Revision: Fortsetzungszusammenhang bei Hehlerei fehlt – Teilaufhebung und Einstellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 411/81
- Datum
- 26.08.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung (Fortsetzungszusammenhang) ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der bereits vor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilakts die wesentlichen Grundzüge aller geplanten Teiltaten umfasst (insb. zu verletzendes Rechtsgut, Träger, Ort, Zeit, ungefähre Art).
Die bloß unbestimmte Absicht, künftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, genügt nicht als Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Handlung.
Eine Verurteilung wegen Taten, die der Anklageschrift nicht zu entnehmen sind, verletzt Verfahrensvoraussetzungen; solche Verurteilungen sind aufzuheben und fallen, soweit erforderlich, einzustellen.
Fehlen für einzelne Taten konkrete Feststellungen, ist der Schuld- und Tatumfang auf das konkret Bewiesene zu beschränken; dies kann zu Änderungen im Strafausspruch und zu einer teilweisen Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 411/81 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Programmierer Heinz Jürgen ███ aus ██████, dort geboren am █ 1944, wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1981 gemäß §§ 206a, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. März 1981 aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte in den Fällen II a und d verurteilt worden ist; in diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt; ferner fallen insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen ausscheidbaren Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.
II. Im Umfang der Aufhebung zu I 2 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über sie nicht unter I 1 entschieden worden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Zutreffend beanstandet er, dass das Landgericht ihn in den Fällen II a und d der Urteilsgründe verurteilt hat, obgleich diese Fälle ihm in der Anklageschrift nicht zur Last gelegt worden sind. Entgegen der Ansicht der Strafkammer stellen sie keine Einzelakte einer fortgesetzten Handlung dar. Eine solche setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus, der so beschaffen sein muss, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Der Täter muss den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit in seine Vorstellung aufnehmen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Daran fehlt es hier. Die im Urteil festgestellte Absicht des Beschwerdeführers, „auch künftig solchen Angeboten seines Freundes nachzukommen“ und die „vermutlich gestohlenen oder sonst aus Vermögensdelikten stammenden Waren zu beiderseitigem Vorteil zu verwerten“ (S. 7 UA), enthält einen solchen Vorsatz nicht. Der Gesamtvorsatz muss von vornherein auf den Gesamterfolg gerichtet sein. Die unbestimmte Absicht, künftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht dafür nicht aus (BGHSt 2, 163, 167; 42, 148, 155; BGH, Urteile vom 27. Mai 1975 – 5 StR 184/75 und vom 31. Januar 1973 – 3 StR 128/72 –). Es fehlt daher in den beiden genannten Fällen an einer Verfahrensvoraussetzung. Insoweit ist das Verfahren einzustellen.
Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang in den beiden anderen Urteilsfällen wird der Angeklagte nicht beschwert. Im Fall II c (Strickjacken) der Urteilsgründe ist der Schuldumfang auf die 12 an den Zeugen Buchmann verkauften und – mangels konkreter Feststellungen – auf zwei weitere Jacken zu beschränken, die der Angeklagte an „Personen im Familien- und Freundeskreis“ abgegeben hat.
Diese Änderungen bedingen die Aufhebung des Strafausspruchs.
Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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