Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Mittäterschaft beim schweren Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 411/57
Datum
08.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilung wegen schweren Diebstahls an; die Revision richtete sich sowohl gegen Strafmaß als auch gegen den Schuldspruch. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen zur Mittäterschaft und zum Kenntnismoment des Einsteigens. Die Strafzumessung und die Versagung der Strafaussetzung seien nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfahrensrüge ist nur wirksam, wenn sie den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.

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Mittäterschaft kann aus gemeinsamem Vorbereiten, Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, tatsächlicher Mitwirkung (z.B. Aufpassen) und teilweiser Betei-ligung an der Verteilung der Beute geschlossen werden; dies begründet gemeinsame Tatherrschaft.

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Das Merkmal des Einsteigens i.S.v. § 243 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass dem Beteiligten dessen Begehungsweise (Überklettern des Zaunes) bekannt ist; das Aufpassen während des Einsteigens indiziert diese Kenntnis.

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Bei der Strafzumessung rechtfertigt fortgesetztes Abstreiten bereits eingeräumter Umstände und wiederholte gleichartige Hausfriedensbrüche die Versagung der Strafaussetzung wegen fehlender Einsicht.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 8. Mai 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bauschlosser Horst ███ aus ████████, dort geboren am █ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft – wegen schweren Diebstahls –

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Co in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Mai 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 9. Mai 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls als Mittäter zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden; Strafaussetzung wurde ihm versagt. Die von ihm eingelegte Revision hat der Verteidiger zwar als auf das Strafmaß beschränkt bezeichnet; die Revisionsbegründung ergibt aber, daß er die Beurteilung der Beteiligung des Angeklagten an dem von dem früheren Mitangeklagten █████ ausgeführten schweren Diebstahl als Mittäterschaft statt Beihilfe bekämpft und sich dagegen wendet, daß dem Angeklagten der erschwerende Umstand des Einsteigens zugerechnet wird. Hiernach richtet sich die Revision auch gegen den Schuldspruch.

I. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

In sachlich-rechtlicher Beziehung ist der Revision nicht zuzugeben, daß die Begründung des Urteils, zur Annahme einer Mittäterschaft reiche es aus, daß der Angeklagte gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten █████ die Tat vorbereitet und aufgepaßt habe, während dieser den Diebstahl ausführte, für sich allein zu Mißverständnis Anlaß geben kann. Das Landgericht hat aber festgestellt, daß der Angeklagte dem █████ von der Diebstahlsgelegenheit erzählt, mit ihm, wenn auch auf dessen Drängen, den Diebstahl verabredet hat, mit ihm an den Tatort gefahren ist, „Acht paßte“, während █████ den Gartenzaun überstieg, sich nach ████, nachdem er während der Tatausführung in der näheren Umgebung des Tatortes herumgefahren war, sofort danach nahebei traf und mit ihm die Beute so teilte, daß er nahezu ihre Hälfte erhielt. Die Strafkammer hat aus diesen Umständen, nicht nur aus der gemeinsamen Vorbereitung und dem Aufpassen, den Schluß gezogen, daß der Angeklagte an der Tatherrschaft teilhatte. Offensichtlich hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, daß █████ alle Einzelheiten der Tatausführung mit dem Angeklagten, der allein die örtlichen Verhältnisse und Vorbedingungen für das Gelingen der Tat kannte, besprochen hatte und keinerlei Anhalt dafür vorhanden ist, der Angeklagte habe sich dem Willen des █████ unterordnen wollen. Danach ist die Annahme von Mittäterschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch soweit sich die Revision gegen die Zurechnung des erschwerenden Merkmals des Einsteigens wendet, ist sie im Ergebnis unbegründet. Richtig ist, daß der Angeklagte wegen schweren Diebstahls nur verurteilt werden darf, wenn ihm bekannt war, daß █████ in das Gartengrundstück durch Überklettern des Zaunes einsteigen wollte (§ 59 StGB). Die Strafkammer hat diesen inneren Tatbestand, obwohl sie ihn in der rechtlichen Würdigung nicht erwähnt, nicht übersehen; denn sie hat festgestellt, daß der Angeklagte „Acht paßte“, während █████ den Gartenzaun überkletterte. Hiernach ist ihm der Tatumstand, der die Tat zum schweren Diebstahl nach § 243 Nr. 2 StGB macht, bekannt gewesen; er hat trotzdem seinen Tatbeitrag geleistet, indem er nach den Feststellungen des Landgerichts weiterhin aufpaßte.

Schließlich läßt die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht durfte sowohl aus den hartnäckigen Abstreiten früher bereits zugegebener Umstände wie aus der immer wiederholten Begehung des gleichen Hausfriedensbruchs trotz mehrfacher Bestrafung auf eine besonders Uneinsichtigkeit schließen, die einer zu großen Milde und der Strafaussetzung entgegensteht.

Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

ScharpenseelBuschDr. Schalscha
Dr. DotterweichLang-Hinrichsen
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