Revision verworfen: Erpressung durch Androhung medialer Veröffentlichung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 410/92
- Datum
- 03.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Androhung, intime Informationen in einem Massenblatt zu veröffentlichen, stellt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel i.S.v. § 253 StGB dar, wenn sie eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Aussicht stellt.
Dass das potenzielle Opfer den Kontakt zu den Tätern suchte oder selbst ein Entgegenkommen zeigte, schließt die Strafbarkeit wegen Erpressung nicht aus.
Die Einschaltung Dritter zur Übermittlung einer Veröffentlichungsdrohung berührt die Tatbestandsmäßigkeit der Erpressung nicht; entscheidend ist die vom Täter geschaffene Zwangssituation, die das Opfer zur Zahlung veranlasst.
Für die Strafzumessung dürfen vorbereitende und in die Privatsphäre eingreifende Handlungen berücksichtigt werden, soweit sie die besondere kriminelle Energie und die Schuld der Täter prägen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 20. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 410/92 vom 3. Februar 1993 in der Strafsache gegen aus ██ ██ Eberhard Anton ██████████, geboren am ██ █████ in ██, ████, aus ███████ ██ Nicole Raphaela ███████, geboren am ██ 1968 in █████, wegen Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Dr. Bode als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ███, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ████ als Verteidiger der Angeklagten █████, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 1992 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Erpressung sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt. Zwar hat es den Angeklagten ██ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer Gesamtgeldstrafe und die Angeklagte unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Verletzung formellen und materiellen Rechts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO rügen, sind unbegründet, soweit die Verurteilung wegen Erpressung betroffen ist. Auch die von beiden Angeklagten gleichlautend erhobene Verfahrensrüge im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist unbegründet.
Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Urteils im Übrigen ergibt:
a) Das Landgericht hat festgestellt: Der Vater der ██████, ██ ███, der Zeuge █████ ███, lernte im Juli 1988 die Angeklagte ████ kennen. Zwischen ihnen entwickelte sich ein intimes Verhältnis, das bis September 1989 andauerte. Am ███ 1990 gebar die Angeklagte ███████ eine Tochter. Obwohl sie in der gesetzlichen Empfängniszeit auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr hatte, gab sie mit der Behauptung, nur mit ███ ███ Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, diesen als Vater ihrer Tochter gegenüber dem Jugendamt an. Einen Brief an den Zeugen ███, mit dem die Angeklagten von diesem erhebliche Geldbeträge im Hinblick auf die Geburt des Kindes verlangen wollten, schickten sie auf Rat eines Rechtsanwaltes, der befürchtete, dass dies als Erpressungsversuch gewertet werden könnte, nicht ab. Sie beabsichtigten daraufhin, gegen den Zeugen ██ eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts zu erheben. Gleichzeitig wollten sie die Geschichte mit der Behauptung, der Zeuge ███ sei der Vater des Kindes, über Zeitungen vermarkten. Am ███ 1990 kam es zwischen der ███ ██ und den Angeklagten zu einer mündlichen Einigung dahingehend, dass diese exklusiv ab ████ ███ 1990 drei Tage lang über die Angelegenheit, insbesondere unter Bezug auf ███ ███ („██████ Halbschwester"), berichten sollte. Als Honorar wurde ein Betrag von 150.000 DM vereinbart. Die Angeklagten sollten anschließend die Möglichkeit haben, die Geschichte weltweit zu vermarkten. Der Zeuge ███ erfuhr durch Journalisten und Polizeibeamte von der bevorstehenden Veröffentlichung in der ████. Darüber hinaus war ihm zwischenzeitlich auch schriftlich eine Vaterschaftsklage angedroht worden. Über Unterhändler bot er, nachdem sein Versuch, die ████ von einer Veröffentlichung abzuhalten, gescheitert war, den Angeklagten einen Betrag von 400.000 DM an, wenn die Veröffentlichung unterbleibe. Der Angeklagte ███ wies im Einverständnis mit der Angeklagten ██████ dieses Angebot zurück und verlangte 1 Mio. DM, wobei er wahrheitswidrig behauptete, zur weltweiten Vermarktung sei bereits durch die Angeklagte ██████ eine Illustrierte eingeschaltet, die Vertragsunterzeichnung mit der ███ selbst, die einen Betrag von 200.000 DM bis 300.000 DM zugesagt habe, solle am nächsten Tage erfolgen. Einwände der Verhandlungspartner, dass auf die Probleme der Familie ████, insbesondere auf die Karriere von ████ ███, Rücksicht genommen werden sollte, wies der Angeklagte ███ mit „was soll’s, der muss bluten“ zurück. Nach einer neuerlichen Besprechung mit dem Zeugen ██ erklärten sich die Unterhändler bereit, an die Angeklagten 800.000 DM zu zahlen. Letztere sagten daraufhin zu, von der Presseveröffentlichung abzusehen. Die beabsichtigte Vertragsunter~— zeichnung bei der ██ unterblieb tatsächlich, die Angeklagte ██████ gab zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung dahingehend ab, dass sie zum Zeugen ██ keine intimen Beziehungen unterhalten habe und er nicht der Vater ihrer Tochter sei. ██ ███, der nach einem im Vaterschaftsprozess eingeholten Blutgruppengutachten als Vater der Tochter der Angeklagten ██████ auszuschließen ist, zahlte im ███ und ██ 1990 in zwei Teilbeträgen 800.000 DM an die Angeklagten. Damit, dass ██ ██ nicht der Vater des Kindes sei, rechneten diese.