Treffer
BGH Beschluss

Revision: Inkaufnahme des Scheiterns nicht als Erschwerungsgrund werten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 412/81
Datum
14.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen den Strafausspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht irrtümlich die bewusste Inkaufnahme des möglichen Scheiterns als strafverschärfend gewertet hatte. Solches Verhalten kann strafmildernd oder zumindest nicht straferschwerend sein. Eine fehlerhafte Gewichtung könne die Strafzumessung beeinträchtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bewusste Einbeziehung des möglichen Scheiterns eines Tatvorhabens darf nicht als straferschwerender Umstand berücksichtigt werden.

2

Die Inkaufnahme eines Misserfolgs durch den Täter kann strafmildernd wirken oder jedenfalls nicht zu einer Erhöhung der Strafe führen.

3

Wird bei der Bestimmung des Strafrahmens ein gewichtiger Rechtsfehler erkennbar, der das Strafmaß zuungunsten des Angeklagten beeinflusst haben kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Abwägung, ob ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, ist entscheidend für die Strafzumessung; fehlerhafte rechtliche Würdigung rechtfertigt eine Aufhebung des Strafausspruchs.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 412/81

in der Strafsache gegen den ████████████████ Anton H[REDACTED] aus [REDACTED] dort geboren am ████ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. April 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

Im Rahmen der Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB ablehnt, führt sie aus, erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bewusst die Gefahr des Scheiterns (seines geplanten Banküberfalls) in Kauf genommen habe (UA S. 14).

Das ist fehlerhaft.

Wenn ein Täter von vornherein einen möglichen Misserfolg seines strafbaren Tuns in seine Überlegungen einbezieht und sich mit einem Scheitern seines Vorhabens abfinden will, so kann ihm das unter Umständen strafmildernd, keinesfalls aber straferschwerend angelastet werden. Ein solcher Täter ist – wie auch der vorliegende Fall zeigt – weniger gefährlich als derjenige, der sein Ziel um jeden Preis erreichen will.

Da die Strafkammer zahlreiche Umstände anführt, die für die Bejahung eines minder schweren Falles sprechen und die übrigen gegen den Angeklagten aufgeführten Umstände nicht von besonderem Gewicht sind, kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der aufgezeigte Mangel sich bei der Bestimmung des Strafrahmens und der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

MeyerSchumacherMaier
MöslTheune
Revision: Inkaufnahme des Scheiterns nicht als Erschwerungsgrund werten — Themis