Treffer
BGH Beschluss

Revision: Kellerbucheintrag kein önologisches Verfahren – Schuldumfang bei WeinG beschränkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 412/86
Datum
22.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte rügte mit Revision Verfahrens- und Sachmängel eines Urteils wegen Betrugs und Verstößen gegen das Weingesetz. Der BGH beschränkte den Schuldumfang und hob den Strafausspruch sowie Teile der Einziehung auf, weil Eintragungen im Kellerbuch keine önologischen Verfahren sind und frühere Ordnungswidrigkeiten nicht in spätere Straftaten einbezogen werden dürfen. Zurückverweisung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 51 VO (EWG) Nr. 337/79 ist nur auf Erzeugnisse anwendbar, die Gegenstand nicht zugelassener önologischer Verfahren waren; administrative Handlungen (z.B. Kellerbucheintragung) sind keine önologischen Verfahren.

2

Ein früheres, bis zu einem Stichtag als Ordnungswidrigkeit eingestuftes Verhalten kann nicht nachträglich als Bestandteil einer späteren Straftat gewertet werden; es sind rechtlich zu trennende Taten zu behandeln.

3

Führt die Beschränkung des Schuldspruchs zu einer Veränderung der Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, wobei die Feststellungen bestehen bleiben können.

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Eine Einziehungsanordnung ist insoweit aufzuheben, als sie sich auf durch die Aufhebung des Schuldspruchs nicht mehr gedeckte Gegenstände bezieht; insoweit kann eine abschließende Sachentscheidung getroffen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 30. Januar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Leistungsinspektor und Nebenerwerbswinzer Schöll aus Schw[REDACTED], Wolfram, dort geboren am ███████████ 1938, wegen Betrugs und Vergehens gegen das Weingesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1986 gemäß §§ 47 Abs. 2, 76 Abs. 2, 83 Abs. 1 OWiG und § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht wird, in der Zeit bis zum 31. August 1982 gegen Bezeichnungsvorschriften verstoßen, im Verfahren zur Erteilung von amtlichen Prüfungsnummern unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, Buchführungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch Ordnungswidrigkeiten begangen zu haben. In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 30. Januar 1986 aufgehoben

1. im Strafausspruch, 2. im Einziehungsausspruch, soweit sich dieser auf die unter Vorbehalt eingezogenen Weine Nr. 2 und 3 (Schweppenhäuser Steyerberg Riesling QbA AP-Nrn. 4 und 10/83) bezieht.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Weingesetz in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine zusätzliche, in Raten zu zahlende Geldstrafe verhängt; darüber hinaus hat es eine Reihe von Weinen teils vorbehaltlos, teils unter Vorbehalt eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg: es führt zur Begrenzung des Schuldumfangs und zur Aufhebung des Strafausspruchs sowie eines Teiles der Einziehungsanordnung. Die weitergehende Revision bleibt erfolglos.

Während sich die Verfahrensrügen als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) erweisen, deckt die Sachrüge in zweifacher Hinsicht Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf.

Beschränkung des Schuldumfangs

Bei zwei der drei Straftaten – ausgenommen bleibt nur die Lagerung von Wein in unbeschrifteten Fässern (UA S. 110) – ist eine Beschränkung des Schuldumfangs geboten.

1. Nichteintragung im Kellerbuch

Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, die Nichteintragung von Weinen im Kellerbuch (UA S. 40 - 43) begründe deren Verkehrsunfähigkeit, so dass ihr Verkauf den Tatbestand des Betrugs erfülle (UA S. 102 - 107). Entgegen seiner Ansicht lässt sich die angebliche Verkehrsunfähigkeit nicht aus Art. 51 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 337/79 herleiten.

Die Vorschrift bestimmte in ihrer alten Fassung, dass Erzeugnisse (Weine), „die Gegenstand von Önologischen Verfahren waren, die in den Gemeinschaftsverordnungen oder – sofern diese nicht bestehen – in den einzelstaatlichen Vorschriften nicht zugelassen sind oder den Vorschriften dieser Verordnung oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften nicht entsprechen, nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder

abgegeben werden“ dürfen. Der unterstrichene Satzteil ist in der Neufassung der Vorschrift (Art. 1 Nr. 9 lit. a der VO (EWG) Nr. 3307/85) entfallen.

Das Landgericht ist schon im Ausgangspunkt seiner Darlegungen einem Fehlverständnis des Wortlauts der Vorschrift erlegen, indem es – wie die Formulierung auf UA S. 102 unten zeigt – das Merkmal der „Vorschriftswidrigkeit“ dem Erzeugnis (Wein) selber zugeordnet hat. Das ist unrichtig. Das (durch die VO (EWG) 3307/85 gestrichene) Merkmal der „Vorschriftswidrigkeit“ bezog sich ebenso wie das (im Verordnungstext erhalten gebliebene) Merkmal der „Nichtzulassung“ allein auf die Önologischen Verfahren, mit denen das Erzeugnis (Wein) behandelt worden ist. Das kommt sprachlich eindeutig zum Ausdruck („Gegenstand von Önologischen Verfahren, die ...“) und wird auch durch die Präambel der VO (EWG) Nr. 3307/85 bestätigt, die ihrerseits ausführt, in Art. 51 VO (EWG) Nr. 337/79 sei grundsätzlich vorgesehen, „dass Erzeugnisse, die Gegenstand von in der Gemeinschaft nicht zugelassenen Önologischen Verfahren waren, nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen“.

