Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist mangels Unverschulden verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 410/85
Datum
17.07.1985
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und zugleich Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung der Revision. Der BGH verwirft beide Anträge. Wiedereinsetzung wird versagt, weil der Angeklagte das fehlende Unverschulden nicht glaubhaft macht: eine Rechtsmittelbelehrung lag vor, der behauptete Fristirrtum ist durch einen Vermerk in den Akten widerlegt und Nachfragen beim Verteidiger oder den Justizbediensteten wären zumutbar gewesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass ihn an der Einhaltung der Frist ohne eigenes Verschulden ein Hindernis getroffen hat.

2

Eine fehlerhafte Berechnung des Fristablaufs durch den Angeklagten begründet kein unverschuldetes Versäumnis, wenn dem Betroffenen eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.

3

Der Angeklagte kann sich nicht auf Unverschulden berufen, wenn zumutbare Möglichkeiten bestanden, durch Erkundigungen beim Verteidiger, zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Justizvollzugsbeamten die Gefahr der Säumnis zu vermeiden.

4

Eine bloße nachträgliche Behauptung eines Irrtums über den Fristablauf ist nicht glaubhaft, wenn aktenkundige Umstände (z. B. ein Vermerk auf dem Begleitumschlag) das Gegenteil nahelegen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 410/85

In der Strafsache gegen ███████, dort geboren am ███, Peter ██ ███ 1923, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 1985 gemäß § 46 und § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, und sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 12. März 1985 werden verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 1985 ausgeführt:

"1. Die Verwerfung der Revision als unzulässig erfolgte zu Recht, nachdem das Rechtsmittel erst am 22. Januar 1985, somit um einen Tag verspätet eingelegt worden ist.

2. Das Vorbringen des Angeklagten vermag die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht zu rechtfertigen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er an der Einhaltung der Frist ohne eigenes Verschulden verhindert war (§§ 44, 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Nach seinem Vorbringen ist der Angeklagte davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelfrist erst am

22. Januar 1985, dem Tag, an dem sein Schreiben tatsächlich auch bei Gericht einging, ablief. Danach hat er möglicherweise (vgl. unten) — die Frist falsch berechnet. Die dadurch verursachte Säumnis war jedoch nicht unverschuldet, da dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war (Bd. II Bl. 293 d. A.). Zudem konnte ihm auch aufgrund der mit seinen wiederholten Vorverurteilungen verbundenen Rechtsmittelbelehrungen der Lauf der Einlegungsfrist nicht zweifelhaft sein. Sollte er dennoch im unklaren gewesen sein, so hatte er der Gefahr einer Säumnis durch Erkundigungen bei seinem Verteidiger, einem zur Entgegennahme von Rechtsmittelerklärungen zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts oder auch dem für ihn zuständigen Beamten der Untersuchungshaftvollzugsabteilung der Justizvollzugsanstalt vorbeugen können. Eine entsprechende Nachfrage war ihm zumutbar und möglich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Mai 1977 - 2 StR 176/77).

Zudem ist der geltend gemachte Irrtum über den Zeitpunkt des Fristablaufs, ungeachtet der Frage, ob die schlichte Erklärung des Angeklagten als Mittel der Glaubhaftmachung überhaupt ausreichen könnte (vgl. KK, StPO, Rn. 12 zu § 45), nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte hat nämlich auf dem Begleitumschlag seiner Revisionseinlegungsschrift den Vermerk angebracht „Frist-Sache am 21.1.85“ (Bd. II Bl. 300 d. A.). Danach war er sich des Ablaufs der Frist an diesem Tage bewusst. Dass er auch in diesem Falle mit dem rechtzeitigen Eingang seines Schreibens bei Gericht nicht rechnen konnte (und, wie dem Antrag zu entnehmen ist, auch nicht gerechnet hat), bedarf

keiner Erörterung. Die Absendung erst am letzten Tage der Frist gereicht ihm daher ebenfalls zum Verschulden. Da eine Wiedereinsetzung somit nicht in Betracht kommt, verbleibt es bei der Verwerfung der Revision durch das Landgericht."

Dem schließt sich der Senat an.

MaierHerdegenTheune
MeyerNiemöller