wird dabei überhaupt nicht eingegangen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass das Schwurgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es die Niederschriften nicht verlesen hätte.
Eine Umdeutung dieser Verfahrensrüge in eine Aufklärungsrüge kommt nicht in Betracht, da es an dem gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag für eine derartige Beanstandung fehlt.
2. Mit einer Reihe von Beweisanträgen hatte sich die Staatsanwaltschaft um den Nachweis bemüht, dass
a) die Zeugin ████████ einer Mitgefangenen in der Justizvollzugsanstalt die Tatbeteiligung des Angeklagten so geschildert habe, wie sie in der Anklageschrift niedergelegt ist, und dass sie einem Polizeibeamten den Parkplatz gezeigt habe, auf dem der Angeklagte nach ihren Angaben einen Pkw abgestellt hatte, der dort auch aufgefunden worden sei;
b) die Angaben des Angeklagten über sein Verhalten am Tattage unrichtig seien (Zeugen █████ und █████);
c) der Angeklagte auf Veranlassung eines Angestellten des jugoslawischen Konsulats habe beobachtet und von einem jugoslawischen Agenten hätte getötet werden sollen.
Das Schwurgericht hat diese Anträge zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Alle Beweisbehauptungen betrafen mittelbare Tatsachen, auf die es hier nicht ankomme; durch die beantragte Beweiserhebung könne nicht bewiesen werden, ob die früheren Angaben der Zeugin ████████ der Wahrheit entsprechen; aus den in das Wissen der Zeugen █████ und █████ gestellten Tatsachen könne nicht zwingend auf erhebliche Tatumstände und einen Täter geschlossen werden; die Behauptungen, dass ████████ beobachtet und von einem Agenten hätte getötet werden sollen, besagten nichts über eine Täterschaft oder sonstige Verstrickung des Angeklagten in die Tat.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Schwurgericht habe durch Zurückweisung der Beweisanträge, die frühere Angaben der Zeugin ████████ betrafen, das Verbot der Beweisantizipation verletzt und die Bedeutung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht beachtet. Es komme nicht darauf an, ob aus ihnen zwingend auf erhebliche Tatumstände und einen Täter geschlossen werden könne.
Dem kann nicht gefolgt werden. Eine Beweisbehauptung darf zwar nicht schon deshalb als für das Verfahren bedeutungslos bezeichnet werden, weil die unter Beweis gestellte Tatsache keine zwingenden Schlüsse auf die Verstrickung des Angeklagten in die ihm angelastete Tat erlaube. Der Tatrichter legt jedoch rechtsfehlerfrei dar, warum die in den Beweisanträgen behaupteten Tatsachen auch dann, wenn sie durch die beantragte Beweisaufnahme bewiesen würden, ihn nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen könnten. Er ist nicht verpflichtet, den beantragten Beweis über die den Angeklagten belastende Indiztatsachen zu erheben. Er darf die Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptungen ablehnen (KK-Herdegen, Rdn. 83 zu § 244 StPO; BGHSt 10, 208, 210).
Das Landgericht hat im vorliegenden Falle bei der Ablehnung der Beweisanträge ohne Rechtsfehler dargelegt, warum ihm die in den Beweisanträgen behaupteten Tatsachen in Verbindung mit dem Beweisergebnis nicht ausreichten, zu einer Verurteilung zu gelangen. Diese Bewertung steht in Einklang mit der Urteilsbegründung. Sie ist deshalb nicht zu beanstanden.
| Maier | Herdegen | Theune | |||
| Meyer | Gollwitzer |