Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Einstellung nach §153 Abs.3 StPO als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 411/54
Datum
12.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein vom Landgericht in der Form eines „Urteils“ erlassenes Einstellungsurteil nach §153 Abs.3 StPO. Der BGH entscheidet, dass die Einordnung als Urteil oder Beschluss nach den materiellen Voraussetzungen und dem sachlichen Inhalt zu erfolgen hat. Eine Einstellung nach §153 Abs.3 StPO ist als Beschluss zu behandeln und nach §349 Abs.1 StPO nicht revisionsfähig; daher wurde die Revision als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einordnung einer gerichtlichen Entscheidung als Urteil oder Beschluss richtet sich nach den materiellen Voraussetzungen und dem sachlichen Inhalt, nicht nach ihrer Überschrift.

2

Eine Entscheidung, mit der das Verfahren gemäß §153 Abs.3 StPO eingestellt wird, ist als Beschluss anzusehen, auch wenn sie äußerlich als "Urteil" bezeichnet ist.

3

Der Beschluss nach §153 Abs.3 StPO ist nicht anfechtbar; eine Revision gegen eine solche Entscheidung ist unzulässig (§349 Abs.1 StPO).

4

Die Durchführung einer Hauptverhandlung führt nicht zwingend zur Eröffnung eines Urteils; auch in der Hauptverhandlung kann ein Beschluss ergehen (vgl. §228 StPO).

Rubrum

In der Strafsache gegen ████ Josef, den Diplomkaufmann Dr. jur., geboren am 9. Oktober 1906 in ███, wegen übler Nachrede,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 12. Oktober 1954

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das „Urteil“ des Landgerichts in Wuppertal vom 18. Dezember 1953 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 3 StPO durch Urteil erkannt. Das Gesetz sieht durch Beschluss vor.

Die Beantwortung der Frage, ob eine gerichtliche Entscheidung ein Urteil oder ein Beschluss ist, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung, die das Gericht seiner Entscheidung gegeben hat, ob diese also die Überschrift „Urteil“ oder „Beschluss“ trägt. Vielmehr sind die Voraussetzungen, unter denen sie ergangen ist, und ihr sachlicher Inhalt maßgebend (vgl. RGSt 65, 397, 398). Deshalb ist die Entscheidung, in der das Verfahren nach § 153 Abs. 3 StPO eingestellt worden ist, auch dann als ein „Beschluss“ anzusehen, wenn sie der äußeren Form nach in einem in der Hauptverhandlung erlassenen „Urteil“ ausgesprochen wurde.

Die Auffassung, dass im Hinblick auf § 260 StPO in diesem Falle nur ein Urteil ergehen konnte, trifft nicht zu. Denn die gerichtliche Entscheidung auf Grund einer Hauptverhandlung ist nicht immer ein Urteil (vgl. § 228 StPO).

Der Beschluss nach § 153 Abs. 3 StPO kann nicht angefochten werden. Diese Vorschrift verbietet damit die Anfechtung einer solchen gerichtlichen Entscheidung auch dann, wenn sie irrtümlich in der Form eines Urteils ergangen ist, weil dieses „Urteil“ alsdann einem Beschluss gleichzuachten ist.

ArndtDr. Eöpner
Dr. DotterweichMenges
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