Revision teils stattgegeben: Vereidigungspflicht des Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 411/53
- Datum
- 06.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterlässt das Tatgericht die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, dessen Aussage für die Beweiswürdigung wesentliche Bedeutung hat, liegt ein verfahrensrechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.
Ein Verfahrensmangel liegt dann vor, wenn nicht völlig ausgeschlossen ist, dass der Zeuge bei Vereidigung anders ausgesagt hätte; das kann das Urteil in dem betreffenden Fall nicht bestehen lassen.
Die Ablehnung eines beantragten richterlichen Augenscheins ist zu beanstanden, wenn dadurch entscheidungserhebliche tatsächliche Umstände nicht hinreichend aufgeklärt werden und die Entscheidung auf streitigen Aussagekonstellationen beruht.
Die Verlesung eines Gutachtens oder Attestes einer öffentlichen Behörde kann zulässig sein (§ 256 StPO), sofern es sich um eine solche Urkunde handelt und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen.
Erhebliches Gewicht der Aussage eines unvereidigten Zeugen gegenüber Einlassungen des Beschuldigten verpflichtet das Gericht zur besonderen Sorgfalt bei Beweiswürdigung; sonst ist von einer möglichen Einflussnahme auf den Strafausspruch auszugehen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzgermeister Richard K. aus [REDACTED], dort geboren am ████████ 1923, z. Zt. in Untersuchungshaft wegen Notzucht u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. C. in der Verhandlung, Landgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Das Urteil des Angeklagten wird mit den Feststellungen aufgehoben:
a) im Fall █████████ im vollen Umfang, b) im Fall [REDACTED] im Strafausspruch, c) im Gesamtstrafausspruch.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht (Fall █████████) und wegen Nötigung zur Unzucht (Fall [REDACTED]) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und wegen Beleidigung (Fall [REDACTED]) zu einer Geldstrafe von 50,— DM verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet. Die Sachrüge ist nicht ausgeführt. Die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt lässt auch keinen Rechtsirrtum erkennen. Soweit die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verletzung der §§ 244, 267 und 338 Nr. 7 StPO rügt, ist sie offensichtlich unbegründet. Ein Verstoß gegen § 256 StPO liegt ebenfalls nicht vor, da die Verlesung des Attestes des Kreisgesundheitsamtes, des Gutachtens einer öffentlichen Behörde, zulässig gewesen ist. Hingegen ist die Rüge der Verletzung des § 61 Nr. 3 StPO begründet.
Die Jugendschutzkammer hat von der Vereidigung des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Kriminalpolizeimeisters [REDACTED] nach § 61 Nr. 3 StPO abgesehen und den Antrag des Verteidigers, einen Ortstermin abzuhalten, abgelehnt, „weil das Sofa und die örtlichen Verhältnisse durch die Zeugen [REDACTED] und [REDACTED] genügend geschildert und beschrieben worden“ seien. Das Urteil stützt die Annahme, „dass der Beischlaf auf dem Sofa trotz der niedergedrückten Feder auch in anderer Weise, als es die Zeugin (Ehefrau des Angeklagten) glaubt, ausgeübt werden“ könne, ebenfalls auf die Aussagen der Zeugen [REDACTED] und [REDACTED]. Mit Recht behauptet die Revision deshalb, dass der Vorderrichter der Aussage des Zeugen [REDACTED] wesentliche Bedeutung beigemessen hat.
Die Verteidigung des Angeklagten ging ersichtlich dahin, dass er den Beischlaf mit Waltraud [REDACTED] so, wie sie es schilderte, nicht ausgeübt haben könne. Um dies zu beweisen, beantragte er die Einnahme des richterlichen Augenscheins. Seine Ehefrau bestätigte sein Vorbringen. Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage seiner Ehefrau hat der Vorderrichter durch die Bekundungen der Zeugen [REDACTED] und [REDACTED] für widerlegt gehalten und deshalb auch der Aussage des [REDACTED] wesentliche Bedeutung beigemessen (BGHSt 1, 8, 12). Er hätte daher auch [REDACTED] vereidigen müssen. Auf diesem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen; denn es ist nicht völlig auszuschließen, dass [REDACTED] im Falle seiner Vereidigung anders ausgesagt hätte. Das Urteil kann deshalb im Fall [REDACTED], auf den sich die Aussage [REDACTED] allein bezieht, nicht bestehen bleiben.
Die Verurteilung wegen Notzucht hat den Strafausspruch im Fall [REDACTED] beeinflusst; denn der Vorderrichter versagt dem Angeklagten mildernde Umstände in beiden Fällen wegen der „Intensität seiner Angriffe“ und des angerichteten Schadens bei den noch jungen „Mädchen“.
Auch den Strafausspruch im Fall [REDACTED] sowie den Gesamtstrafausspruch hat der Senat aufgehoben.
| Dr. Moericke | Dr. Ludwig | Menges | |||
| Werner | Willms |