Revision wegen fehlender Verteidigerbestellung aufgehoben; zwei Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 411/65
- Datum
- 21.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Verteidigers ist in Strafkammersachen ausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen; entsteht während der Hauptverhandlung infolge neuer Umstände die Notwendigkeit einer Verteidigerbeiordnung, ist diese anzuordnen.
Unterlässt das Gericht die erforderliche Bestellung eines Verteidigers, liegt hierin ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Wenn das Verfahren sich später nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist die Jugendkammer nicht mehr zuständig; die Sache ist an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen.
Bei Verfahren mit jugendlichen Beteiligten kann ein Mitangeklagter nicht aus einem Verstoß gegen die in § 48 JGG geregelte Nichtöffentlichkeit zu seinen Gunsten Rechte ableiten, wenn die Nichtöffentlichkeit im Interesse der Jugendlichen liegt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 11. März 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 2 StR 411/65 in der Strafsache gegen
1. den █████████████ █████ K., zur Zeit in Untersuchungshaft, dort geboren am █████████████████, 19███████████████████,
2. den █████████████ ██████████ M., aus ███████ █████ ██ ██████, dort geboren am █████████████████, 1940,
3. den Hilfsarbeiter ████ ██, dort geboren am █████████████████,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Senatspräsident Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verhandlung, ████████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██ ███████████████████
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten ████ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. März 1965 werden verworfen.
Von einer Belastung der Angeklagten mit den Kosten der Rechtsmittel wird abgesehen.
Dem Angeklagten ████ wird die seit dem 12. März 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
II. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
1. wegen teils allein, teils gemeinschaftlich begangenen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein in 15 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen, wegen Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, sowie wegen Fahrens ohne Führerschein in Tateinheit mit Benutzen eines nicht zugelassenen und nicht versicherten Kraftfahrzeugs und mit Kennzeichenmissbrauch zu vier Jahren Jugendstrafe, auf die fünf Monate der Untersuchungshaft angerechnet wurden;
2. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein in zwei Fällen, davon in einem Falle unter den Voraussetzungen des Rückfalls, wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, davon in einem Falle gemeinschaftlich handelnd und mittels Erbrechens eines Behältnisses, wegen Hehlerei und wegen Fahrens ohne Führerschein unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Offenbach/Main vom 24.11.1964 (2 Ds 45/64) verhängten Gefängnisstrafe von sechs Monaten und der durch das Urteil des Jugendschöffengerichts Offenbach/Main vom 27.1.1965 (26 Ls 85/64 jug.) erkannten Gesamtstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten Gefängnis, die in Wegfall kommt, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus, auf welche die in der Sache 2 Ds 45/64 verbüßte Strafhaft angerechnet wurde;
3. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in acht Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, und wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen zu neun Monaten Jugendstrafe.
Von den Revisionen der Angeklagten hat nur die des Angeklagten ███ Erfolg.
Die Revision des Angeklagten ████
A.
I. Verfahrensbeschwerden:
1. Die Hauptverhandlung richtete sich außer gegen Jugendliche, darunter den Beschwerdeführer und den Angeklagten ████, gegen mehrere Heranwachsende und Erwachsene. Die Jugendkammer hat in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt und durch besonderen Beschluss auch für die Urteilsverkündung die Öffentlichkeit ausgeschlossen, weil dies im Interesse der Erziehung der jugendlichen Angeklagten geboten sei.
Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen § 173 Abs. 1 GVG; denn nach § 48 Abs. 3 JGG habe die Öffentlichkeit nicht für die Verkündung des Urteils ausgeschlossen werden dürfen. Er ist ferner der Ansicht, dass die Jugendkammer gegen § 33 StPO verstoßen habe, weil er vor Erlass des Beschlusses nicht gehört worden sei.
Die Rüge greift nicht durch. Ob es zulässig war, die Öffentlichkeit auch für die Urteilsverkündung auszuschließen, kann dahingestellt bleiben (vgl. hierzu Dallinger-Lackner, 2. Aufl. Rn. 29 zu § 48 JGG).
