Revision wegen Verfahrensfehlern bei Monopolhinterziehung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 411/58
- Datum
- 19.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortsetzung und Beendigung einer am Ende des Geschäftsjahres unterbrochenen Hauptverhandlung in derselben Besetzung innerhalb der nach § 229 StPO vorgesehenen Frist bedarf weder eines Präsidialbeschlusses noch einer besonderen Anordnung des Landgerichtspräsidenten.
Werden Zeugen, die in früheren Terminen vereidigt worden sind, in einer späteren Sitzung zu ergänzenden Aussagen vernommen, müssen diese ergänzenden Aussagen entweder erneut beeidigt oder die Richtigkeit ausdrücklich unter Berufung auf den früher geleisteten Eid für die betreffenden Aussagen erklärt werden; anderenfalls liegt ein Verstoß gegen § 59 StPO vor.
Kann die Entscheidung über eine streitige technikbezogene Tatsachenfrage nur mit Spezialwissen getroffen werden, darf das Gericht einen Beweisantrag für ein Sachverständigengutachten nicht mit der pauschalen Behauptung ablehnen, es verfüge selbst über die notwendige Sachkunde.
Beeinflusst ein Verfahrensverstoß die Aussagen für die Entscheidungsfindung wesentlicher Zeugen derart, dass ein Einfluss auf das Urteil nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 24. Januar 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. ███ ████████████████ Moritz K[REDACTED], ██, dort geboren am [REDACTED], Sappert, praktischen Arzt Dr. Hubert ██, geboren am [REDACTED] 1910,
2. [REDACTED] HC[REDACTED], [REDACTED], Gastwirt und Kaufmann, dort geboren am [REDACTED],
wegen Monopolhinterziehung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Dezember 1958 in der Sitzung vom 19. Dezember 1958, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Pr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 24. Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind und soweit auf Einziehung erkannt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Moritz K[REDACTED] wegen Monopolhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten, zu einer Geldstrafe und zu Wertersatz, den Angeklagten HC[REDACTED] wegen Monopolhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung, zu einer Geldstrafe und zu Wertersatz verurteilt. Den Angeklagten Dr. Hubert ██ hat die Strafkammer von dem Vorwurf der Beteiligung an der Monopolhinterziehung mangels Beweises freigesprochen. Sie hat ihm die dem Angeklagten ███ gehörigen Gegenstände eingezogen.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben Erfolg.
I. Verfahrensrügen
a) █████ und Dr. Hubert ██:
1. Die Rüge der nichtvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (Art. 101 GG, §§ 16 Satz 2, 63 Abs. 1, 65 GVG, § 338 Nr. 1 StPO) ist unbegründet. Die Strafkammer durfte die am 30. Dezember 1957 unterbrochene Hauptverhandlung in der Besetzung, für das Geschäftsjahr 1957 bestimmt, in der Sitzung vom 8., 9. und 10. Januar 1958, also innerhalb der in § 229 StPO vorgesehenen Frist, im neuen Geschäftsjahr fortsetzen und zu Ende führen. Dazu bedurfte es weder eines Präsidialbeschlusses noch einer besonderen Anordnung des Landgerichtspräsidenten nach § 65 GVG. Das hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 10, 250 eingehend begründet. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
2. Die Rüge, die Strafkammer habe den Zeugen RK[REDACTED] wegen Verdachts der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat nicht vereidigen dürfen (§ 60 Nr. 2 StPO), geht ebenfalls fehl. Die Revision will offenbar geltend machen, daß dem Zeugen Glauben geschenkt wird, weil er sich selbst der Angeklagten belastend ausgesagt hat. Die Strafkammer hat ihm aber schon nicht geglaubt, obwohl sie ihn vereidigt hat. Sie hätte dies mit Sicherheit auch dann nicht getan, wenn sie ihn, wie die Revision es für richtig hält, unvereidigt gelassen hätte. Auf einem Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO kann das Urteil daher nicht beruhen. Offensichtlich unbegründet ist die Behauptung, der Beschluß habe sich für die Verurteilung des Angeklagten Moritz K[REDACTED] nachteilig ausgewirkt, weil die Strafkammer davon ausgegangen sei, daß der Zeuge unter dem Hinweis des Angeklagten Moritz K[REDACTED] einen Meineid geleistet habe.
