BGH: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen nicht berücksichtigter Milderungsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 411/97
- Datum
- 03.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine als rechtzeitig und inhaltlich begründete Revision darf nicht als unzulässig verworfen werden; ein zu Unrecht ergangener Verwerfungsbeschluss ist aufzuheben.
Bei der Strafzumessung sind alle erheblichen Milderungsgründe zu berücksichtigen; nachträgliche Umstände wie die sofortige Eheschließung mit dem Opfer und das Fehlen erheblicher Nachwirkungen sind zugunsten des Angeklagten zu würdigen.
Erkenntnisse und Angaben aus anderen Verfahren können zur Beurteilung der Folgen der Tat herangezogen werden, soweit sie verwertbar und für die Strafzumessung relevant sind.
Wird die Berücksichtigung erheblicher Milderungsgründe unterlassen und ist nicht auszuschließen, dass dies das Strafmaß beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 11. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 411/97 vom 3. September 1997
in der Strafsache gegen ███████████████████, geboren am ██ in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. September 1997 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 1997, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. März 1997 im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – rechtzeitig begründete Revision des Angeklagten. Der Beschluss des Landgerichts vom 16. Juli 1997, mit dem die Revision verworfen worden ist, war deshalb aufzuheben. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bedurfte es daher nicht.
Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen den Strafausspruch richtet; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe für die beiden als minder schwere Fälle bewerteten Taten hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Zeugin den Angeklagten trotz der beiden Vorfälle vom 16. Mai 1996 und danach alsbald am 28. Mai 1996 nicht nur vereinbarungsgemäß heiratete, sondern auch – was aufgrund der entsprechenden Angaben der Zeugin vor der Ermittlungsrichterin in einem anderen Verfahren (UA S. [REDACTED]) des Angeklagten angenommen werden muss – nur anfänglich eine „Scheinehe“ führte.
Diese Umstände, die auch darauf hinweisen, dass die Taten für die Zeugin keine erheblichen Nachwirkungen hatten, hätten zugunsten des Angeklagten herangezogen werden müssen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in Anbetracht der zahlreichen Milderungsgründe erheblichen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte geringer ausgefallen wären.
otten
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