Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen; Pflicht zur Zuziehung Jugendgerichtshilfe und Gutachtenspflicht im Strafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 412/71
Datum
01.12.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen dreier Angeklagter gegen das Urteil des LG Mainz wegen schweren Raubes, Notzucht und gefährlicher Körperverletzung. Er entscheidet, dass die fehlende Anwesenheit der Jugendgerichtshilfe nicht ohne Weiteres einen Revisionsgrund nach §338 Nr.5 StPO begründet. Ebenso bestand keine Pflicht, von Amts wegen ein besonderes Persönlichkeits- oder Rauschgiftgutachten einzuholen. Der Urteilsspruch wird zur Klarstellung um die Feststellung der Tateinheit ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuziehung der Jugendgerichtshilfe nach §38 Abs.3 JGG und die Mitteilung von Ort und Zeit der Hauptverhandlung nach §50 Abs.3 JGG begründen nicht kraft Gesetzes einen absoluten Revisionsgrund; maßgeblich ist, ob die Abwesenheit das Urteil beeinflusst haben kann.

2

Die Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten nach §244 Abs.2 StPO einzuholen, besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten, die Zweifel an der Beurteilung der Persönlichkeit oder der Schuldfähigkeit begründen.

3

Bei der Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) kann das Gericht auf die sachverständige Würdigung eines allgemein forensisch geschulten Psychiaters vertrauen; ein zusätzliches Spezialgutachten zu Rauschgifteinfluss ist nur erforderlich, wenn konkrete Erkenntnisse oder Zweifel die besondere Fachkunde notwendig machen.

4

Das Unterlassen, die in den Urteilsgründen festgestellte Tateinheit im Tenor ausdrücklich zu nennen, ist unschädlich, wenn sich die Tateinheit aus der Strafzumessung und dem Urteilsspruch hinreichend eindeutig ergibt; eine ergänzende Klarstellung im Tenor ist zur Beseitigung von Auslegungszweifeln zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 27. November 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den US-Corporal Robert Lee ██, geboren am ███ 1949 in ████, ███████████████ zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den US-Sergeanten Jerry Ray ████, geboren am █████ 1948 in ██████████, USA, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den US-Sergeanten Roy Nathaniel ██, geboren am ███ 1948 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██ aus ███ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten ████████,

Dr. ████ aus ███ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten ██████,

███ aus ███ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten ███████,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 27. November 1970 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass die dort bezeichneten Verbrechen und Vergehen jeweils in Tateinheit begangen sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat alle Angeklagten des schweren Raubes, der Notzucht und der gefährlichen Körperverletzung, die Angeklagten ████████ und ███████ außerdem der Nötigung zur Unzucht für schuldig befunden und den Angeklagten ███████ zu acht Jahren, die Angeklagten ███ und ███ zu je neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

1.) Der Angeklagte ███████ beanstandet unter Hinweis auf die §§ 50 Abs. 3, 104 Abs. 1 Nr. 2 und 112 JGG, dass zur Hauptverhandlung kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe zugezogen wurde. Er meint, dass die Strafkammer außerdem gemäß § 244 Abs. 2 StPO einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens über seine, des Angeklagten, Persönlichkeit hätte beauftragen müssen.

Die Rügen greifen nicht durch.

Die Jugendgerichtshilfe ist gemäß § 38 Abs. 3 JGG im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden zuzuziehen. Ihr Vertreter hat dementsprechend auch ein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Um ihm die Teilnahme hieran zu ermöglichen, sind ihm Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen (§ 50 Abs. 3 JGG). Er ist jedoch keine „Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt“. Aus diesem Grunde bildet seine Abwesenheit in der Hauptverhandlung keinen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob auf der Abwesenheit das Urteil beruhen kann (ebenso BGH 1 StR 287/68 vom 13. August 1968). Ein solches Beruhen ist hier auszuschließen. Dabei ist weniger von Bedeutung, dass der Angeklagte schon eine Woche nach der am 21. August 1970 begangenen Tat das 21. Lebensjahr vollendete (vgl. BGHSt 6, 354). Ausschlaggebend ist, dass nach den Umständen ein Einfluss der Jugendgerichtshilfe auf den Gang des Verfahrens und die Entscheidung der Strafkammer nicht zu erwarten war: Der Angeklagte ist Amerikaner; er wuchs in seiner Heimat auf und ist erst seit März 1970 als Angehöriger der US-Armee in Deutschland stationiert. Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, dass die Jugendgerichtshilfe imstande gewesen wäre, der Strafkammer zusätzliche Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Angeklagten zu vermitteln.

