Revision und Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Strafverfahren – Verwerfung als unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 411/89
- Datum
- 29.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachprüfung des Urteils im Revisionsverfahren ist nach § 349 Abs. 2 StPO auf die durch die Revisionsbegründung angezeigten Rechtsfehler beschränkt.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unbegründet, soweit die Kostenentscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
Der unterlegene Beteiligte hat grundsätzlich die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 411/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen OC, geboren am ████, Karl Heinz K██ (██ KC),
wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wird als unbegründet verworfen, weil die Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 30. August 1989).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
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