Da in Verfahren gegen Jugendliche in deren Interesse die Verhandlungen einschließlich der Verkündung der Entscheidungen nicht öffentlich sind (§ 48 Abs. 1 JGG), wäre der Beschwerdeführer durch einen etwaigen Verstoß gegen § 48 Abs. 3 JGG, der diesen Grundsatz nur im Interesse der älteren Mitbeteiligten durchbricht, nicht beschwert. Er könnte sich daher hierauf nicht berufen (vgl. BGHSt 10, 119).
Infolgedessen kommt es auch nicht darauf an, ob ihm gegenüber die Vorschrift des § 33 StPO beachtet worden ist.
Die Behauptung, dass die Jugendkammer den Bericht des Direktors der Untersuchungshaftanstalt für männliche junge Gefangene in Frankfurt/Main-Höchst vom 4. März 1965 bei der Urteilsfindung verwertet habe, ist nicht bewiesen. Die Feststellung, dass es während der Untersuchungshaft infolge der Interesselosigkeit des Angeklagten erhebliche Schwierigkeiten mit den ihm zugeteilten Arbeiten gegeben habe, kann auf seinen eigenen Angaben beruhen, und zwar auch dann, wenn er dies nicht ausdrücklich zugegeben haben sollte.
II. Die Sachrüge, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet, ist offensichtlich unbegründet.
Bei der Kostenentscheidung hat der Senat von der Vorschrift des § 74 JGG Gebrauch gemacht.
B. Die Revision des Angeklagten ██
I. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Öffentlichkeit nicht für die Urteilsverkündung habe ausgeschlossen werden dürfen, wird auf die Ausführungen unter A I der Revision des Angeklagten ████ Bezug genommen.
II. Die Sachbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer nur gegen den Strafausspruch wendet, bleibt ebenfalls erfolglos.
Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer ihre Auffassung begründet hat, dass wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe von neun Monaten erforderlich sei, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie stehen im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 15, 224. Dass etwa der Gesichtspunkt des Schutzes der Allgemeinheit für die Höhe der Strafe bestimmend gewesen sein könnte, ist nach den Urteilsgründen auszuschließen. Auch die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
C. Die Revision des Angeklagten ███
Die auf Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO gestützte Rüge dringt durch.
Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 6, 199 dargelegt hat, durfte schon vor der Änderung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 19. Dezember 1964 in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges nur ausnahmsweise von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Mitwirkung eines Verteidigers von Anfang an geboten war. Jedenfalls hätte dem Angeklagten wegen der Schwere der Tat ein Verteidiger bestellt werden müssen, nachdem sich in der Hauptverhandlung ergeben hatte, dass eine Strafschärfung nach § 244 StGB in Betracht kam und dass eine Gesamtstrafe mit 23 Einzelstrafen bis zu 1 Jahr 2 Monaten Gefängnis aus früheren Urteilen zu bilden war. Die Jugendkammer hat sich dadurch nämlich veranlasst gesehen, Einzelstrafen bis zu zwei Jahren Zuchthaus auszusprechen und auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, die mit vier Jahren Zuchthaus die Strafgewalt des Amtsgerichts erheblich überschritt.
Da die Hauptverhandlung somit nicht ohne einen Verteidiger stattfinden durfte, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 306).
Eine Erörterung der weiteren Verfahrensbeschwerde (Verletzung des § 173 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 48 Abs. 3 JGG) sowie der allgemeinen Sachrüge erübrigt sich unter diesen Umständen. Es sei aber darauf hingewiesen, dass nicht festgestellt ist, ob das Urteil des Schöffengerichts in Kassel vom 11. November 1963 – 8 Ls 27/63 – bereits rechtskräftig war, als der Angeklagte die Diebstähle vom 13., 14. und 21. Dezember 1963 beging. Nur in diesem Falle könnte die Verurteilung zur Begründung des Rückfalls herangezogen werden. Ferner sei bemerkt, dass der Urteilsspruch auf Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts in Offenbach/Main vom 27. Januar 1965 und nicht der Gesamtstrafe hätte lauten müssen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist, da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten ██████ richtet, die Jugendkammer nicht mehr zuständig. Der Senat hat daher die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen.
| Scharpenseel | Dotterweich | Meyer | |||
| Baldus | Kirchhof |