Revision verworfen; Urteil formell wegen 1. Strafrechtsreformgesetz geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 411/70
- Datum
- 28.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorschrift des § 33 StPO genügt es, wenn die Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben; eine ausdrückliche Aufforderung zur Äußerung ist nicht erforderlich.
Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Beteiligter einen wesentlichen Beitrag zur Tatausführung leistet, der Erfolg maßgeblich von seinem Willen abhängt und er im eigenen Interesse handelt.
Die Rückfallkennzeichnung ist nach Inkrafttreten des 1. Strafrechtsreformgesetzes nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen.
Die Umstellung verhängter Strafen auf Freiheitsstrafe nach dem 1. StrRG bewirkt nicht automatisch die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB; es kann jedoch gesondert die Aberkennung der Befähigung zu öffentlichen Ämtern für eine bestimmte Dauer angeordnet werden.
Die Nebenstrafe der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist durch das 1. StrRG beseitigt und kann nicht mehr ausgesprochen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 15. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 411/70 in der Strafsache gegen den Raupenfahrer Arthur S. aus ██████, geboren am ███ █████ 1936 in ███, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms Bundesrichter, Miller Bundesrichter, Dr. ██ Bundesrichter, Baumgarten Bundesrichter, Dr. Meyer als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 15. Januar 1970 wird mit der Maßgabe verworfen, dass
1. im Urteilsspruch die Worte „beide Taten begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls“ wegfallen, 2. der Beschwerdeführer statt zu Zuchthaus und Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt ist, 3. die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wegfällt, 4. dem Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt wird, öffentliche Ämter zu bekleiden, wobei weitere Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschwerdeführer ist unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Beihilfe zum Diebstahl „beide Taten begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls“, wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Sachbeschädigung, Beleidigung und falscher Anschuldigung unter Einbeziehung der auf Zuchthaus lautenden Einzelstrafen aus einem anderen Verfahren zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten Zuchthaus sowie zu einer weiteren Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Ferner hat die Strafkammer die in dem einbezogenen Urteil ausgesprochene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung der Zulässigkeit der Polizeiaufsicht aufrechterhalten sowie dem durch die falsche Anschuldigung Verletzten die Bekanntmachungsbefugnis nach § 165 StGB zugesprochen.
Die auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet.
1. Seine Verfahrensrüge greift schon deshalb nicht durch, weil der Vorschrift des § 33 StPO genügt ist, wenn die Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben. Einer ausdrücklichen Aufforderung an die Beteiligten, sich zu äußern, bedarf es nicht (BGH LM StPO § 33 Nr. 1).
2. Die Sachrüge hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ebenfalls keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers tragen die tatsächlichen Feststellungen die Annahme seiner Mittäterschaft in dem ersten Diebstahlsfall. Der Angeklagte leistete bei der Ausführung dieser Tat einen wesentlichen Beitrag. Ihr Erfolg war damit maßgeblich auch von seinem Willen abhängig. Dabei handelte er im eigenen Interesse; denn ein Teil des beim Verkauf der Beute zu erzielenden Erlöses sollte ihm zukommen. Diese Umstände rechtfertigen den Schluss, dass seine Tätigkeit nicht ein bloßes Fördern fremden Tuns darstellte.
Auch in den sonstigen Fällen hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben.
3. Der Urteilsspruch muss jedoch mit Rücksicht auf die durch das 1. Strafrechtsreformgesetz eingetretene neue Rechtslage in verschiedener Hinsicht geändert werden.
Die Rückfallkennzeichnung ist aus den in BGHSt 23, 237 ff. dargelegten Gründen nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen.
Ferner werden die gegen den Beschwerdeführer erkannten Strafen auf Freiheitsstrafe umgestellt (Art. 86 des 1. StrRG).
Gemäß Art. 89 Abs. 1 des 1. StrRG bewirkt diese Umstellung nicht, dass die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB eintreten. Jedoch muss nach jener Vorschrift dem Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt werden.
Der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte kann nicht bestehen bleiben, weil diese Nebenstrafe durch Art. 14 des 1. StrRG beseitigt worden ist.
Baldus Willms Miller Baumgarten Meyer