Die Strafkammer war auch nicht etwa deshalb, weil hier die Zuziehung der Jugendgerichtshilfe keinen Erfolg versprach, verpflichtet, von Amts wegen ein besonderes Sachverständigengutachten über die Persönlichkeit des Angeklagten einzuholen (§ 244 Abs. 2 StPO). Der Gedanke hieran lag schon mit Rücksicht auf das Alter des Beschwerdeführers, den bei der Tat nur noch wenige Tage von der Altersgrenze zwischen Heranwachsendem und Erwachsenem trennten, so fern, dass er sich der Kammer nicht aufzudrängen brauchte. Bezeichnenderweise hat auch die Verteidigung in der Hauptverhandlung keinen dahingehenden Antrag gestellt. In der Hauptverhandlung war zudem mit Professor Dr. ███████ ein Sachverständiger zugegen, der Fragen auch in dieser Richtung beantworten konnte.

2.) Alle Beschwerdeführer machen geltend, dass sich, soweit ihr im Urteil festgestellter Haschischgenuss vor der Tat und dessen Auswirkungen in Frage standen, die Strafkammer nicht mit dem Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Professor Dr. ███████ hätte zufrieden geben dürfen; nach ihrer Ansicht hätte die Strafkammer zur weiteren Aufklärung das zusätzliche Gutachten eines Spezialisten für Rauschgifte einholen müssen. Dieses zusätzliche Gutachten hätte zu dem Ergebnis geführt, dass zur Zeit der Tat die Zurechnungsfähigkeit aller Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Auch diese Rüge ist unbegründet.

Die Frage des Haschischgenusses der Angeklagten war, wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung und auch einzelner Fragen des Sachverständigen Professor Dr. ███ an die Angeklagten. Sein Gutachten über die Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten erstattete der Sachverständige unmittelbar im Anschluss an die in seiner Gegenwart durchgeführte Vernehmung des Zeugen ████████, der unter anderem über Haschischrauchen des Angeklagten ████████ aussagte (S. 2 des Protokolls vom 26. November 1970). Aus alledem folgt, dass der Sachverständige in seine Erwägungen und sein Gutachten auch die möglichen Folgen von Haschischgenuss einbezogen hat. Die Strafkammer ist dann auf Grund eingehender eigener Würdigung in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fähigkeit der Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, durch Rauschgiftgenuss nicht beeinträchtigt war. Hiergegen bestehen keine Bedenken.

Die Strafkammer war nicht gedrängt, von Amts wegen einen Spezialisten für Rauschgifte als weiteren Sachverständigen zuzuziehen. Das überlegte und planvolle Verhalten, das alle Beschwerdeführer schon bei der Ausübung ihres Dienstes, aber auch unmittelbar vor, während und nach der Tat zeigten, sprach von vornherein so sehr gegen ihre Beeinflussung durch Berauschungsmittel, dass zweifelhaft ist, ob zur Frage ihrer Zurechnungsfähigkeit überhaupt ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Die Strafkammer hat dennoch Professor Dr. ███████ auch hierzu gehört und damit alles zur Erforschung der Wahrheit Erforderliche getan. Umstände, die ihr hätten Anlass geben können, an der Sachkunde Professor Dr. █████████ für die Beurteilung auch der Folgen von Rauschgiftgenuss zu zweifeln, vermag der Senat nicht zu erkennen; sie lassen sich insbesondere weder dem Sitzungsprotokoll noch dem Urteil noch dem übrigen Akteninhalt entnehmen.

3.) Die Aufklärungsrüge, mit der der Angeklagte ██████ beanstandet, dass die Strafkammer es unterlassen hat, die Öffentlichkeit des Tatortes durch Einnahme des Augenscheins festzustellen, ist offensichtlich unbegründet.

4.) Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil eines der Angeklagten erkennen. Insbesondere bestehen gegen die im Urteil niedergelegten Strafzumessungserwägungen keine durchgreifenden Bedenken.

Dass die Tateinheit zwischen den einzelnen den Angeklagten zur Last liegenden Handlungen nur in den Urteilsgründen (UA S. 16), nicht aber auch im Urteilsspruch ausdrücklich hervorgehoben ist, ist kein Rechtsfehler, weil die jeweilige Tateinheit mit hinreichender Deutlichkeit daraus hervorgeht, dass gegen die Angeklagten Einzel- und nicht Gesamtfreiheitsstrafen verhängt sind. Die vom Senat dennoch vorgenommene Ergänzung des Urteilsspruchs dient ausschließlich der Klarstellung.

KirchhofWillmsMeyer
MüllerBaumgarten
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