Das Verkehrsverbot des Art. 51 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 337/79 gilt demgemäß nur für Erzeugnisse (Weine), die Gegenstand bestimmter (nicht zugelassener, früher auch: vorschriftswidriger) Önologischer Verfahren gewesen sind. Für eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf andere Fälle ist angesichts ihres klaren und eindeutigen Wortlauts kein Raum.

Damit erweist sich die Annahme eines Verkehrsverbots im vorliegenden Falle als rechtsfehlerhaft. Denn die Eintragung oder Nichteintragung von Weinen im Kellerbuch ist – was auch das Landgericht nicht verkennt – kein Önologisches Verfahren. Der Begriff des Önologischen Verfahrens, das eine Unterart der „Behandlung“ darstellt (vgl. § 45 Abs. 3 WeinG 1982), setzt eine Einwirkung auf das Erzeugnis selbst, also seine Substanz oder Beschaffenheit, voraus (Koch, Weinrecht 3. Aufl. E-Band, Stichwort „Önologische Behandlung“ 3.2; vgl. auch 3.1.). Substanz und Beschaffenheit eines Weins bleiben aber von seiner Eintragung oder Nichteintragung im Kellerbuch unberührt.

2. Einbeziehung von Ordnungswidrigkeiten

Zu Unrecht hat das Landgericht auch ein bloß ordnungswidriges Verhalten des Angeklagten unter der Geltung des WeinG 1971 in der Zeit vor dem 1. September 1982 (also vor dem Inkrafttreten des WeinG 1982, vgl. Art. 5 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 27. August 1982, BGBl. I 1177, 1195) als Bestandteil der erst von da an beginnenden Straftaten gewertet. Das bezieht sich auf den Verkauf verschnittener Weine als Qualitätswein (UA S. 32, 40, 101 f.), die Abgabe unrichtiger Erklärungen im Verfahren zur Erteilung amtlicher Prüfungsnummern (UA S. 107 - 109) und die Verletzung von Buchführungspflichten (UA S. 44 f., 111 f.). Lediglich bei der Strafzumessung ist hier zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, dass der vor dem Stichtag liegende Teil der Fortsetzungstaten nur eine Ordnungswidrigkeit darstellte (UA S. 116, 109).

Auch dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Wird ein verbotenes Verhalten vom Gesetz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als Ordnungswidrigkeit eingestuft und erst von da an als Straftat qualifiziert, so handelt es sich bei dem verbotswidrigen Tun, das vorher begonnen hat und danach fortgesetzt worden ist, nicht etwa um eine einheitliche Straftat, sondern um zwei Taten, deren erste eine Ordnungswidrigkeit und deren zweite eine strafbare Handlung ist. Der Begriff einer Tat, die – in chronologischer Abfolge – erst Ordnungswidrigkeit und dann Straftat wäre, ist dem geltenden Sanktionenrecht fremd. Die Frage des Fortsetzungszusammenhangs kann sich allein innerhalb der vorher zu bestimmenden Kategorie des Gesetzesverstoßes stellen.

In die Straftat, die erst vom Inkrafttreten einer entsprechenden Gesetzesregelung als solche konstituiert wird, lassen sich deshalb nicht frühere, als bloße Ordnungswidrigkeiten einzustufende Gesetzesverstöße einbeziehen, die dann – wie es das Landgericht getan hat – als minder schwer zu beurteilende Teile der Straftat zu werten wären.

Der Senat beschränkt demgemäß den Schuldumfang auf das strafbare Verhalten des Angeklagten ab dem 1. September 1982.

Was die zuvor begangenen Ordnungswidrigkeiten anbelangt, so stellt er das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 OWiG); er hat dabei davon abgesehen, die Verwaltungsbehörde zu beteiligen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 OWiG), weil deren besondere Sachkunde für die Entscheidung entbehrlich war (§ 76 Abs. 2 OWiG).

II. Aufhebung des Strafausspruchs

Die Beschränkung des Schuldumfangs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat erstreckt die Aufhebung auch auf die – für sich gesehen – rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe für die Lagerung von Wein in unbeschrifteten Fässern, weil sich nicht ausschließen lässt, dass diese Strafe von der Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflusst ist.

Die Feststellungen bleiben, auch soweit sie zum Strafausspruch gehören, in vollem Umfang bestehen, damit der neu entscheidende Tatrichter ergänzende Feststellungen, insbesondere zur Entwicklung der persönlichen Verhaltnisse des Angeklagten nach Verkündung des angefochtenen Urteils, trifft. Im Übrigen hat der neu entscheidende Tatrichter auf der Grundlage des in seinem Umfang eingeschränkten Schuldspruchs lediglich neue Einzelstrafen festzusetzen und daraus eine Gesamtstrafe zu bilden.

III. Teilaufhebung der Einziehungsanordnung

Die im Übrigen rechtlich nicht zu beanstandende Einziehungsanordnung ist insoweit aufzuheben, als sie die unter Vorbehalt eingezogenen Weine Nr. 2 und 3 (Schweppenhäuser Steyerberg Riesling QbA AP-Nrn. 4 und 10/83) betrifft. Hierbei handelt es sich lediglich um die Folgerung, die daraus zu ziehen ist, dass vom Schuldvorwurf nach der unter I erläuterten Beschränkung der Verkauf der im Kellerbuch nicht eingetragenen Weine ausgenommen wird. Die insoweit gebotene Teilaufhebung versteht sich als abschließende Sachentscheidung; der neu entscheidende Tatrichter hat demgemäß über die Einziehung nicht mehr zu befinden.

HerdegenMeyerGollwitzer
MaierNiemöller
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