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Verhalten der Angeklagten als Erpressung gemäß § 253 StGB gewertet. Die Ankündigung, dass ein Massenblatt auf Grund von Informationen der Angeklagten Veröffentlichungen über das Intimleben des Zeugen ██ ███ vornehmen werde, stellte für diesen eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar. Die in wesentlichen Punkten unwahre Berichterstattung über seine Beziehungen zur Angeklagten ███████ bedeutete einen massiven Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sowie eine Verletzung seines persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (vgl. §§ 185 ff. und §§ 201 ff. StGB). Unbeachtlich ist, dass ███ ███ über Mittelsmänner selbst den Kontakt zu den Angeklagten gesucht hatte und von sich aus Geld anbieten ließ, um die Veröffentlichung zu verhindern (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1952, 408; vgl. auch Lackner in LK 10. Aufl. Rdn. 4 zu § 253 StGB), des Weiteren, dass zur Übermittlung der Veröffentlichungsabsicht Dritte eingeschaltet worden waren. Dass es den Angeklagten möglicherweise gelungen wäre, von Presseorganen für die Vermarktung der Geschichte erhebliche Geldbeträge zu erhalten, ist ebenfalls unerheblich. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang allein, dass die Angeklagten von ███ ██ den Betrag von 800.000 DM auf Grund des Hinweises erlangten, ohne diese Zahlung werde der Vertrag mit einem Zeitungsverlag umgehend unterzeichnet, es erfolge die Veröffentlichung und anschließend die weltweite Vermarktung der Geschichte. Damit schufen sie eine Zwangssituation für ████ ███, der erkannte, dass die ihm drohende schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts (das angedrohte Übel) unbeschadet etwaiger rechtlicher Abwehrmöglichkeiten auch gegenüber dem Presseverlag tatsächlich im Machtbereich der Angeklagten lag. Aus diesem Grund beugte er sich der Drohung. Damit ist der äußere Tatbestand des § 253 StGB erfüllt (vgl. auch RGSt 64, 379; BGH NJW 1953, 1400). Die Angeklagten wollten sich auch zu Unrecht bereichern, denn auf die Zahlung von 800.000 DM hatten sie keinen Anspruch. Selbst wenn sie glaubten, durch die Vermarktung der Geschichte auf andere Art und Weise erhebliche Geldbeträge erlangen zu können, ändert dies nichts daran, dass sie, was ihnen bewusst war, die Geldzahlung von ████ ██ nur auf Grund der von ihnen geschaffenen Drucksituation erhalten haben (vgl. auch RGSt 10, 216, 218; RG JW 1930, 2548 mit Anm. Bohne). Fehl geht der Hinweis der Revision, dass es an einer beabsichtigten Bereicherung fehle, weil die Angeklagten den „Wert der Geschichte“ ohnehin in ihrem Vermögen hatten und dadurch, dass sie sich ihn von ██ ██ „abkaufen“ ließen, keine Vermögensmehrung auf ihrer Seite eingetreten sei. Der in wesentlichen Punkten unwahre Bericht der Angeklagten ließ sich nur durch einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von ███ vermarkten und stellte daher schon deshalb keinen zu berücksichtigenden Vermögenswert dar, über den die Angeklagten verfügen konnten.
c) Die Strafzumessung hat ebenfalls Bestand. Es ist nicht zu besorgen, dass die Strafkammer dabei von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Die Tatbestandserfüllung begann zwar erst, als der Kontakt zwischen den Angeklagten und ██ ███ angesichts der drohenden Veröffentlichung in der Bildzeitung hergestellt war und von Seiten der Angeklagten konkrete Geldforderungen an ███ ██ gestellt wurden. Damit ist es aber nicht unvereinbar, wenn das Landgericht bei der Strafzumessung mehrfach auch die Vorgeschichte der eigentlichen Erpressung bei der Bewertung des strafwürdigen Unrechts heranzieht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn straferschwerend gewertet wird, dass die Angeklagten „finanziellen Nutzen“ aus der Beziehung der Angeklagten ██████ zu ███ ziehen wollten und deshalb „zweigleisig“ vorgegangen sind (UA S. 14) bzw. „von ███ 1989 bis ██ 1990 arbeitsteilig und auf parallelen Wegen ihren Wunsch, mit dem Verhältnis ████████ Druck zu erzeugen und hohe Geldsummen zu kassieren“, durchsetzen wollten. Damit wird in zulässiger Weise nur auf die besondere kriminelle Energie abgestellt, die die Tat geprägt hat. Das Landgericht geht nämlich davon aus, dass die „Beweggründe der beiden Angeklagten und ihre Ziele von ausgeprägter Gewinnsucht gekennzeichnet sind“ (UA S. 43). Für diese Bewertung hat die Strafkammer in zulässiger Weise auf das Geschehen vor der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung abgestellt. Dieses war aber gekennzeichnet durch eine schwerwiegende und intensive Verletzung der Rechte des Tatopfers. Die Angeklagten haben nämlich von Anfang an in massiver Weise in die geschützte Privatsphäre des Zeugen ███ ██ und seiner Familie eingegriffen, um sich in unzulässiger Weise mittels unrichtiger Behauptungen erhebliche Vermögenswerte zu verschaffen. Sie haben dabei die Vertraulichkeit des Wortes in schwerwiegender Weise verletzt und das Persönlichkeitsrecht des Zeugen ███ in einem seiner wichtigsten Bereiche grob missachtet.
Nur dieses der Tat das Gepräge gebende Geschehen, nicht aber einen von Anfang an bestehenden Erpressungsvorsatz hat die Strafkammer somit ihrer Strafzumessung zugrunde gelegt. Dies kann aber aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
RiBGH Niemöller ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Jahnke | Detter | ||
| Theune | Bode |