Fahrlässiger Falscheid: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Sachaufklärung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 411/64
- Datum
- 30.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässiger Falscheid setzt voraus, dass der Täter die Unrichtigkeit seiner eidlichen Versicherung hätte erkennen und durch die erforderliche Sorgfalt vermeiden müssen; bloße Unrichtigkeit ohne Verschulden genügt nicht.
Bei Zweifeln über den Umfang der Offenbarungspflicht ist der Betroffene gehalten, diese durch Rückfrage beim Richter zu klären; eine zuvor erteilte, nachweislich irreführende Auskunft eines Justizbediensteten kann diese Pflicht entfallen lassen und ist zu berücksichtigen.
Das Tatgericht hat den Sachverhalt dahin aufzuklären, ob ein Irrtum schuldhaft oder entschuldbar ist; besteht zugunsten des Angeklagten eine nicht ausgeschlossene, entscheidungserhebliche Unklarheit, ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.
Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) bezieht sich nur auf den Strafausspruch und hindert nicht die erneute Prüfung der Schuld- bzw. Tatfrage in einer neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 28. April 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Wilhelm H ███ aus ████████, dort geboren am █████ 1938, wegen fahrlässigen Falscheids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten, dem ein Verbrechen des Meineids vorgeworfen wurde, wegen fahrlässigen Falscheids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.
Der Angeklagte hat am 26. November 1963 bei der Leistung des Offenbarungseids angegeben, dass er aus einer Beschäftigung als Kellner einen Arbeitsverdienst von 400 DM brutto monatlich zuzüglich 20 DM Trinkgeld habe, obwohl er diese Stelle bereits Anfang Mai 1962 aufgegeben hatte und seitdem nur noch Gelegenheitsarbeiten verrichtete. Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass er die auf der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts tätige Justizsekretärin ███, die er deswegen befragt hatte, dahin verstanden hat, er brauche nur seinen letzten ständigen Arbeitgeber anzugeben, und dass er ihre weitere Auskunft, er müsse auch seine jetzige Arbeitsstelle als Gelegenheitsarbeiter aufführen, überhört hat. Sie hält ihn daher eines Meineids nicht für überführt, ist jedoch der Auffassung, dass er fahrlässig falsch geschworen habe. Der Richter habe ihn über die Bedeutung des Offenbarungseids belehrt und das Vermögensverzeichnis mit ihm erörtert. Er sei daher nach den Umständen gehalten gewesen, seine Zweifel, ob nur seine letzte Beschäftigung als Gelegenheitsarbeiter oder seine vorausgegangene Beschäftigung anzugeben sei, durch Rückfrage beim Richter zu klären. Eine solche Rückfrage habe sich dem Angeklagten, der die Volksschule glatt durchlaufen habe und als Kellner tätig gewesen sei, auch unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten aufgedrängt. Sie habe umso näher gelegen, als der Richter das Vermögensverzeichnis auf Grund der weiteren Angabe des Angeklagten dahin ergänzt habe, dass dieser außer dem von ihm angeführten Arbeitsverdienst von 400 DM monatlich brutto noch etwa 50 DM Trinkgeld erhalte.
Mit diesen Erwägungen ist jedoch fahrlässiges Handeln nicht dargetan. Allerdings nimmt die Strafkammer zutreffend an, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, Zweifel über den Umfang seiner Offenbarungspflicht durch Rückfrage bei dem Vollstreckungsrichter zu klären. Indessen lässt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen, dass er auf Grund der von ihm missverstandenen Auskunft der Justizsekretärin ███ von der Richtigkeit seiner Angaben fest überzeugt war, dass seine insoweit vorhandenen Zweifel also ausgeräumt worden waren. Hiervon muss der Senat daher zugunsten des Angeklagten ausgehen. Voraussetzung für dessen Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids wäre mithin, dass entweder die irrige Vorstellung, er brauche nur das letzte ständige Arbeitsverhältnis, nicht aber seine jetzige Beschäftigung als Gelegenheitsarbeiter anzugeben, von vornherein auf Fahrlässigkeit beruhte (schuldhaftes Missverstehen der Justizsekretärin) oder dass er Erkenntnisquellen, die zu neuen Zweifeln hätten führen müssen, pflichtwidrig – also auch ohne etwa durch einen unverschuldeten fest eingewurzelten Irrtum an ihrer Benutzung gehindert worden zu sein – außer Acht gelassen hat. In dieser Richtung hat aber die Strafkammer den Sachverhalt bisher nicht geprüft. Von ob der Irrtum sich aus kann der Senat nicht beurteilen, ob er verschuldet war oder ob die Erklärungen des Vollstreckungsrichters geeignet waren, ihn zu überwinden oder wenigstens neue Zweifel zu wecken.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch wiederum zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich nicht eines Meineids schuldig gemacht hat; denn das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) gilt nur für den Strafausspruch. Dafür könnte vor allem sprechen, dass seine Angaben im Termin noch ergänzt worden sind, was kaum ohne nähere Erörterung seiner Einkommensverhältnisse geschehen sein dürfte. Dass er sowohl die Justizsekretärin als auch den Richter missverstanden haben sollte, ist nicht gerade naheliegend. Es wird sich empfehlen, den Vollstreckungsrichter als Zeugen zu hören.
| Kirchhof | Baldus | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |