Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen Unterlassen des erneuten letzten Wortes nach Wiedereröffnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 412/57
Datum
09.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen tätlicher Beleidigung eines 11‑jährigen Mädchens verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil nach Gewährung des letzten Wortes die Beweisaufnahme wiedereröffnet und weitere Zeugen vernommen wurden, ohne dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu gewähren. Zudem bemängelt das Gericht unzureichende Feststellungen zum Vorsatz und die Zurückweisung eines relevanten Beweisantrags.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird nach Gewährung des letzten Wortes die Beweisaufnahme wiedereröffnet und werden weitere Zeugen vernommen, muss dem Angeklagten erneut das letzte Wort gewährt werden; unterbleibt dies, liegt ein aufhebungsrelevanter Verfahrensfehler vor.

2

Die Niederschrift über die Hauptverhandlung hat negative Beweiskraft; fehlt dort die Dokumentation einer erneuten Gewährung des letzten Wortes, kann nicht angenommen werden, dass das letzte Wort tatsächlich gewährt wurde.

3

Bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit eines minderjährigen Zeugen obliegt dem Gericht die gebotene Aufklärungspflicht; es muss von sich aus jede geeignete Möglichkeit zur Überprüfung der Aussage ergreifen.

4

Ein Beweisantrag ist nicht ohne Bedeutung, wenn die angestrebte Vernehmung feststellen könnte, dass die Zeugenaussage in entscheidender Weise beeinträchtigt oder ergänzt wird; die Ablehnung eines solchen Antrags kann die Entscheidung beeinträchtigen.

5

Für die Verurteilung wegen einer berührenden Handlung muss das Gericht darlegen, ob die Berührung vorsätzlich erfolgte; fehlende Feststellungen zum Vorsatz machen das Urteil sachlich beanstandbar.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 24. April 1957

Rubrum

in der Strafsache gegen den Postfacharbeiter Alfred W. a) aus ███, geboren am ████ 1919 in █████, wegen Beleidigung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldua als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Menges, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Lenges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. April 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung der 11-jährigen Bernhilde K. zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.

1. Verfahrensrügen. Die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung beweist, dass nach Stellung der Anträge durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung und Gewährung des letzten Wortes an den Angeklagten die Beweisaufnahme wieder eröffnet und die Mutter der Bernhilde K. als Zeugin vernommen wurde. Das wiederholte sich noch einmal, nachdem die Verhandlung wieder geschlossen worden war. Nach der letzten Vernehmung der Frau K. wurden zwar Staatsanwaltschaft und Verteidiger, nicht aber der Angeklagte noch einmal gehört. Das ergibt sich aus der negativen Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO), in das die Gewährung des letzten Worts an den Angeklagten als wesentliche Formlichkeit der Verhandlung aufzunehmen ist. Dies zwingt zur strengen Befolgung der Vorschrift (BGH, Urteile 3 StR 301/55 vom 1. Dezember 1955 und 2 StR 348/54 vom 18. Januar 1955). Dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, kann insbesondere in einem Fall, in dem wie hier noch eine Beweisaufnahme nach Gewährung des letzten Worts an den Angeklagten stattfand, nicht ausgeschlossen werden.

Da das Urteil somit aufzuheben war, bedurfte es keiner Entscheidung über die weiteren Verfahrensrügen.

Für die neue Verhandlung sei jedoch auf Folgendes hingewiesen:

a) Nachdem der Sachverständige die Glaubwürdigkeit des vor der Pubertät stehenden einzigen Tatzeugen oder kurz vor der Hauptverhandlung gemachten Bekundungen bezweifelt hat, sollte das Landgericht von jeder sich bietenden Gelegenheit zur Nachprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Gebrauch machen. Schon unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO wäre deshalb die Vernehmung der Lehrerin, die in ihrer schriftlichen Äußerung das phantasievolle Kind als selbstsüchtig bezeichnet hat, geboten gewesen.

b) Bedenklich ist auch die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des Ingo ██ ██████████, da Bernhilde ihm nicht von dem jetzt von ihr bekundeten Griff unter den Rock, wohl aber von dem Betasten der Brust erzählt hat, das sie in der Hauptverhandlung nicht bekundet hat. Würde der Zeuge dies bestätigen, so würden weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Kindes begründet werden. Der Beweisantrag ist deshalb nicht ohne Bedeutung für die Entscheidung.

II. Sachrüge. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Urteil insoweit zu beanstanden, als es keine Feststellungen darüber trifft, ob die auf Grund der Einlassung des Angeklagten festgestellte Berührung der Brust des Mädchens von dem Angeklagten gewollt wurde, ob er also insoweit vorsätzlich gehandelt hat.

ScharpenseelMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
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