Revision verworfen: Unzulässigkeit wegen fehlender Begründung nach § 344 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 411/87
- Datum
- 09.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn sie nicht den Begründungsvoraussetzungen des § 344 StPO entspricht; der bloße Antrag auf Aufhebung des Urteils genügt nicht.
Die Begründung der Revision muss erkennen lassen, welche rechtlichen oder tatsächlichen Fehler gerügt werden, damit das Revisionsgericht die Erfolgsaussichten prüfen kann.
Fehlt die erforderliche Substantiierung der Revision, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen und der Antragsteller kostenpflichtig zu machen.
Die Rechtsprechung und einschlägige Kommentarliteratur können als Maßstab herangezogen werden, um die Anforderungen an die Revisionsbegründung zu konkretisieren.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 16. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 411/87 in der Strafsache gegen ██ Amal Mohamed aus ████, geboren am █████ 1964 in M██ (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. Januar 1987 wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen, weil sie nicht gemäß § 344 StPO begründet worden ist – der bloße Antrag auf Aufhebung des Urteils genügt nicht (vgl. BGH DAR 1980, 210; BGH, Beschluss vom 14. April 1982 – 3 StR 105/82; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 344 Rdn. 11; Pikart in KK, StPO § 344 Rdn. 17).
Miller Maier Theune Niemöller Gollwitzer
Ausgefertigt: