Zurückverweisung wegen Bekanntmachungsbefugnis nach § 200 StGB (Beleidigung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 411/68
- Datum
- 09.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei öffentlich begangenen Beleidigungen kommt dem Verletzten gemäß § 200 StGB die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung in Betracht.
Die Bestimmung der Art und Weise der Veröffentlichung fällt in das tatrichterliche Ermessen und ist vom Revisionsgericht nicht in einzelnen Ausgestaltungen zu ersetzen.
Fehlt jede Grundlage dafür, wie das Tatgericht bei Zuerkennung der Bekanntmachungsbefugnis sein Ermessen ausgeübt hätte, ist die Sache zur Nachholung des entsprechenden Ausspruchs an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
§ 354 Abs. 1 StPO gestattet dem Revisionsgericht keine abschließende Entscheidung über die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens, wenn nicht festgestellt werden kann, welche Veröffentlichungsform den Verurteilten am wenigsten beschwert.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. November 1967
Rubrum
im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Manfred Felix aus ██████████████████, geboren ██████████████████ in ███████████████████, wegen Beleidigung.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. November 1967 wird die Sache zur Nachholung des Ausspruchs über die Bekanntmachungsbefugnis an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die in zulässiger Weise auf die Frage der Bekanntmachungsbefugnis beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Der Angeklagte hat die Beleidigungen, wegen derer er verurteilt worden ist, öffentlich begangen. Die Strafkammer hatte daher nach § 200 StGB dem Verletzten, nämlich dem Bundestag, die Befugnis zusprechen müssen, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen. Zur Nachholung dieses Ausspruchs ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Zwar könnte der Senat den für die Veröffentlichung in Betracht kommenden Wortlaut selbst festlegen. Er würde jedoch seine Befugnisse überschreiten, wenn er die Art der Veröffentlichung anordnen, insbesondere, wie die Beschwerdeführerin angeregt hat, bestimmte Zeitungen auswählen wollte. Es handelt sich insoweit um eine tatrichterliche Ermessensentscheidung, und es besteht kein Anhalt, in welcher Weise die Strafkammer ihr Ermessen ausgeübt hätte, wenn sie die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt hätte. Auch § 354 Abs. 1 StPO gestattet keine abschließende Entscheidung, da nicht festgestellt werden kann, dass die von der Beschwerdeführerin angeregte Art der Veröffentlichung diejenige Form ist, die den Angeklagten am wenigsten beschwert (vgl. BGHSt 3, 73, 76).
| Baldus | Meyer | Müller | |||
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