Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 410/86
- Datum
- 17.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wegführung eines Pkw mit Motorkraft nach Aufhebeln und Kurzschließen kann dem Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG entsprechen und tateinheitlich neben dem Diebstahl verwirklicht sein.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch von sich aus ändern, wenn sich aus der Änderung kein verteidigungsrelevanter Nachteil für den Angeklagten ergibt (§ 265 StPO).
Eine formelle Rüge ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert vorgetragen wird (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Ändern sich Einzelfreiheitsstrafen durch Korrektur des Konkurrenzverhältnisses, kann die Gesamtstrafe unverändert bleiben, wenn offensichtlich ist, dass bei zutreffender Neubewertung keine mildere Gesamtstrafe zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19. Dezember 1985
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 410/86 Ni vb
in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████ ███, geboren am ███████████ 1960, ███ Peter, in █████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Dezember 1985, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er in den Fällen IV B 3 und 4 (Pkw-Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis am 29. Januar 1985) wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am 29. Januar 1985 den Pkw nach Aufhebeln des Dreiecksfensters und Abdrehen des Lenkradschlosses durch Kurzschließen in Gang gesetzt (UA Bl. 30), d. h. bereits vom Tatort mit Motorkraft im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG „weggeführt“.
Die rechtlichen Ausführungen unter IV B 4 (UA Bl. 62) sind zwar missverständlich, lassen aber insoweit keine andere Annahme zu. Damit hat der Angeklagte die Straftaten des Diebstahls und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich begangen.
Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung führt zum Wegfall der in den Urteilsgründen für die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gesondert ausgewiesenen Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten; es verbleibt bei der für den Diebstahl festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten.
Dass die Strafkammer bei zutreffender Beurteilung des erörterten Konkurrenzverhältnisses und bei Zugrundelegung der nunmehr maßgebenden Summe von Einzelfreiheitsstrafen (88 statt 91 Monate) auf eine geringere als die von ihr ausgesprochene Gesamtstrafe von vier Jahren erkannt hätte, ist auszuschließen.
Andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht ersichtlich. Die formelle Rüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Von der Möglichkeit des § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen, besteht kein Anlass.
| Müller | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |