Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung von Diebstahl, Betrug und Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 412/59
Datum
21.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen das Revisionsgericht gegen Verurteilungen wegen schwerer Diebstähle, Betruges, Urkundenfälschung und Raubes an. Der BGH verwirft die Revisionen und bestätigt die Feststellungen des LG Düsseldorf. Er hält fest, dass wiederholte Gelegenheitsdiebstähle keine fortgesetzte Handlung begründen, für Raub keine erhebliche Kraftentfaltung erforderlich ist und die Einlösung gestohlener Reiseschecks Betrug begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei wiederholten Gelegenheitsdiebstählen liegt nur dann eine fortgesetzte Handlung vor, wenn ein einheitlicher Gesamtvorsatz für alle Taten festgestellt werden kann; fehlt dieser, sind die Taten als selbständige Delikte zu beurteilen.

2

Für die Qualifikation als Raub (§§ 249, 250 StGB) genügt, dass der Täter durch eine körperliche Handlung den erwarteten Widerstand des Opfers verhindert; eine erhebliche Kraftentfaltung ist nicht erforderlich.

3

Die Verwertung gestohlener Reiseschecks durch Täuschung der Auszahlenden begründet neben dem Diebstahl den Tatbestand des Betrugs, wenn die Auszahler durch die Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlasst und deren Vermögen gefährdet werden.

4

Verfahrensrügen in der Revision sind gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der vorgeschriebenen Form auszuführen; nicht entsprechend vorgebrachte Verfahrensbeschwerden bleiben ohne Erfolg.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 21. April 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Photographen ███ ████████████████████ █████, geboren am ████ ██ ███ in ███████ (Italien), ohne festen Wohnsitz,

2. ██████ █, geboren am ██████████ ███████ in Teneriffa, ohne festen Wohnsitz,

3. den Gelegenheitsarbeiter ███████, ohne festen Wohnsitz,

sämtlich in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Sitzung vom 21. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 21. April 1959 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 22. April 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannten Strafen angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ███████ ist wegen schweren Diebstahls in 13 Fällen und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis, ███████ wegen schweren Diebstahls in zwölf Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis, ███████ wegen schweren Raubes und wegen schweren Diebstahls in zwölf Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Alle Angeklagten haben Revision eingelegt und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht; die von ihnen erhobenen Verfahrensbeschwerden haben sie nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise ausgeführt.

I. Revision ███████

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die drei Angeklagten, nachdem ███████ der amerikanischen Touristin █████████ ihre Handtasche entrissen und Reiseschecks erbeutet hatte, deren Erlös sie gemeinsam verbrauchten, beschlossen, weiterhin Diebstähle zu begehen, insbesondere die Gesellschaft ausländischer Touristinnen zu suchen, sich deren Reiseschecks und gegebenenfalls Ausweispapiere anzueignen und die Schecks zu verwerten. Dieser Verabredung gemäß haben sie in sieben Fällen, wobei einmal ███████ nicht beteiligt war, ihre Absicht ausgeführt. Die Strafkammer hat diese Taten als sieben selbständige Bandendiebstähle beurteilt. Die Revision wendet sich dagegen, dass das Landgericht nicht eine fortgesetzte Handlung hinsichtlich aller dieser Scheckdiebstähle und der bei der Verwertung begangenen Straftaten angenommen hat. Die Feststellung des Landgerichts, dass ein Gesamtvorsatz für alle ausgeführten Handlungen nicht gegeben sei, weil die Angeklagten sich jeweils, wenn sich ihnen eine günstige Gelegenheit bot, neu zur Tat entschlossen und weil sie auch hinsichtlich der Verwertung der Reiseschecks jedes Mal entsprechend den Umständen einen neuen Entschluss fassten, ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Strafkammer hat die Grundsätze beachtet, denen der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil BGHSt 1, 313 folgt. Sie hat sich mit diesen Grundsätzen auch nicht, wie die Revision glaubt, in Widerspruch gesetzt, indem hinsichtlich der Urkundenfälschung des Angeklagten ███████, soweit er für die Verwertung von Schecks derselben Bestohlenen zunächst deren Reisepass, dann ihre Schecks fälschte, natürliche Handlungseinheit annahm.

Auch im Übrigen lässt die Nachprüfung des gegen den Angeklagten ███████ ergangenen Urteils ihn beschwerende Rechtsfehler nicht erkennen; die Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.

II. Revision ███████

1. Dieser Angeklagte hat auf dem Domhof in Köln, einem öffentlichen Platz, der Frau ███████ plötzlich eine Handtasche aus der Hand gerissen. Er brauchte, wie das Urteil feststellt, zwar keine besondere Gewalt aufzuwenden, weil Frau █████████ den Überfall nicht gefasst war; eine „nicht unerhebliche Kraftentfaltung“ war aber erforderlich, weil Frau █████████ die Tasche so fest in der Hand hielt, dass sonst ein Entreißen nicht möglich gewesen wäre. Die Behauptung der Revision, ███████ habe nur eine leichte Handbewegung gemacht, um in den Besitz der Tasche zu gelangen, widerspricht somit dem festgestellten Sachverhalt. Der Tatbestand der §§ 249, 250 StGB ist erfüllt, weil der Täter durch körperliche Handlung den erwarteten Widerstand der Angegriffenen verhindert hat, ohne dass es darauf ankommt, ob er erhebliche körperliche Kraft angewendet hat (BGHSt 1, 145, 147; BGH NJW 1955, 1404).

III. Revision ███████

1. Soweit dieselben Angriffe gegen das Urteil erhoben werden wie für den Angeklagten ███████, wird auf die Ausführungen zu dessen Revision Bezug genommen.

2. Der Angeklagte wendet sich insbesondere gegen seine Verurteilung wegen in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen Betruges in sieben Fällen. Er hat in allen Fällen die entwendeten Reiseschecks verwertet. Im Falle ████ unterschrieb er die Schecks mit dem Namen der Bestohlenen und löste sie bei verschiedenen Geldinstituten unter Vorlegung des erbeuteten Reisepasses der Frau █████████ und Angabe, er sei der Sohn oder Neffe der Berechtigten, ein. In den anderen Fällen fälschte er zum Teil Pässe, zum Teil die auf den Reiseschecks bereits bei deren Ausstellung angebrachte Unterschrift und fertigte jeweils die bei der Einlösung geforderte zweite Unterschrift der Berechtigten fälschlich an. Das Landgericht stellt fest, dass er die Auszahlenden in allen Fällen über seine Empfangsberechtigung täuschte und dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlasste, durch die er das Vermögen „der Betroffenen“ schädigte. Dass mit den „Betroffenen“ die auszahlenden Geldinstitute und nicht die Bestohlenen gemeint sind, ergibt sich daraus, dass die Strafkammer im Urteil hervorhebt, die Einlösung der Schecks stelle nicht nur eine „Auswertung der Beute“, sondern die Verletzung anderer Rechtsgüter dar, und dass sie aus diesem Grunde die Annahme einer straflosen Nachtat verneint. Diese Beurteilung trifft zu. Das Vermögen der Auszahler wurde durch die Einlösung gefährdet, weil sie dem Vorwurf ausgesetzt waren, entgegen den Vorschriften die vor ihnen zu leistenden Unterschriften nicht sorgfältig mit der auf dem Scheck bereits befindlichen Unterschrift verglichen zu haben, und weil sie Gefahr liefen, deshalb von der amerikanischen Gesellschaft keine Gutschrift für die eingelösten Schecks zu erhalten. Diese Vermögensgefährdung der getäuschten Auszahler rechtfertigt die Annahme von Betrug neben dem Diebstahl.

3. Auch bezüglich des Angeklagten ███████ bestehen hinsichtlich der weiteren Verurteilung keine rechtlichen Bedenken.

Dr. SchalschaBuschMenges
Dr. DotterweichKirchhof
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