3. Die Rüge einer Verletzung der §§ 59, 57 StPO greift durch. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Zeugen M[REDACTED] und W[REDACTED], die bereits an vorangegangenen Sitzungstagen vernommen und vereidigt worden waren, nicht auch ihre ergänzenden Aussagen im Termin vom 10. Dezember 1957 vereidigt oder deren Richtigkeit unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichert haben. Zwar sind beide Zeugen an den folgenden Sitzungstagen noch wiederholt vernommen worden und haben dann auch – entgegen der Behauptung der Revision – die Richtigkeit ihrer Aussagen unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichert. Diese Versicherungen beziehen sich aber nach dem eindeutigen Wortlaut des Sitzungsprotokolls jeweils nur auf die an den betreffenden Sitzungstagen abgegebenen Erklärungen und nicht auf die in sich abgeschlossenen Aussagen vom 10. Dezember 1957. Dieser Teil der Zeugenaussagen ist mithin unbeeidigt geblieben; § 59 StPO ist verletzt (BGHSt 4, 140).
Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen. Bei den Zeugen M[REDACTED] und W[REDACTED] handelt es sich um Ermittlungsbeamte der Zollbehörde. Das angefochtene Urteil beruht in entscheidenden Punkten auf ihren Aussagen. Es ist deshalb auch nicht auszuschließen, daß die unbeeidigt gebliebenen Aussagen im Termin vom 10. Dezember 1957 die Feststellungen beeinflußt haben. Zwar sind die Zeugen an diesem Tage ausweislich der Sitzungsniederschrift nur im Laufe der Vernehmung des Zeugen RK[REDACTED] wechselweise zur Sache gehört worden. Es mag auch sein, daß der Beweisbeschluß vom 6. Dezember 1957, durch den die Strafkammer die Vernehmung des Zeugen RK[REDACTED] angeordnet hatte, nur eine für die Entscheidung unbedeutende Frage betraf. Dieser Zeuge war jedoch in der fraglichen Zeit im Betrieb der Angeklagten tätig. Er ist im Ermittlungsverfahren eingehend zur Sache vernommen worden. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß seine Vernehmung in der Hauptverhandlung auf weitere Beweisfragen ausgedehnt worden ist und daß in diesem Rahmen auch die Zeugen M[REDACTED] und W[REDACTED] für die Entscheidung wesentliche Tatsachen bekundet haben.
Der Verfahrensverstoß zwingt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten Moritz K[REDACTED] und des Ausspruchs über die Einziehung der dem Angeklagten Dr. Hubert ██ gehörigen Gegenstände.
Hiernach erübrigt sich eine Erörterung der weiteren Verfahrensrügen dieser Angeklagten. Zu der Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO sei jedoch bemerkt, daß ein Verfahren, wie es die Strafkammer eingeschlagen hat, sich nicht empfiehlt.
b) HC[REDACTED]:
1. Die Rüge der nichtvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist unbegründet. Auf die Ausführungen zur Revision der Mitangeklagten K[REDACTED] wird Bezug genommen.
2. Die Rüge, der durch Anklage und Eröffnungsbeschluß bestimmte Umfang der Tat sei von der Strafkammer in unzulässiger Weise erweitert worden, ist offensichtlich unbegründet.
Folgende Verfahrensrüge greift durch:
Die Verteidigung hatte durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, daß der Wasserenthärtungsapparat im Betrieb des Angeklagten höchstens 60 bis 70 Liter in der Stunde schaffte, wegen seiner Kleinheit ständig regeneriert werden mußte und daß daher wegen des Zeitverlustes und der Arbeit, gemessen an den Erfordernissen dieses Betriebes, zusätzliche Anlieferungen enthärteten Wassers erforderlich waren.
Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, es werde unterstellt, daß der Apparat nur 60 bis 70 Liter pro Stunde leiste, wegen seiner Kleinheit ständig regeneriert werden müsse und daher Zeitverlust und zusätzliche Arbeit erfordere; eines Sachverständigengutachtens darüber, ob dies alles unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Betrieb des Angeklagten zusätzliche Belieferung von enthärtetem Wasser notwendig mache, bedürfe es nicht, da das Gericht in der Lage sei, diese Frage selbst zu beurteilen.
Damit hat die Strafkammer den Beweisantrag zwar formell beschieden, ihn jedoch in sachlicher Hinsicht nicht erschöpft und sich eine Sachkunde zugetraut, die sie in Wirklichkeit nicht besaß. Bei der Prüfung der Frage, ob zusätzliche Wasserlieferungen erforderlich waren, geht die Strafkammer von dem monatlichen Durchschnittsbedarf an enthärtetem Wasser aus. Sie führt in den Urteilsgründen aus, ein solcher Bedarf von höchstens 5000 Litern habe mit einer Arbeitsleistung des Enthärtungsapparats von 50 Stunden befriedigt werden können; diese Leistung hätte auch unter Berücksichtigung von Zeitverlust und zusätzlicher Arbeit durch Regenerieren erzielt werden können. Diese Erwägungen erschöpfen jedoch die für die Entscheidung wesentliche Frage nicht. Auf den monatlichen Durchschnittsbedarf kam es nicht allein an. Der Arbeitsanfall in einem Betrieb wie dem vorliegenden ist unterschiedlich; er richtet sich nach der Nachfrage. Der Bedarf an enthärtetem Wasser kann deshalb zu bestimmten Zeiten groß, zu anderer Zeit dagegen gering sein. Den Erwägungen der Strafkammer könnte deshalb nur gefolgt werden, wenn feststünde, daß enthärtetes Wasser auf längere Zeit aufgespeichert werden kann. Das Urteil stellt dies aber nicht fest. Wenn daher der vorhandene Enthärtungsapparat auch im Laufe eines Monats die Wasserleistung erbrachte, die der Gesamtmenge der in diesem Zeitabschnitt hergestellten Erzeugnisse entsprach, so war damit noch nicht ausgeschlossen, daß er in bestimmten, kürzeren Zeiträumen den anfallenden Bedarf nicht befriedigen konnte. In einem solchen Falle waren aber zusätzliche Wasserlieferungen erforderlich gewesen, um den ordentlichen Geschäftsgang aufrecht zu erhalten. Dies aufzuklären war ersichtlich der Zweck des Beweisantrages. Das hat die Strafkammer verkannt. Auf diesem Mangel beruht das Urteil auch. Dem steht nicht entgegen, daß sich der Angeklagte nach Schließung des Betriebes der Mitangeklagten Badorff noch einige Zeit mit seinem Enthärtungsapparat „geholfen“ hat; denn dies schließt nicht aus, daß er sich in dieser Zeit Beschränkungen bei der Herstellung auferlegt hat.
Der aufgezeigte Mangel bedingt danach auch die Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten HC[REDACTED] betrifft. Eine Erörterung der weiteren Verfahrensrügen dieses Angeklagten erübrigt sich daher.
II. Die Sachrüge
Die Sachrüge wäre an sich unbegründet. Jedoch erhält die Strafkammer durch die Aufhebung des Urteils erneut Gelegenheit, nach § 123 des Branntweinmonopolgesetzes über die Einziehung zu befinden und dabei die von dem Angeklagten Dr. Hubert ██ hervorgehobenen Bedenken zu erörtern und zu berücksichtigen.
| Busch | Baldus | Scharpenseel | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |