Urkundenfälschung: Mitführen gefälschten Führerscheins ohne Vorlage kein Gebrauchmachen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 412/77
- Datum
- 20.09.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gebrauchmachen einer Urkunde ist erst verwirklicht, wenn die falsche Urkunde dem zu Täuschenden zugänglich gemacht wird und ihm somit die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft wird.
Das bloße Mitführen einer gefälschten Urkunde ohne tatsächliche Vorlage gegenüber dem zu Täuschenden erfüllt nicht das Merkmal des Gebrauchmachens i.S.v. Urkundenstraftatbestandes.
Die Aufhebung einer Verurteilung wegen eines Teiltatbestands kann die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge haben, soweit die Gesamtstrafenbildung auf der aufgehobenen Verurteilung beruht.
Bleiben nach Aufhebung Tatsachenfragen offen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, ggf. auch zur Prüfung einer Beteiligung an der Herstellung der unechten Urkunde, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 4. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 412/77 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Stahlbauschlosser Asen Alfred M. aus [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] 1946 in [REDACTED::<3>], wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 4. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in zwei Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Nach ihnen führte der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besitzt, während einer Fahrt auf der Autobahn einen gefälschten Führerschein mit sich, um ihn notfalls vorzuweisen, falls er auf seine Fahrerlaubnis kontrolliert werden sollte. Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass er den Führerschein tatsächlich vorgelegt hat. Bei dieser Sachlage liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht das Merkmal des Gebrauchmachens vor. Dieses wird erst dann verwirklicht, wenn die Falschurkunde dem zu Täuschenden zugänglich gemacht und ihm damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben wird (BGH GA 1973, 179).
Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Dies hat die Aufhebung des Gesamtstrafaussprachs zur Folge.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte an der Herstellung des unechten Führerscheins mitgewirkt hat.
| Kirchhof | Müller | Knoblich | |||
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